Informationen zur Grundsteuerreform
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass am 01. Januar 2025 die neue Grundsteuerreform in Kraft tritt. Dazu müssen in Deutschland rund 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. In Nordrhein-Westfalen werden Sie hierzu von der Finanzverwaltung im Mai per Post aufgefordert werden.
Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen; bis dahin erheben die Kommunen die Grundsteuer nach der bisherigen Rechtslage.
Als Eigentümer eines Grundstückes (privat oder betrieblich genutzt) sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich dazu verpflichtet, am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Der neu ermittelte „Grundsteuerwert“ wird den bisher für die Ermittlung der Grundsteuer eingesetzten Einheitswert ersetzen und muss dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden.
Diese Übermittlung kann frühestens ab dem 01.07.2022 erfolgen, muss aber (voraussichtlich) bis zum 31.10.2022 abgeschlossen sein. Der vorgegebene Zeitraum für die Weitergabe der Informationen ist also recht eng gefasst, selbst wenn es zu einer Fristverlängerung durch den Gesetzgeber bis zum Jahresende kommen sollte.
Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen unterstütze ich Sie gerne bei der Umsetzung des Neubewertungsverfahrens und biete Ihnen an, den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie zu übernehmen.
Da wir mit einer Vielzahl von zu bearbeitenden Feststellungserklärungen rechnen, bitten wir Sie, sich alsbald, spätestens aber nach Erhalt der Aufforderung der Finanzverwaltung, mit unserer Kanzlei in Verbindung zu setzen, falls wir die entsprechenden Erklärungen für Sie bei den Finanzbehörden einreichen sollen. Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beibringen entsprechender benötigter Unterlagen, müssen dann möglichst zeitnah vorgenommen werden. Einige wichtige Informationen zur Ermittlung des Grundsteuerwertes finden Sie bereits in dem Aufforderungsschreiben der Finanzverwaltung – bitte bewahren Sie dieses daher unbedingt auf.
Bitte wenden Sie sich per E-Mail an grundsteuer@stb-schwerte.de , wenn wir Sie in dieser Angelegenheit vertreten sollen. Sie erhalten dann weitere Informationen.