Immobilieneigentümer werden nun aufgefordert, zwischen dem 1.7. und dem 31.10.2022 eine "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte" zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Dies muss grundsätzlich auf elektronischem Wege erfolgen.
Es würde den Rahmen dieser Mandanteninformation sprengen, die Reform der Grundsteuer in ihren Einzelheiten darzustellen. Wichtig sind aber folgende Punkte: Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt im Grundsatz erhalten. Das heißt, es wird ein Grundsteuerwert (früher "Einheitswert") ermittelt, der mit der so genannten Steuermesszahl multipliziert wird. Das ergibt dann den Grundsteuermessbetrag. Auf diesen wiederum wendet die jeweilige Gemeinde ihren individuellen Hebesatz an, der letztlich zur Höhe der Grundsteuer führt. Der Hebesatz soll durch die Städte so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Kommune möglichst aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.
Wie der Grundsteuerwert zu ermitteln ist, regeln zum einen das bereits erwähnte Grundsteuer-Reformgesetz, zum anderen aber auch einzelne Ländergesetze. Das macht es insbesondere für Mandanten kompliziert, die Grundstücke in mehr als einem einzigen Bundesland besitzen. Konkret:
- Die Bewertung der Immobilien erfolgt grundsätzlich nach dem so genannten Bundesmodell, das auch als wertabhängiges Modell bezeichnet wird. Dabei fließen verschiedene Faktoren in die Ermittlung des Grundsteuerwertes ein.
- Die Mehrzahl der Bundesländer setzt die neue Grundsteuer nach dem Bundesmodell um: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.
- Im Bereich der Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab.
- Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke sowie Wohnungseigentum sind beim Bundesmodell im Ertragswertverfahren zu bewerten. Das betrifft also die ganz überwiegende Anzahl der zu bewertenden Immobilien. Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke sind im Sachwertverfahren zu bewerten. Bei unbebauten Grundstücken wird der Grundsteuerwert durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt.
- Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden hingegen ein eigenes Grundsteuermodell an. Diese Länder nutzen die so genannte Öffnungsklausel im Gesetz. Deren Modelle werden zumeist als wertunabhängig bezeichnet, auch wenn das nur bedingt zutrifft, denn ganz ohne Werte kommen natürlich auch diese Länder nicht aus. So sind insbesondere die Grundstücks- und die Wohnfläche maßgebende Faktoren.
Praxistipp:
Eigentümer von Grundbesitz sollten möglichst bald die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen, um die Feststellungserklärung ausfüllen zu können oder aber - sofern gewünscht - durch ihren steuerlichen Berater erstellen zu lassen. Folgende Informationen und Unterlagen könnten benötigt werden: Flurstück, Grundbuchblatt, Gemarkung, Grundstücksart (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus etc.), Größe der Grundstücksfläche, Bodenrichtwert laut Gutachterausschuss, Baujahr, eventuell Jahr einer Kernsanierung, Größe der Wohnfläche/Nutzfläche, Eigentumsverhältnisse/Miteigentumsanteil. Möglicherweise wird die Finanzverwaltung den Grundstückseigentümern die bei ihr gespeicherten Daten mitteilen. Das kann aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. Der Vollständigkeit halber: Zwar wird in dieser Information von Grundstückseigentümern gesprochen, doch auch Erbbauberechtigte sind zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.
Im Streitfall hatte der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden dem Kläger die Überstunden in einer Summe vergütet. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif. Der BFH folgte indes der Ansicht des Klägers und unterwarf den Nachzahlungsbetrag dem ermäßigten Steuertarif. Die Richter des BFH haben klargestellt, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen - hier in Form der Überstundenvergütungen - Anwendung findet. Es sei entscheidend, dass die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden ist. Dies sei hier gegeben. Zudem müssten wirtschaftlich vernünftige Gründe für eine Zusammenballung vorliegen. Auch diese Voraussetzung war im Urteilsfall erfüllt.
Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger betreibt eine Betriebskantine bei der X-GmbH. Nach dem Bewirtschaftungsvertrag war er in den Streitjahren 2011 bis 2016 verpflichtet, Speisen anzubieten. Es handelte sich sowohl um typische Tellergerichte als auch um kleinere Imbisse. Der Kläger gab die Speisen auf Mehrweggeschirr mit Besteck aus und nahm nach der Rückgabe die Reinigung vor. Die Gäste verzehrten die Speisen in einem Aufenthaltsraum, der den Mitarbeitern aller Schichten rund um die Uhr zur Verfügung stand. Der Kläger erklärte Umsätze sowohl zum ermäßigten als auch zum Regelsteuersatz. Das Finanzamt ging indes davon aus, dass die vom Kläger abgegebenen Speisen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent und nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent zu unterwerfen seien. Der BFH stützt die Auffassung der Finanzverwaltung.
Die Begründung lautet unter anderem: Die Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen durch einen Imbissstand zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten führt zu einem Restaurantumsatz, der dem Steuersatz von 19 Prozent unterliegt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Bereitstellung von Geschirr, Besteck oder Mobiliar einen gewissen personellen Einsatz erfordert, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und gegebenenfalls zu reinigen. Auch bei einem Partyservice reicht schon die Bereitstellung und Rücknahme von Geschirr und Besteck sowie dessen Reinigung aus, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen, weil auch hier die Leistungen einen gewissen personellen Einsatz verlangen. Dies gilt aus Gründen der Wahrung des Grundsatzes der Neutralität ebenso für den Betreiber einer Betriebskantine, zumal dieser üblicherweise mit der Sauberhaltung des Raumes einschließlich der sich dort befindlichen Möbel sogar umfassendere unterstützende Leistungen als ein Partyservice erbringt. Ob die Ausgabe, Rücknahme und Reinigung des Geschirrs und Bestecks rund um den Verzehr von Speisen in einem Aufenthaltsbereich erfolgt, der einem Betrieb zuzurechnen ist, führt insoweit zu keinem abweichenden Ergebnis.
Praxistipp:
Für die Abgabe von Speisen gilt in der Gastronomie seit dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2022 der ermäßigte Steuersatz. Die Abgabe von Getränken unterliegt weiterhin dem vollen Steuersatz. Insofern hat die Rechtsprechung derzeit zunächst nur für Altfälle Bedeutung.
Zur Förderung der Arbeit im Homeoffice hat die Finanzverwaltung im letzten Jahr überraschend verfügt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computer-Hardware und Anwendersoftware generell ein Jahr beträgt, wenn Geräte oder Lizenzen seit dem 1. Januar 2021 erworben worden sind. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, und zwar unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Die vorherige Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter spielt für PCs, Notebooks und Software keine Rolle mehr (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, BStBl 2021 I S. 2989). Wie zu erwarten, gab es bereits zahlreiche Fragen zu der Neuregelung. Zumindest einige dieser Fragen hat das Bundesfinanzministerium nun beantwortet (BMF-Schreiben vom 22.2.2022, IV C 3 - S 2190/21/10002 :025). Zum Beispiel:
Es kam die Frage auf, ob bei einem unterjährigen Kauf tatsächlich die volle Sofortabschreibung möglich ist oder ob - zum Beispiel bei einem Kauf im Dezember - lediglich zeitanteilig 1/12 abgezogen werden dürfen. Das BMF stellt nun klar: Es wird nicht beanstandet, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Offenbar war auch zweifelhaft, ob Unternehmer und Arbeitnehmer statt der Sofortabschreibung weiterhin über drei Jahre abschreiben dürfen. Die Antwort: Wer möchte, kann Geräte und Software aber auch wie bisher über drei Jahre abschreiben.
Bei Unternehmern stellte sich zudem die Frage, ob die voll abgeschriebenen Computer - mit einem Erinnerungswert von 1 Euro - in einem Anlageverzeichnis aufzuführen sind. Auch diesbezüglich sorgt das BMF aktuell für Klarheit: Die Wirtschaftsgüter sind in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen (R 5.4 EStR 2012).
Praxistipp:
Wer die aktuelle Anweisung der Finanzverwaltung liest, kann schnell den Eindruck gewinnen, dass die Anschaffungskosten für Computer und Notebooks "ohne Wenn und Aber" steuerlich abziehbar sind. Doch ganz so einfach ist es nicht. Unternehmer, die Geräte für sich oder für die Nutzung durch ihre Mitarbeiter anschaffen, werden zwar selten Probleme mit dem Finanzamt haben. Arbeitnehmer, die Computer selbst kaufen, werden die berufliche Nutzung ihres PCs oder Notebooks gegenüber dem Finanzamt aber - wie auch früher schon - glaubhaft machen müssen, um einen vollen oder zumindest einen anteiligen Abzug als Werbungskosten zu erreichen.
Der Kläger hatte Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck "Fahrschule X“ erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten. Die Vorsteuer wurde vom Finanzamt nicht zum Abzug zugelassen. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Begründung des Gerichts: Es sei zwar richtig, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor einem größeren Publikum spielten. Darauf komme es jedoch nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Kläger mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stelle deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung. Es handele sich deshalb um ein Sponsoring und nicht um eine bloße Spende. Praxistipp:
Der überlassende Unternehmer muss also einen Werbenutzen glaubhaft machen, um den Vorsteuerabzug zu erreichen. Gelingt diese Glaubhaftmachung nicht, droht ein Verlust des Vorsteuerabzugs. Zu beachten ist allerdings, dass Sportteams, die eine konkrete Werbeleistung erbringen, ihrerseits mit dieser Leistung der Umsatzsteuer unterliegen können. Wer die Themen "Sachspende" und "Vorsteuerabzug" von vornherein vermeiden möchte, sollte übrigens in Erwägung ziehen, der Einfachheit halber eine Geldspende an den Verein zu leisten oder dessen Werbeleistung unmittelbar zu vergüten.
Zumindest vereinzelt gibt es Fälle, in denen der Erblasser zwei Wohnungen selbst nutzt und zwischen seinen beiden Wohnsitzen pendelt. Beispiel: Die beiden erwachsenen Kinder wohnen weit voneinander entfernt. Um jeweils einen Teil des Jahres mit ihnen zu verbringen, hat die Mutter in der Nähe der Wohnsitze der Kinder Eigentumswohnungen erworben, die sie auch tatsächlich selbst nutzt. Angenommen, nach dem Tode der Mutter zieht Kind 1 in die Wohnung 1 ein und Kind 2 in die Wohnung 2, so stellt sich die Frage, ob beide Übertragungen von der Erbschaftsteuer verschont bleiben. Antwort: Nach Ansicht des Finanzgericht München ist eine doppelte Steuerbefreiung ausgeschlossen (Urteil vom 16.6.2021, 4 K 692/20).
Nur die Übertragung eines einzigen Familienheims ist begünstigt. Dies gelte sowohl bei gleichzeitiger Eigennutzung mehrerer Immobilien durch den Erblasser zu seinen Lebzeiten als auch im Falle zeitlich aufeinander folgender Eigennutzung verschiedener in seinem Eigentum stehender Immobilien. Die Steuerbefreiungsvorschrift begründe kein Recht des Erben, nach dem Erbfall auszuwählen, welche von mehreren ererbten Immobilien als Familienheim begünstigt sein soll. Die Richter verstehen den Zweck der Steuerbegünstigung in dem Sinne, dass die Steuerbefreiung nur auf diejenige Immobilie Anwendung finden soll, die als zeitlich letzte vor dem Erbfall die Funktion als Familienheim des Erblassers erfüllt hat.
Das Finanzgericht Köln hatte entschieden, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers nicht einfach durch die tatsächlich anwesenden Teilnehmer dividiert werden dürfen, sondern durch alle angemeldeten Personen geteilt werden müssen. Die vergeblichen Kosten für die Arbeitnehmer, die nach ursprünglicher Anmeldung zur Betriebsfeier kurzfristig wieder absagen, dürften sich auf die Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns der teilnehmenden Arbeitnehmer nicht auswirken (FG Köln, Urteil vom 27.6.2018, 3 K 870/17). Der Bundesfinanzhof hat das Urteil anschließend "kassiert" und vertritt vielmehr die Auffassung der Finanzverwaltung: Die Gesamtkosten des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf alle angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen (BFH-Urteil vom 29.4.2021, VI R 31/18). Doch ob diese Auffassung zutreffend ist, wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen, denn nunmehr liegt die Verfassungsbeschwerde vor (Az. 2 BvR 1443/21).
Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zugrunde: Im Jahre 2016 plante der Arbeitgeber einen Kochkurs als Weihnachtsfeier, zu der alle Betriebsangehörigen eingeladen waren. Insgesamt 27 Arbeitnehmer sagten ihre Teilnahme zu. Da zwei Arbeitnehmer kurzfristig absagten, nahmen tatsächlich nur 25 Arbeitnehmer teil, ohne dass dies zu einer Verminderung der Veranstaltungskosten führte. Nun wurde zunächst mit dem Finanzamt und dann vor Gericht darum gestritten, ob die Kosten, die für die beiden abwesenden Mitarbeiter anfielen, steuerlich ohne Belang seien oder ob die tatsächlich anwesenden Kollegen deren Anteil sozusagen mitversteuern mussten. Der BFH sieht die "Mitversteuerung" als gerechtfertigt an. Begründung: Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
Praxistipp:
Arbeitgeber dürfen den steuerpflichtigen Vorteil aus einer Betriebsveranstaltung pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Bitte beachten Sie im Übrigen, dass das BFH-Urteil zur neuen Rechtslage ergangen ist. Vor 2015 gab es eine Freigrenze und keinen Freibetrag. Zudem war die Grenze etwas anders ausgestaltet als der Freibetrag nach neuem Recht. Beispiel: Nach Ansicht des BFH gehören die Kosten für einen Eventmanager nicht zu den oben genannten Gesamtkosten (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 13/18). Doch auf aktuelle Fälle ist das Urteil wohl nicht anwendbar; die Kosten sind also einzubeziehen (BT-Drucks 18/3017, S. 479).
Es geht in dem Verfahren um folgenden Sachverhalt: Der Kläger nutzte einen Pkw, den er im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 Prozent für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 Prozent für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt einerseits AfA für den Pkw. Andererseits erfasste es wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 Prozent der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Privatnutzung teilweise "neutralisiert“ wurde. Wegen dieses Effektes setzte der Kläger, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern. Dies hat der BFH als zutreffend bestätigt.
Der Veräußerungserlös sei - trotz vorangegangener Besteuerung der Privatnutzung - in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er sei weder anteilig zu kürzen, noch finde eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Aus dem Gesetz lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten. Wie erwähnt wird dieses Ergebnis nun von den Verfassungshütern in Karlsruhe überprüft. Bis zu einer Entscheidung können aber noch einige Jahre vergehen.
Praxistipp:
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 21.9.2009 (GrS 1/06 BStBl 2010 II S. 672) entschieden, dass Aufwendungen für beruflich und privat veranlasste Reisen in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben einerseits und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung andererseits aufgeteilt werden können. Dazu müssen die beruflich veranlassten Zeitanteile aber feststehen und dürfen nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Im Urteilsfall war eine solche Aufteilung nicht möglich.
Im Jahre 2021 hat das Finanzgericht München entschieden, dass ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch leserlich sein muss, und zwar für die Mitarbeiter der Finanzverwaltung oder die Richter des Finanzgerichts. Es reicht nicht aus, dass der Kfz-Halter seine eigene Handschrift "entziffern" kann (Urteil vom 9.3.2021, 6 K 2915/17). Der Sachverhalt: Der Steuerzahler gab zum einen an, er hätte dem Finanzamt bereits die Originale der Fahrtenbücher ausgehändigt und die geminderte Qualität, die durch die Kopien hervorgerufen worden sei, müsse das Finanzamt gegen sich gelten lassen. Zum anderen versuchte er, seine offenbar wenig leserliche Handschrift damit zu entschuldigen, dass er an Arthritis leide. Finanzamt und Finanzgericht ließen die Argumente aber nicht gelten und verwarfen die Fahrtenbücher.
Handschriftliche Aufzeichnungen müssen lesbar sein, da sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Dazu genüge es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Originale besser lesbar sein könnten. Eine Beweiserhebung über die Fahrtenbücher durch das Gutachten eines Graphologen komme im Streitfall nicht in Betracht. Den Finanzrichtern im zuständigen Senat genüge die eigene Sachkunde im Punkt Lesen. Dabei gehe man davon aus, dass für ein ordentliches Fahrtenbuch die allgemeine Lesbarkeit Voraussetzung ist.
Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt zwischenzeitlich die Revision beim Bundesfinanzhof vor (Az. VIII R 12/21). Unter anderem muss dieser nun der Frage nachgehen, ob die Unleserlichkeit von Fahrtenbüchern durch ein nachträglich erstelltes Transkript geheilt werden kann. In der Praxis sollte man es aber auf einen Streit erst gar nicht ankommen lassen, sondern Fahrtenbücher ordnungsgemäß führen.
Nunmehr liegt der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur Neuregelung der Steuerverzinsung vor. Danach soll der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr, gesenkt werden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden, und zwar erstmals zum 1.1.2026.
Der neue Zinssatz soll auch für noch nicht bestandskräftig festgesetzte Erstattungszinsen gelten. Vorläufig festgesetzte Erstattungszinsen, die noch 0,5 Prozent pro Monat betrugen, müssen aber offenbar nicht (anteilig) zurückgezahlt werden. Eine besondere Berechnung soll es indes für so genannte Mischfälle geben, in denen diverse Zinsfestsetzungen verfahrensrechtlich "offen" und sowohl Erstattungs- als auch Nachzahlungszinsen entstanden sind. Hier soll zunächst eine Saldierung erfolgen, das heißt, der Steuerzahler soll bei mehreren offenen Verzinsungen nicht einerseits von einem hohen Erstattungszins profitieren, während er zeitgleich den nunmehr niedrigeren Nachzahlungszins geltend macht. Natürlich muss der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens abgewartet werden. Andere Verzinsungen, die im Steuerrecht vorgesehen sind, sollen von der Neuregelung ausgenommen bleiben, also Stundungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen sowie Säumniszuschläge.
Praxistipp:
Bevor Steuerbescheide wegen der Verlustverrechnung bei Aktien überhaupt vorläufig ergehen können, müssen die (nicht ausgeglichenen) Aktienverluste natürlich zunächst in der Steuererklärung angegeben werden. Dazu wiederum benötigen Sie eine Verlustbescheinigung Ihrer Bank, die Sie jeweils bis zum 15. Dezember für das laufende Jahr beantragen können. Bitte benachrichtigen Sie uns frühzeitig, wenn bei Ihnen Aktienverluste vorhanden sind, die verrechnet werden sollen.
Praxistipp:
Um Missverständnisse auszuschließen sei darauf hingewiesen, dass es um tatsächliche Veräußerungsverluste und nicht um die Thematik "Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien" geht. Seit 2020 ist gesetzlich klargestellt, dass Verluste aus der Ausbuchung von Aktien und anderer Wertpapiere abziehbar sind. Es gibt aber auch hier eine Einschränkung: Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Die Neuregelung gilt für Verluste, die ab dem 1.1.2020 entstehen. Sie ist ebenfalls umstritten, doch bislang ist nicht ersichtlich, dass sich die Gerichte mit ihr befassen mussten. Der neue Vorläufigkeitsvermerk umfasst diese Streitfrage jedenfalls nicht.
Zum Hintergrund: Die Klägerin nimmt mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge (gemäß § 3b EStG). Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus), keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten. Der hierauf entfallende Teil der Zuschläge sei daher von der Klägerin nachzuversteuern. Dagegen wehrte sich die Klägerin mit Erfolg.
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3b EStG genüge es, wenn der Arbeitnehmer - wie hier - zu den in § 3b EStG genannten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden. Ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit darstellen, sei hingegen unerheblich. Ob die zu diesen Zeiten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm "leicht von der Hand" geht, sei nicht entscheidend.
Hier zunächst der Sachverhalt des Urteils: Eine Unternehmerin, die Klägerin, hatte Räumlichkeiten mit Ausweis von Umsatzsteuer angemietet. Sowohl der Mieterin als auch der Vermieterin war von der Finanzverwaltung gestattet worden, die Steuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Ist-Versteuerung). Mietzahlungen wurden der Klägerin teilweise gestundet, die Vorsteueransprüche machte sie immer erst geltend, wenn die Zahlung erfolgte. Diese Verfahrensweise wurde vom Finanzamt beanstandet und die Vorsteuer nunmehr bereits im Zeitraum der Ausführung des Umsatzes - monatsweise Mietüberlassung - berücksichtigt. Infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung konnte die Vorsteuer in den Änderungsbescheiden für vergangene Jahre aber teilweise nicht mehr abgezogen werden. Hiergegen richtete sich die Klage.
Nach deutschem Recht entsteht der Vorsteueranspruch eines Leistungsempfängers bereits bei Ausführung der Leistung und nicht erst mit der Entrichtung des Entgelts. Unerheblich ist, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist. Das heißt, der Leistungsempfänger zieht die Vorsteuer ab, obwohl er die Leistung noch nicht bezahlt hat, während der Leistende die entsprechende Steuer noch nicht schuldet. Doch diese Regelung widerspricht dem Unionsrecht. Beim Leistungsbezug von einem Ist-Versteuer darf der Leistungsempfänger die Vorsteuer erst bei Zahlung abziehen - so der EuGH. Für den Kläger im Streitfall ist diese Auffassung positiv, denn ihm dürfte der Vorsteuerabzug nun doch noch zustehen. Wie erwähnt wird die Entscheidung bei konsequenter Umsetzung in Deutschland aber nachteilig sein.
Praxistipp:
Leistungsempfänger können sich zunächst noch auf die deutsche Regelung berufen und den Vorsteuerabzug weiterhin frühzeitig geltend machen (Abschnitt 15.2 UStAE). Bis zu einer Stellungnahme der Finanzverwaltung sollten sie sich auch an die bisherige Rechtsauffassung halten. Das heißt: Sowohl bei einem Leistungsbezug von einem Soll-Versteuerer als auch bei Bezug von einem Ist-Versteuerer ist die Vorsteuer im Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs geltend zu machen. In Sachverhalten wie denen des Streitfalls hingegen, bei denen die Vorsteuer noch nicht geltend gemacht wurde und der Verlust des Abzugs droht, sollten sich Betroffene auf die EuGH-Entscheidung berufen.
Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Hauseigentümer wie folgt entschieden: Eine Zahlung, die von einem Bergbauunternehmen als Ersatz für festgestellte reparable Bergschäden geleistet wird, zählt - ebenso wie die Immobilie selbst - zur Vermögenssphäre. Die Ersatzleistung führt nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht nachweislich dazu dient, bei diesen Einkünften geltend gemachte Werbungskosten zu ersetzen. Lässt sich nicht aufklären, für welchen Aufwand das Bergbauunternehmen Ersatz geleistet hat, geht dies zu Lasten des Finanzamts. Die Entscheidung betrifft zum Privatvermögen gehörende, vermietete Immobilien (BFH-Urteil vom 9.7.2021, IX R 11/20).
Der Sachverhalt: Die Kläger trugen in den Jahren 2010 und 2011 Erhaltungsaufwendungen an vermieteten Immobilen und setzten diese als Werbungskosten ab. Ende 2011 erhielten die Kläger eine Entschädigung für den Ersatz bergbaubedingter (reparabler) Schäden an den Immobilien. Dem Protokoll der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW war nicht zu entnehmen, für welche Aufwendungen der Ersatzbetrag konkret geleistet worden ist. Das Finanzamt war der Ansicht, der Ersatz bergbaubedingter Schäden führe dazu, dass damit in Zusammenhang stehende, teilweise schon im Vorjahr (2010) geltend gemachte Werbungskosten nicht abziehbar seien. Das Finanzgericht ließ zwar die Werbungskosten weiter zum Abzug zu, hat aber den Schadensersatz als Einnahme gegengerechnet. Der BFH hingegen sieht keinerlei steuerliche Relevanz der Zahlung. Zu Unrecht habe das Finanzgericht die Schadensersatzzahlung als Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Die als Ersatz für bergbaubedingte reparable Schäden an den betroffenen Immobilien geleistete Zahlung gehöre zur Vermögenssphäre. Die Ersatzleistung führe weder zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung noch zu einer Minderung der Werbungskosten.
Praxistipp:
Im Streitfall war hilfreich, dass die Kläger Bescheinigungen der Handwerkerfirmen beibringen konnten, wonach die Reparaturarbeiten keinen Bezug zu den an den Immobilien festgestellten Bergbauschäden hatten.
Kürzlich hat das Finanzgericht München entschieden, dass auch die Zweitwohnungsteuer nicht zu den Unterkunftskosten gehört, die mit höchstens 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten anerkannt werden können. Vielmehr kann die Zweitwohnungsteuer zusätzlich als "sonstige Aufwendungen" im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden (FG München vom 26.11.2021, 8 K 2143/21).
Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass für den anzuerkennenden monatlichen Höchstbetrag allein die Bruttokaltmiete zuzüglich Betriebskosten zuzüglich etwaiger Mietaufwendungen für Kfz-Stellplätze und Kosten für Sondernutzungen maßgebend sind. Der Gesetzgeber habe allein die berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten und nicht die (gesamten) Kosten des Zweithaushalts auf höchstens 1.000 Euro im Monat begrenzt.
Praxistipp:
Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).
Praxistipp:
Nach Ansicht des Finanzgericht des Saarlandes gehören auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten und fallen damit ebenfalls nicht unter die 1.000 Euro-Grenze (Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17).
Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung sei immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, der Art und des Inhalts des Geschäftes sowie insbesondere dem Wert der einzelnen Waren. Weiter führte er aus, dass nach Verkehrskreisen zu differenzieren sei - nämlich dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits. Das Bundesfinanzministerium verfügt nun die Anwendung der Rechtsprechung (BMF-Schreiben vom 1.12.2021, BStBl 2021 I S. 2486). Das heißt, dass die Finanzämter die von Kaufleuten gewählte "handelsübliche Bezeichnung" grundsätzlich akzeptieren müssen und den Vorsteuerabzug nicht ohne Weiteres versagen dürfen.
Doch Vorsicht: In Zweifelsfällen ist der Unternehmer nachweispflichtig, dass eine in der Rechnung aufgeführte Bezeichnung (z.B. bloße Gattungsbezeichnung wie "T-Shirts“, "Bluse“ o.ä.) auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist. Zudem ist zu beachten, dass die neue Rechtsprechung nur bei Lieferungen und nicht bei sonstigen Leistungen gilt. Der Umfang und die Art von erbrachten Dienstleistungen sind zu präzisieren. Dies bedeutet zwar nicht, dass die konkret erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen. Allein nicht ausreichend sind aber allgemeine Angaben wie "Erbringung juristischer Dienstleistungen“, "Bauarbeiten“ oder "Beratungsleistung“.
Und eine weitere Einschränkung ist zu berücksichtigen: Bei höherpreisigen Waren bleibt es dabei, dass umfassende Leistungsbeschreibungen erforderlich sind. So hatte der BFH Leistungsbeschreibungen für teure Markenuhren, die lediglich die Begriffe "diverse Armbanduhren" enthielten, als unzureichend angesehen (BFH-Beschluss vom 29.11.2002, V B 119/02).
Praxistipp:
Auch wenn das aktuelle BMF-Schreiben zu begrüßen ist, so sollte es nicht als Freibrief verstanden werden. Leistungsempfänger sollten gegenüber ihrem Lieferanten auf einer präzisen Leistungsbeschreibung bestehen, um Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden.
Aufgrund der steuerlichen Vorschriften können die freiwilligen Helferinnen und Helfer in den Testzentren die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nur in Anspruch nehmen, wenn es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, also das Land oder eine Kommune. Bei den Impfzentren haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale auch dann in Betracht kommen, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird.
Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten. Das ist in der Regel der Fall, wenn diese Tätigkeiten nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner.
Die Pauschalen sind Jahresbeträge, die den freiwilligen Helferinnen und Helfern nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Tätigkeiten, für die die Übungsleiterpauschale anzuwenden ist (zum Beispiel Helferin im Impfbereich und Trainerin einer Jugendmannschaft), sind die Einnahmen daher zusammenzurechnen. Das gilt für die Ehrenamtspauschale ebenso. Sind die freiwilligen Helferinnen und Helfer sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich der Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren nebenberuflich tätig, können beide Pauschalen nebeneinander berücksichtigt werden. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.
Etwas weniger bekannt ist, dass bei der Ermittlung der Gesamtkosten zumindest die Treibstoffkosten geschätzt werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn Kosten dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind. Für die Schätzung nehmen Sie den Durchschnittsverbrauch Ihres Kfz laut Herstellerangaben und den durchschnittlichen Literpreis, den das Statistische Bundesamt für jedes Jahr bekanntgibt. Der Jahres-Durchschnittspreis für das Jahr 2021 betrug für Superbenzin 1,579 Euro und für Diesel 1,385 Euro pro Liter. Um Missverständnisse zu vermeiden: Die Schätzung ist nur zulässig bei der Nutzung eines privaten Kfz. Wer einen Firmenwagen nutzt, muss alle Kosten grundsätzlich per Beleg nachweisen.
Der Sachverhalt: Der Arbeitgeber bot den Führungskräften jährlich die Teilnahme an einem Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive Modell - LTI) an. Abhängig von der Entwicklung des Geschäftserfolges und der Kapitalkosten innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren im Vergleich zu den vorangegangenen vier Jahren erhalten die betreffenden Beschäftigten eine entsprechende Vergütung, und zwar nach Ablauf des so genannten ”Performancezeitraumes." Die Auszahlung selbst erfolgte dann zumeist, aber offenbar nicht immer jährlich. Der Arbeitgeber sieht in den Zahlungen des LTI eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die der Fünftel-Regelung unterliegt. Der BFH hat dem zugestimmt.
Die Zahlungen erfolgten zweckbestimmt für die Tätigkeit der jeweiligen Berechtigten in einem mehrjährigen Zeitraum, der im konkreten Fall vier Jahre umfasste. Die Einkünfte seien zudem "außerordentlich." Die Zusammenballung der Entlohnung sei schließlich durch wirtschaftlich vernünftige Gründe gerechtfertigt, denn die Klägerin reagierte mit der Einführung des LTI auf geänderte Rahmenbedingungen, die sich etwa aus dem "Deutschen Corporate Governance Kodex" ergeben. Der Fünftel-Regelung stehe es nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Vergütungen jährlich auszahlt.
Bereits im Jahre 2016 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg wie folgt entschieden: Ist das Kind, dem die Wohnung überlassen wird, älter als 25 Jahre, wird es bei den Eltern nicht mehr steuerlich berücksichtigt, sodass hinsichtlich der überlassenen Wohnung keine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" mehr vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die zivilrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind über das 25. Lebensjahr hinaus weiter besteht (Urteil vom 4.4.2016, 8 K 2166/14). Der Gewinn aus dem Wohnungsverkauf musste folglich versteuert werden.
Nun hat auch das Niedersächsische Finanzgericht im gleichen Sinne geurteilt und dabei ergänzend entschieden, dass die Steuerbefreiung auch dann entfällt, wenn eine Wohnung sowohl von einem Kind bewohnt wird, das sein Studium beendet hat als auch von einem Kind, das sich noch in der Ausbildung befindet (Urteil vom 16.6.2021, 9 K 16/20).
Der Sachverhalt: Die Mutter besaß eine Wohnung am Studienort der Kinder. Die Wohnung hatte sie im Jahre 2010 für 130.000 Euro erworben. Ende 2016 hat sie die Immobilie für 350.000 Euro wieder verkauft. Die Wohnung wurde ab Erwerb bis zur Veräußerung durch zwei Söhne (Zwillinge) im Rahmen ihres Studiums genutzt. Der dritte Sohn nutzte die Wohnung zumindest an einigen Wochenenden. Eine Fremdvermietung hatte nicht stattgefunden. Die Zwillinge waren im Zeitpunkt des Wohnungsverkaufs bereits 27 Jahre alt, das dritte Kind hat sein 25. Lebensjahr erst nach dem Verkauf vollendet. Das Finanzamt hat den Veräußerungsgewinn besteuert, weil für die Zwillinge kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestanden hatte. Daher sei die Wohnung nicht mehr eigengenutzt worden. Die Klage der Mutter blieb ohne Erfolg. Die Begründung des Gerichts: Das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern reiche allein nicht aus, um eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken annehmen zu können. Hinzukommen müsse die steuerliche Berücksichtigung der Kinder nach § 32 EStG, also die Kindergeldberechtigung. Die gleichzeitige Überlassung der Wohnung an ein Kind, das zu berücksichtigen ist, hier also an den dritten Sohn, könne die "schädliche" Nutzung nicht aufheben.
Praxistipp:
Gegen das Urteil des Niedersächsischen FG liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 28/21 vor, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Unabhängig davon sollte vor dem Verkauf einer Immobilie stets sorgfältig geprüft werden, ob ein "Spekulationsgewinn" anfallen könnte. Bitte sprechen Sie uns frühzeitig vor einem geplanten Verkauf an.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass das Finanzamt eigenständig prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung des Sonderausgabenabzugs tatsächlich vorliegen. Es ist im Zweifelsfall verpflichtet, die Richtigkeit der Mitteilung der Zulagenstelle im Besteuerungsverfahren zu überprüfen (BFH-Urteile vom 8.9.2020, X R 2/19 und X R 16/19).
Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium eingelenkt. Die Finanzämter sollen die Miteilungen der ZfA, die im Wege des automatisierten Datenabgleichs ergehen, zwar prinzipiell verwenden und Einkommensteuerbescheide gegebenenfalls ändern. Aber: Die Mitteilungen stellen keine Grundlagenbescheide dar (BMF-Schreiben vom 11.2.2022, IV C 3 - S 2015/22/10001 :001). Das bedeutet also, dass die Finanzämter bei Rückforderungen selbst in der Prüfungspflicht sind.
Da die Beschenkten die Veranstaltung unbeschwert genießen und sich nicht über das Steuerrecht Gedanken machen sollen, hat der Gesetzgeber schon vor Jahren die Möglichkeit eingeräumt, dass der Zuwendende die Steuer übernimmt. Geregelt ist dies in § 37b EStG. Es gilt insoweit ein Pauschsteuersatz von 30 Prozent.
Praxistipp:
Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat in einem kurzen Merkblatt die wichtigsten Eckdaten zur Besteuerung von Freikarten zusammengestellt. Sie finden das Merkblatt unter dem Link www.berlin.de/politik-und-verwaltung
Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale (5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro) wäre in 2021 ausgelaufen. Sie soll aber um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.
Auch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wäre ausgelaufen. Sie wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert; für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben; der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ("Ansparabschreibung"), die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
Auch die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert.
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird voraussichtlich um weitere drei Monate verlängert; hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.
Praxistipp:
Derzeit handelt es sich nur um einen Gesetzesentwurf, der natürlich noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bedarf. Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.
Der Sachverhalt: Der Arbeitgeber stellte einigen Mitarbeitern Dienstwagen zur Verfügung, die sie auch privat nutzen durften. Allerdings beauftragte er sie, zum Beispiel Arbeitnehmer ohne Führerschein mit zur Arbeit zu nehmen. Sämtliche Kosten, die mit dem Betrieb der für den Sammeltransport eingesetzten Kfz entstanden, trug der Arbeitgeber. Das Finanzamt stellte fest, dass der Zuschlag von 0,03 Prozent für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Fahrern bisher nicht angesetzt worden war und holte die Besteuerung nach. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Begründung: Nach § 3 Nr. 32 EStG ist zwar die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel steuerfrei, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitsnehmers notwendig ist. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch uneingeschränkt für private Zwecke, kommt § 3 Nr. 32 EStG allerdings nicht zur Anwendung.
Die Klägerin entwickelt als Zulieferbetrieb bestimmte Teile und stellt sie her. Daneben fertigt sie auch die für die Produktion der Teile erforderlichen kundenspezifischen Spezialwerkzeuge und Vorrichtungen, ändert sie und hält sie instand. Sie schloss mit ihren Auftraggebern zum einen jeweils einen Rahmenlieferungsvertrag zur Beschaffung der entsprechenden Teile und zum anderen so genannte Werkzeugverträge ab. Diese Werkzeugverträge sehen u.a. vor, dass das Eigentum an den von der Klägerin im Auftrag des jeweiligen Vertragspartners gefertigten Werkzeugen nach Fertigstellung und mit Bezahlung durch den Auftraggeber auf diesen übergeht. Die Werkzeuge sind dauerhaft derart zu kennzeichnen, dass sie als Eigentum des Auftraggebers erkannt werden können, verbleiben bei der Klägerin und dürfen von ihr zur Ausführung von Bestellungen des jeweiligen Auftraggebers benutzt werden. In den Werkzeugverträgen ist zudem geregelt, dass die Werkzeuge von der Klägerin gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschaden zum Wiederbeschaffungswert zu versichern sind. Darüber hinaus trägt die Klägerin die Kosten der laufenden Wartung, Instandhaltung sowie der Reparatur der Werkzeuge. Die tatsächliche Produktion der Teile hat keinen Einfluss auf den für die Werkzeuge zu zahlenden Preis. Die Klägerin bildete aufgrund ihrer vertraglichen Pflichten eine Rückstellung für Werkzeugkosten.
Das Finanzgericht und nun auch der Bundesfinanzhof sehen die Bildung der Rückstellung als rechtens an. Es ist eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für die "Nachbetreuungsleistungen“ an den gelieferten Werkzeugen zu bilden, das heißt, eine Rückstellung für die Aufwendungen zur Wartung, Instandhaltung und Aufbewahrung der Werkzeuge. Die Passivierung der Aufwendungen zur Nachbetreuung der Werkzeuge ist auch nicht nach § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift dürfen Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, nicht gebildet werden. Ein solches Passivierungsverbot lag im Streitfall aber nicht vor.
Der Sachverhalt: Zwei miteinander verheiratete Männer nahmen die Dienste einer in Kalifornien (USA) lebenden Leihmutter in Anspruch. Diese wurde dort in einer Leihmutterklinik künstlich befruchtet, wobei die Eizelle von einer anderen Frau und die Samenzellen von einem der Männer stammten. Das hieraus entstandene Kind lebt seit seiner Geburt bei den Männern in Deutschland. Die Männer machten die im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft angefallenen Aufwendungen (Agentur-, Reise-, Beratungs- und Untersuchungskosten sowie Kosten für Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fertilität) in Höhe von ca. 13.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil eine Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz in Deutschland verboten sei.
Das FG Münster hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, welche aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes getätigt würden, seien zwar als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Erforderlich sei hierbei aber, dass die künstliche Befruchtung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sowie mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen werde.
Von der Rechtsprechung anerkannt worden seien derartige Aufwendungen unabhängig davon, ob die künstlich befruchtete Frau in einer gemischt- oder gleichgeschlechtlichen oder in gar keiner Beziehung lebe. Vor diesem Hintergrund sei nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Rechtsprechung weiterhin dahin entwickele, dass auch zwei Ehemänner Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung geltend machen können, wenn bei einem der Partner Symptome einer psychischen Erkrankung eingetreten seien. Im Streitfall scheitere die Abziehbarkeit allerdings daran, dass die Behandlung nicht nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts vorgenommen worden sei. Nach dem Embryonenschutzgesetz seien eine künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis nicht erlaubt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine Bäckerei, betreibt auch Konditoreien und Cafés, die sich unter anderem in Vorkassenzonen von Lebensmittelmärkten befinden. In allen Filialen erfolgte die Ausgabe der zum Verzehr vor Ort bestimmten Speisen an den Kunden grundsätzlich direkt am Verkaufstresen. Das Abräumen der - zum Teil dekorierten - Tische oblag in der Regel den Kunden. Wenn die Kunden das Abräumen der Tische unterließen, räumte das Personal der Klägerin das Geschirr von den Tischen. Anschließend wurde das Geschirr von Arbeitnehmern der Klägerin gereinigt, die ausschließlich als Verkaufspersonal für Backwaren und nicht als Kellner, Koch oder gastronomisch ähnlich qualifiziertes Fachpersonal angestellt waren. Im Streitjahr (2006) erklärte die Klägerin Umsätze zum ermäßigten Steuersatz auch für die Speisen bzw. Lebensmittel (belegte Brötchen, Kuchenteile), die zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt waren. Das Finanzamt hingegen unterwarf diesen Teil der Speisen dem regulären Steuersatz. Klage und Revision des Unternehmens blieben ohne Erfolg.
Die Begründung des BFH: Die Abgabe von Speisen kann sowohl im Rahmen einer Lieferung als auch als sonstige Leistung erfolgen. Außerhalb der Corona-Pandemie ist diese Differenzierung von enormer Wichtigkeit, da vor dem 1.7.2020 nur für die reine Lieferung von Nahrungsmitteln der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Betracht kam. Geht die Speisenabgabe mit Dienstleistungselementen einher, liegen Restaurationsumsätze vor, die vor dem 1.7.2020 dem regulären Steuersatz unterlagen. Für die Annahme einer Dienstleistung sprechen u.a. Aspekte wie die Anwesenheit von Kellnern sowie die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar oder Gedeck. Eine Lieferung kann hingegen ausnahmsweise vorliegen, wenn nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen, etwa ganz einfache Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, vorhanden sind. Eine solche Ausnahme war im Streitfall nach Ansicht der BFH-Richter aber nicht - mehr - gegeben. Durch die Gestellung von Tischen und Stühlen, Geschirr und teilweise auch Dekoration sowie die Erbringung von Reinigungsleistungen im Hinblick auf diese Gegenstände sei die Gesamtleistung einer Bäckereifiliale aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers als Restaurationsleistung und damit als Dienstleistung zu qualifizieren. Soweit Bäckereifilialen nicht über einen abgeschlossenen Speisesaal, eine Garderobe oder Toiletten verfügen, sei dies für die Einordnung als Restaurationsumsatz unerheblich. Ohne Bedeutung sei auch, dass die Kosten der Umsätze gegebenenfalls nicht von der Dienstleistung geprägt sind, sondern vom Einkaufspreis.
Praxistipp:
Für die Abgabe von Speisen gilt in der Gastronomie seit dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2022 der ermäßigte Steuersatz. Die Abgabe von Getränken unterliegt weiterhin dem vollen Steuersatz. Insofern hat die Rechtsprechung zunächst nur für Altfälle Bedeutung.
Die Höhe des Säumniszuschlags von 1 Prozent pro Monat ist allerdings verfassungsrechtlich umstritten, und zwar nicht erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen. Die Verfassungshüter haben entschieden, dass die Steuerverzinsung ("Vollverzinsung") von 0,5 Prozent pro Monat seit dem 1.1.2014 verfassungswidrig ist, auch wenn der Zinssatz erst ab dem 1.1.2019 korrigiert werden muss (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).
Nunmehr hat das Finanzgericht Münster ernste verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Säumniszuschlags geäußert und deshalb in einem Fall die Aussetzung der Vollziehung gewährt, das heißt die Vollziehung des entsprechenden Abrechnungsbescheides in voller Höhe aufgehoben (FG Münster vom 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO). Es ging um Säumniszuschläge, die im Jahre 2019 im Zusammenhang mit einer Grunderwerbsteuerforderung erhoben wurden.
Zuvor hat auch der Bundesfinanzhof erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge geäußert und die Aussetzung der Vollziehung gewährt. In einem Beschluss vom 26.5.2021 (VII B 13/21 AdV) heißt es: Gegen die Höhe der nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschläge bestehen für Jahre ab 2012 jedenfalls insoweit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, als den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion.
Praxistipp:
Die Entscheidungen sind "nur" zu Aussetzungsverfahren und - noch - nicht in der Hauptsache ergangen. Allerdings sind bereits zwei Revisionsverfahren beim BFH zu der Thematik anhängig (Az. VII R 55/20 und VII R 19/21). Man darf also gespannt sein, ob der BFH seine Bedenken wiederholt und gegebenenfalls das Bundesverfassungsgericht anrufen wird.
Ein Grundstückseigentümer hat allerdings keinen Anspruch auf den Erlass der Grundsteuer, wenn ihn ein eigenes Verschulden an einer Ertragsminderung trifft. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz aktuell bestätigt (Urteil vom 16.11.2021, 5 K 256/21.KO). Der Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie, die sich in einem Gewerbegebiet befindet und die baurechtlich - bis auf die Hausmeisterwohnung - nur gewerblich als Bürogebäude genutzt werden darf. Die Eigentümerin beantragte einen Grundsteuererlass, da von acht Einheiten des Gebäudes nur eine vermietet worden sei. Die Gemeinde lehnte den begehrten Grundsteuererlass ab und führte aus, die Klägerin habe sich nicht nachhaltig um die Vermietung des Objekts bemüht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Begründung: Die Grundsteuer kann nach den gesetzlichen Bestimmungen zwar teilweise erlassen werden, aber nur dann, wenn der Eigentümer die Minderung der Mieteinnahmen nicht zu vertreten hat. Dies sei hier nicht der Fall. Der Klägerin sei bei Erwerb des Gebäudes, das bereits seit 20 Jahren im Eigentum ihrer Familie gestanden habe, bekannt gewesen, dass eine Vermietung mit Blick auf die baurechtlichen Vorschriften nur zu Gewerbezwecken in Betracht komme. Das Objekt weise indes eine deutliche Prägung als reines Wohnhaus auf, was einer Vermietung der Einheiten zu Gewerbezwecken (Büronutzung) entgegenstehe. Die Klägerin habe aber keine baulichen Maßnahmen ergriffen, um die Einheiten einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Habe sie es somit unterlassen, das Objekt in einen Zustand zu versetzen, der sich zur Vermietung für die erlaubte Nutzung der Räumlichkeiten eigne, habe sie die Ursache für den Leerstand des Gebäudes selbst zu verantworten.
Der Sachverhalt: Die Tochter des Klägers begann nach dem Abitur im September 2017 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) bei der Johanniter-Unfall-Hilfe. Die Tochter litt an Bulimie und Anorexie. Im Mai 2018 verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand derart, dass sie das FSJ zum Ende des Monats kündigte und sich anschließend praktisch durchgängig bis Dezember 2018 in stationärer Behandlung befand. Ab Januar 2019 war die Tochter wieder im Rahmen eines FSJ in einer Behindertenwerkstatt eines anderen Trägers eingesetzt. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab Juni 2018 auf. Der BFH sieht dies als rechtens an.
Begründung: Die Tochter erfüllte nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes, da sie im Streitzeitraum Juni 2018 bis Dezember 2018 aufgrund ihrer Erkrankung keinen Freiwilligendienst leistete. Der Freiwilligendienst bei der Johanniter-Unfall-Hilfe wurde zum 31.5.2018 gekündigt und damit beendet. Mangels rechtlicher Bindung zu dem Träger (Johanniter-Unfall-Hilfe) liege auch keine möglicherweise unschädliche krankheitsbedingte zeitweise Unterbrechung, sondern eine Beendigung des Freiwilligendienstes vor. Ein Kind wird zwar in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des FSJ berücksichtigt, doch die Unterbrechung dauerte im Streitfall mehr als vier Monate. Bei der Tochter handelte es sich auch nicht um ein Kind, "das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann" (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG). Ein FSJ stelle nämlich grundsätzlich keine Berufsausbildung dar. Da die Ableistung eines FSJ keine Berufsausbildung darstellt, ist auch das Warten auf eine Stelle für die Ableistung des freiwilligen Dienstes nicht begünstigt.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers ist, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19). Damit können Müllwerker wohl Verpflegungsmehraufwendungen von 14 Euro täglich steuerlich machen, wenn sie mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind. Sie müssen nicht zusätzlich mehr als acht Stunden vom Betriebshof abwesend sein.
Allerdings muss die vorherige Aussage noch unter einen kleinen Vorbehalt gestellt werden, denn der BFH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun prüfen, welche Tätigkeiten der Kläger auf dem Betriebshof beim Arbeitsbeginn und auch bei seiner Rückkehr tatsächlich ausgeführt hat und ob er diese arbeitsrechtlich schuldete. Zudem sei zu prüfen, ob sie zum Berufsbild des Klägers gehören. Kommt sie zum Ergebnis, dass der Müllwerker umfassendere Arbeiten am Betriebshof ausgeführt hat als bislang angenommen, könnte der Abzug der Verpflegungspauschalen doch noch gefährdet sein.
Nach Auffassung der Finanzrichter stellt die Überlassung der Familienwohnung keine Naturalunterhaltsleistung dar. In der Trennung- und Scheidungsfolgenvereinbarung sei ausdrücklich ein Barunterhaltsanspruch in Höhe von 600 Euro pro Monat vereinbart worden. War danach der Kläger grundsätzlich gesetzlich zur Leistung von Barunterhalt in voller Höhe verpflichtet, so war auch der Abschluss eines Mietvertrages grundsätzlich angemessen. Mit Rücksicht auf die Barunterhaltspflicht bestehe für den Unterhaltsverpflichteten regelmäßig kein Anlass, dem Unterhaltsberechtigten eine Wohnung unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Demnach kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei einer Vereinbarung von Barunterhalt, auf den eine unentgeltliche Wohnungsgestellung angerechnet wird, ein Sonderausgabenabzug im Wege des Realsplitting nur in Höhe dieser Anrechnung in Betracht kommt, nicht jedoch in Höhe des Mietwerts der Wohnung.
Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 33/20 vor, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
Der Sachverhalt: Der Kläger legte bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen gegen Entgelt auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbarte er, dass er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt, auch wenn Stil und Art der Darbietung im Vorfeld abgesprochen werden. Das Finanzamt ordnete die Tätigkeit des Klägers als gewerblich ein und erließ für das Jahr 2016 einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Kläger sei nicht künstlerisch tätig, weil er nicht die nötige Gestaltungshöhe erreiche. Der Kläger wandte dagegen ein, dass er Lieder nicht lediglich abspiele, sondern sie in neue, eigene Musikstücke verändere. Er lege andere Beats, welche teilweise selbst erzeugt seien, unter die Songs, variiere die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples (d.h. Teile einer Ton- oder Musikaufnahme) ein oder vermische mehrere Musikstücke. Bekannte Songs erhielten dadurch einen anderen, neuen Charakter. Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben; der DJ unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
Begründung: Der Kläger spiele nicht nur Lieder anderer Interpreten ab. Vielmehr biete er neue Musik dar. Er gebe den Musikstücken anderer Künstler durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen Charakter. Er führe sie damit in dem ihm eigenen Stil auf und vollbringe eine eigenschöpferische Leistung.
Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag). Sofern der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr geringer ist, wird aber nur dieser angesetzt. Gab es keine Wertsteigerung, erfolgt auch keine Vorabbesteuerung. Zugegebenermaßen ist die Besteuerung von Fonds alles andere als leicht. Wichtig für Anleger ist aber, dass für das Jahr 2021 keine Vorabpauschale zu versteuern ist. Grund ist, dass bereits der Basiszins für 2021 mit -0,45 Prozent negativ war. Folglich kann sich rein rechnerisch auch keine steuerpflichtige Vorabpauschale ergeben (BMF-Schreiben vom 6.1.2021, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0004). Jüngst hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass auch für 2022 keine Vorabpauschale zu versteuern ist, denn der Basiszins war - bzw. ist - weiterhin negativ (BMF-Schreiben vom 7.1.2022, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0005).
"Unverzüglich" bedeutet im Grundsatz, dass der Erbe bereits kurz nach dem Erbfall in das Familienheim einziehen muss, wenn er nicht bereits darin wohnt. Üblicherweise gilt hier eine Frist von maximal sechs Monaten. So hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass Kinder eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie nur dann steuerfrei erben können, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen. Doch diese Regel gilt nicht uneingeschränkt. Auch ein späterer Einzug kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb des Familienheims führen, etwa im Fall einer dringend notwendigen Renovierung (BFH-Urteil vom 28.5.2019, II R 37/16). Der Erbe muss dann aber glaubhaft darlegen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Es obliegt ihm, die Renovierungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger Mängel zeitlich so zu fördern, dass es nicht zu Verzögerungen kommt, die nach der Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind. Ein unverhältnismäßiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn der Erwerber alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift.
Praxistipp:
Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, z.B. wegen einer hohen Auftragslage, nicht rechtzeitig ausführen können - so der BFH in dem o.g. Urteil vom 6.5.2021. Ein weiteres Indiz für die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist die zeitnahe Räumung bzw. Entrümpelung der erworbenen Wohnung. Verzögert sich der Einzug hingegen deshalb, weil zunächst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, ist eine spätere Entrümpelung der Wohnung unschädlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verzögerten Einzug führt.
Der Sachverhalt: Ein Vermieter erwarb im Jahr 2016 eine denkmalgeschützte Immobilie mit vier Wohnungen für 1,2 Mio. Euro, die er in den folgenden zwei Jahren für 615.000 Euro renovierte. Vom Kaufpreis entfielen rund 836.000 Euro auf das Gebäude. Um die Mieter zum vorzeitigen Auszug zu bewegen und die Renovierungsarbeiten dadurch einfacher zu gestalten, zahlte der Vermieter Mieterabfindungen von insgesamt 35.000 Euro. Diesen Betrag machte er als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt behandelte die Abfindungen dagegen als anschaffungsnahe Herstellungskosten und versagte den sofortigen Abzug. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Begründung: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen (netto) 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Die Mieterabfindungen seien als solche anschaffungsnahen Herstellungskosten zu behandeln. Der Wortlaut der Vorschrift sei so gefasst, dass als Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht nur Baukosten im technischen Sinne in Betracht kämen. Vielmehr reiche ein unmittelbarer Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang zu der baulichen Maßnahme aus. Für dieses weite Verständnis spreche auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die Renovierung einer Immobilie unmittelbar nach deren Erwerb steuerlich mit dem Erwerb einer bereits renovierten und damit teureren Immobilie gleichgestellt werden solle. Unter Einbeziehung der weiteren Renovierungskosten sei die im Gesetz genannte 15 Prozent-Grenze in Bezug auf die Anschaffungskosten des Gebäudes überschritten. Die Abfindungen seien auch unmittelbar durch die Renovierungsmaßnahmen veranlasst, weil diese durch den Auszug der Mieter schneller und einfacher durchzuführen gewesen seien.
Praxistipp:
Die Richter haben die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die zwischenzeitlich auch vorliegt (Az. IX R 29/21). Ob ein sofortiger Abzug möglich gewesen wäre, wenn die Abfindungen erst mehr als drei Jahre nach der Anschaffung geleistet worden wären, musste das Finanzgericht im Übrigen nicht entscheiden. Insoweit hätte sich also durchaus eine andere Beurteilung ergeben können.
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof seine Grundsätze zum Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden bzw. alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH bestätigt (BFH-Urteil vom 12.7.2021, VI R 3/19). Danach gilt: In der Regel fließen Geldbeträge dadurch zu, dass sie dem Empfänger bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann ein Zufluss von Einnahmen aber auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher vorliegen. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen (erst) mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.
Soweit nach der Tantiemevereinbarung die Fälligkeit der Tantieme nicht mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sondern erst nach gesonderter Aufforderung durch den Geschäftsführer, eventuell unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit der GmbH, eintreten sollte, ist dies steuerlich unbeachtlich. Hieraus lässt sich kein abweichender Fälligkeitszeitpunkt ableiten. Denn der beherrschende Geschäftsführer hat es weiterhin allein in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Tantiemeanspruchs zu bestimmen und damit über die streitigen Tantiemeansprüche wirtschaftlich zu verfügen, auch soweit sie noch nicht ausgezahlt worden sind.
Praxistipp:
Grundsätzlich muss die Versteuerung einer Tantieme also bei Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen. Zwar ist eine abweichende Fälligkeitsvereinbarung, sofern sie zivilrechtlich wirksam ist, auch von der Finanzverwaltung zu akzeptieren, etwa wenn die Tantieme "einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig wird". Allerdings setzt der so genannte Fremdvergleich gewisse Grenzen. Das heißt: Eine Fälligkeit, die erst mehrere Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses greift, würde ein fremder Geschäftsführer wohl nicht akzeptieren und daher würde eine unangemessene Vereinbarung zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und seiner GmbH steuerlich keinen Bestand haben.
Praxistipp:
Was aber gilt, wenn der Jahresabschluss der GmbH verspätet festgestellt wird, das heißt unter Missachtung der Fristen des 42a Abs. 2 GmbHG? Antwort: Die Fälligkeit einer Tantieme wird trotz des Verstoßes gegen gesetzliche Fristen nicht per se auf den Zeitpunkt vorverlagert, der bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 44/17). Hier muss man sich den jeweiligen Sachverhalt also genau anschauen.
Die Begründung: Von den geltend gemachten Erbfallkosten in Höhe von ca. 15.000 Euro seien die von der Versicherung übernommenen 6.800 Euro nicht abzugsfähig, so dass die Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro nicht überschritten sei. Abzugsfähig seien nur solche Kosten, die dem Erben auch tatsächlich entstanden sind. Die von der Versicherung getragenen Kosten seien den Klägern wegen der insoweit noch zu Lebzeiten der Tante erfolgten Abtretung des Versicherungsanspruchs an das Bestattungshaus nicht entstanden. Dieser Anspruch habe aufgrund der Abtretung nicht zur Erbmasse gehört. Der dagegen zur Erbmasse gehörende Anspruch gegen das Bestattungshaus auf Bestattungsleistungen sei durch die tatsächliche Erbringung dieser Leistungen erloschen, ohne dass den Klägern insoweit Kosten entstanden seien. Das Gericht hat in beiden Verfahren die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs durch Regelungen im Steueränderungsgesetz 2007 und im Jahressteuergesetz 2007 verfassungswidrig war. Die Vorschriften bewirkten eine nicht gerechtfertigte Begünstigung von Gewinneinkünften gegenüber den Überschusseinkünften (BVerfG-Beschluss vom 8.12.2021, 2 BvL 1/13). Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Geschäftsführer einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erzielte im Jahre 2007 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von mehr als 1,5 Mio. Euro. Deshalb berücksichtigte das Finanzamt in der Einkommensteuerveranlagung den Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Die Verfassungshüter halten die Privilegierung der Gewinneinkünfte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz für unvereinbar.
Praxistipp:
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2007 eine Neuregelung zu treffen. Es wird spannend sein, wie diese ausgestaltet wird.
Kürzlich hat das Landessozialgericht München entschieden, dass Verpflegungspauschalen, die nach der arbeitsvertraglichen Regelung in einem fixen Nettolohn enthalten sind, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Allein die Steuerfreiheit von Einnahmen führt nicht zur Beitragsfreiheit (Urteil vom 22.9.2021, L 16 BA 11/20).
Der Sachverhalt: Der Kläger betreibt ein Gewerbe für Kleintransporte. Ein Arbeitsvertrag mit einem Kraftfahrer sah vor, dass dieser im Grundsatz eine fixe Nettovergütung in Höhe von 1.450 Euro erhielt. In diesen Betrag einbezogen waren sowohl die laufenden Bezüge als auch die anfallenden Spesen (damals in Höhe von 12 Euro täglich), die ab acht Arbeitsstunden zu gewähren waren. Durch den Arbeitgeber erfolgte zwar eine monatsaktuelle Berechnung der Spesen und damit des auszuzahlenden Lohns, doch ausweislich der vorgelegten Stundenzettel war der Arbeitnehmer an fast sämtlichen Arbeitstagen mehr als acht Stunden unterwegs. Von daher erhielt er seine Pauschalen so gut wie immer. Der Sozialversicherungsträger war der Auffassung, dass die Verpflegungsmehraufwendungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen, da diese nicht zusätzlich gezahlt worden seien, sondern im vereinbarten Nettoarbeitsentgelt mit enthalten seien. Die Richter des LSG stimmten dem zu.
Begründung: Auch wenn die gewährten Mehraufwendungen nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sind, ist für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung jedoch weiter erforderlich, dass diese zusätzlich zum Arbeitsentgelt hinzutreten, so dass allein die Steuerfreiheit von Einnahmen nicht zur Sozialversicherungsfreiheit führt. Werden über arbeitsvertraglich geschuldete Leistungen hinaus freiwillige Leistungen des Arbeitgebers gewährt, ist das Zusätzlichkeitserfordernis in jedem Fall erfüllt. "Zusätzlich“ werden Zuwendungen aber nicht gewährt, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung Bestandteil des Vergütungsanspruchs sind. Zusätzlichkeit liegt nicht vor, wenn der Verpflegungsmehraufwand nach dem Arbeitsvertrag vom vereinbarten Gehalt abgezogen wird.
Bereits im Jahr 2020 hat das Finanzgericht Düsseldorf dazu entschieden, dass Steuerpflichtige zwar ein Recht auf eine Schlussbesprechung haben, diese aber auch telefonisch erfolgen darf. Eine Schlussbesprechung müsse nicht unter persönlicher Anwesenheit erfolgen, insbesondere da ein Ende der Corona-Epidemie nicht absehbar sei. § 201 Abs. 1 Satz 1 AO mache keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung. Die Prüfungsfeststellungen könnten auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden (Beschluss vom 11.5.2020, 3 V 1087/20 AE, AO).
Der BFH hat entschieden, dass die Theaterbetriebszulage für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit selbst dann steuerfrei bleibt, wenn sie im Prinzip immer gezahlt wird (BFH-Urteil vom 9.9.2021, VI R 16/19). Der Sachverhalt: Nach dem maßgebenden "Manteltarifvertrag Cast" und dem "Entgelttarifvertrag" hat jedes Castmitglied Anspruch auf die Zahlung einer Theaterbetriebszulage (TBZ) in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts. Die TBZ wird als tariflicher Zuschlag für Nachtarbeit und für Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die TBZ die besonderen Erschwernisse der gelegentlichen Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit pauschal abgelte, ohne dass es auf die tatsächlichen Dienstzeiten angekommen sei. Es sah die Zuschläge daher als steuerpflichtig an. Und tatsächlich erhielt die Klägerin, eine Darstellerin, offenbar immer Zulagen in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts. Dennoch kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass die TBZ nach § 3b EStG steuerfrei bleiben muss.
Begründung: Die steuerfreie Theaterbetriebszulage ist nicht Teil des Grundlohns, sondern nach dem maßgebenden Entgelttarifvertrag neben dem Grundlohn für die an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleisteten Tätigkeiten gezahlt worden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Theaterbetriebszulage bereits in den jeweiligen Tabellenstufen der Vergütungstabelle enthalten ist. Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG setzt nicht voraus, dass der Bruttolohn in Abhängigkeit von den zu begünstigten Zeiten geleisteten Tätigkeiten variabel ausgestaltet sein muss.
Praxistipp:
Bei aller Freude über das Urteil darf nicht vergessen werden, dass entsprechende Zuschläge immer einzeln und konkret abzurechnen sind. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, bei denen die Einzelabrechnung fehlt, sind nicht steuerfrei (FG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020, 10 K 410/17 H, L).
Der Sachverhalt: Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen. Um ihren Besuchern den Aufenthalt in den Spielhallen angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bot die Klägerin diesen kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen an. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 30.000 Euro im Jahr. Das Finanzamt hingegen sah hierin Bewirtungskosten, die um 30 Prozent zu kürzen seien und erhöhte den Gewinn entsprechend. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des FG Köln ist die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden stets eine Bewirtung, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führt. Es komme nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund stehe oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation diene. Auch liege keine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern vor. Denn es handele sich nicht nur um eine Geste der Höflichkeit, vielmehr solle sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen.
Die Klägerin war ehrenamtlich für einen gemeinnützigen Tierschutzverein tätig. Dabei war ihr ein Hund besonders ans Herz gewachsen, der jedoch kaum noch vermittelbar war. Die Klägerin hielt es daher für sinnvoll, den Hund auf Dauer in einer gewerblichen Tierpension unterzubringen. Sie erklärte sich bereit, die Kosten für die Unterbringung zu übernehmen. Zu diesem Zweck übergab sie bei einem Treffen mit einer Vertreterin des Tierschutzvereins und der Tierpension einen Geldbetrag von 5.000 Euro. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Spendenbescheinigung über diesen Betrag aus. Nachfolgend lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht einen Spendenabzug aber ab.
Der BFH ist anderer Ansicht: Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung sei allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte. Ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles diene, müsse das Finanzgericht daher noch prüfen, so dass die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde. Die für den Spendenabzug erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehle zwar, wenn eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommen solle und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt werde. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen, zumal der Problemhund nicht der Klägerin gehört habe.
Diese und viele weitere Fragen beantwortet die Minijob-Zentrale in einem interessanten und umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog mit dem Titel "FAQ zum Coronavirus: Was Minijobber und deren Arbeitgeber jetzt wissen müssen." Themenbereiche sind unter anderem: Entgeltfortzahlung, Minijob-Zeitgrenzen oder Verdienst erhöhen, Kurzarbeitergeld, Zwangsurlaub oder Minusstunden, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, Grenzgänger, vorübergehende Betriebsstörung oder -schließung, Meldungen, Sozialversicherungsabgaben, Betriebsprüfungen, Besonderheiten im Privathaushalt. Geben Sie im Suchfeld unter www.minijob-zentrale.de die Begriffe " FAQ zum Coronavirus" ein und Sie gelangen zu der entsprechenden Seite.
Im Jahre 2019 hat der EuGH entschieden, dass Fahrschulunterricht für die Erlangung der Fahrerlaubnisklassen B und C1 nicht umsatzsteuerfrei ist. Es handele sich nicht um einen von der Mehrwertsteuer befreiten Schul- und Hochschulunterricht (EuGH-Urteil vom 14.3.2019, Rs. C-449/17). Weiterhin hat der EuGH geurteilt, dass auch Schwimmunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne des europäischen Mehrwertsteuerrechts sei dahin auszulegen, dass er nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst (EuGH-Urteil vom 21.10.2021, Rs. C-373/19).
Doch das jüngste Urteil wird weit über den Fall der Schwimmschulen hinaus Bedeutung haben, denn die Richter führen aus: Schwimmunterricht in einer Schwimmschule ist zwar unzweifelhaft von Wichtigkeit und verfolgt ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, bleibt jedoch gleichwohl ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt. Damit ist "spezialisierter" und "punktuell" erteilter Unterricht generell nicht mehr von der Umsatzsteuerfreiheit umfasst!
Praxistipp:
Privatlehrer, die keinen allgemeinbildenden Unterricht oder keinen Unterricht an allgemeinen Schulen erteilen, müssen befürchten, dass ihre Leistungen nicht oder nicht mehr umsatzsteuerfrei sind. Bildungseinrichtungen sollten, wenn möglich und sinnvoll, eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde einholen, die bestätigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (§ 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG). Dann steht ihnen eine Umsatzsteuerbefreiung zu. Privatlehrer, die ihrerseits für eine solche Einrichtung tätig sind, sollten sich dann von der Bildungseinrichtung bestätigen lassen, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und die Unterrichtsleistung des Unternehmers im begünstigten Bereich der Einrichtung erfolgt (Abschnitt 4.21.3 Abs. 3 UStAE). Doch Vorsicht: Bescheinigungen, die die Grundlagen für die Steuerfreiheit nicht explizit erkennen lassen oder gar gegen sie verstoßen, entfalten keine Wirkung (so der BFH-Beschluss vom 27.7.2021, V R 39/20).
Zugunsten der betroffenen Hauseigentümer hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass an den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist jedenfalls nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19).
Die Darlegungen des Steuerbürgers müssen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten - zum Beispiel technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen - geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist. Vor diesem Hintergrund ist die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer. Wählt der Steuerpflichtige eine andere Nachweismethode, kann dies - gegebenenfalls unter Berücksichtigung entsprechender Anpassungen - Grundlage für die im Einzelfall erforderliche Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer sein, soweit aus der gewählten Methode Rückschlüsse auf die zu ermittelnden Determinanten möglich sind.
Praxistipp:
Auch wenn das Finanzamt keine überbordenden Anforderungen an den Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer von Immobilien stellen darf, so muss das Gutachten aber dennoch eine methodische Qualität aufweisen. Von Gefälligkeitsgutachten muss dringend abgeraten werden. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Kosten eines Gutachters vom Steuerpflichtigen zu tragen sind. Eine Erstattung kommt - wenn überhaupt - nur im Klageverfahren in Betracht.
Aber: Das Bundesfinanzministerium hat soeben verfügt, dass das negative BFH-Urteil nicht anzuwenden ist. Es stellt klar, dass Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung entstehen, weiterhin neben der Entfernungspauschale abzugsfähig sind (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, BStBl 2021 I S. 2315, Rz. 30).
Zu den neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören sowohl Aufwendungen bezüglich des Fahrzeugs als auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden. Ferner auch Aufwendungen für alle anderen durch den Unfall verursachten Folgeschäden, die keinen Bezug zum benutzten Fahrzeug oder der Wegstrecke aufweisen, z.B. Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, Prozesskosten, Schäden an privaten Gegenständen (Kleidung, Brille), Fremdschäden. Für den Abzug ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Unfall durch ein Naturereignis, das Verhalten eines Dritten oder eigenes Verschulden herbeigeführt wurde.
Auch in der Überbrückungshilfe IV sind alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten, zum Beispiel Steuerberater, über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Wie bisher, können die Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Wichtige Punkte bei der Überbrückungshilfe IV sind:
Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 50 Prozent.
Auch im Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent Überbrückungshilfe IV beantragen.
Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie beispielsweise 2G- oder 2G plus-Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.
Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.
Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung: Diese Investitionszuschüsse haben dazu beigetragen, dass Unternehmen Anpassungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs in Pandemiezeiten vornehmen konnten. Nach mehr als anderthalb Jahren Pandemie sind die erforderlichen Anpassungen auf breiter Basis abgeschlossen - so das Bundeswirtschaftsministerium.
Besondere Berücksichtigung der Advents- und Weihnachtsmärkte: Unternehmen, die von den Absagen dieser Märkte betroffen sind, erhalten einen höheren Eigenkapitalzuschlag, können Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen und dürfen mehrere branchenspezifische Sonderregelungen kombinieren.
Sonderregel für Pyrotechnik: Da die pyrotechnische Industrie vom Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk zum Jahreswechsel betroffen ist, wird die Sonderregelung aus der Überbrückungshilfe III aus dem Vorjahr (Silvester 2020) reaktiviert.
Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Auch die Neustarthilfe steht bis Ende März 2022 zur Verfügung. Soloselbständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt also bis zu 4.500 Euro.
Neben Soloselbständigen können - wie auch schon in der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus - auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten, nicht ständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.
Die umfassenden Ausführungsbestimmungen, die sich oft kurzfristig ändern, machen es leider schwierig, auf die Corona-Hilfen im Rahmen dieser Mandanteninformation konkret einzugehen. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, die das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium laufend aktualisieren.
Beim Verkauf von Speisen ist für den Steuersatz entscheidend, ob es sich um eine reine Lieferung, also um die Übergabe der Lebensmittel handelt, oder ob so genannte Dienstleistungselemente hinzukommen. Im ersten Fall gilt der ermäßigte, im zweiten Fall der reguläre Steuersatz. Als Element einer Dienstleistung gilt insbesondere die Zurverfügungstellung von Stühlen, Bänken und Tischen. Diese Verzehreinrichtungen gehören in Foodcourts aber dessen Betreibern und nicht den Gastronomen. Das heißt, Letztere erbringen selbst eigentlich keine Dienstleistungen, die über die Speisenabgabe hinausgehen. Doch so darf der Sachverhalt nach Auffassung der BFH-Richter nicht betrachtet werden. Vielmehr gilt: Ein Gastronom muss sich die Nutzung der Verzehreinrichtungen durch seine Kunden zurechnen lassen, wenn er mit dem Betreiber des Foodcourts eine entsprechende Vereinbarung über die Nutzungsmöglichkeiten getroffen hat. Davon dürfte wohl üblicherweise ausgegangen werden.
Auch wenn die Sache zur weiteren Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, werden Gastronomen in Foodcourts davon ausgehen müssen, dass ihre Speisenabgaben dem vollen Steuersatz unterlegen haben und ab 2023 wieder unterliegen werden. Vorausgesetzt natürlich, der Kunde nimmt die Speisen nicht mit "nach draußen".
Die Eltern hatten ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter einem Sohn ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen gegen den Bedachten zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Grundstücksinhaber zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung. Nun kam das Finanzamt ins Spiel: Natürlich war die von der Mutter erhaltene Schenkung der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Aber wie sieht es mit der späteren Ausgleichszahlung aus? Ist hierfür eine Steuerminderung zu gewähren?
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, und zwar mit folgender Begründung: Nach dem Gesetzeswortlaut (§§ 2113, 2287 BGB) hätte der geschenkte Gegenstand wegen eines Rückforderungsrechts zurückgegeben werden müssen, was im Streitfall nicht geschehen sei. Dass stattdessen eine Zahlung erfolgte, sei ohne Belang. Die hiergegen gerichtete Klage war jedoch erfolgreich. Und auch der BFH ist der Auffassung, dass es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten handelt, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie können daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden. Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid ist entsprechend zu ändern (BFH-Urteil vom 6.5.2021 II R 24/19).
Der Sachverhalt: Ein Ehepaar erwarb im Jahre 2011 ein Reihenhaus, das es mit seinen Kindern selbst bewohnte. In den folgenden Jahren vermieteten die Eheleute einzelne Zimmer im Dachgeschoss des Hauses daneben tageweise an Messegäste und erzielten daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Konkret waren es zwischen 12 und 25 Tagen pro Jahr. Im Jahre 2017 wurde die Immobilie mit Gewinn verkauft. Das Finanzamt ging wegen der zeitweise erfolgten Vermietung einzelner Zimmer des Hauses davon aus, dass ein Spekulationsgewinn zu versteuern sei. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Die Eheleute hätten die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG genutzt. Die Nutzung einzelner Zimmer des Hauses zur tageweisen entgeltlichen Vermietung an Messegäste ändere an dieser Beurteilung nichts. Dem Gesetzeswortlaut lasse sich nicht das Erfordernis entnehmen, dass sämtliche Teile eines Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden müssten, um die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns zu erlangen.
Praxistipp:
Ob sich die Auffassung des Niedersächsischen FG halten lässt, muss nun der Bundesfinanzhof in der bereits vorliegenden Revision entscheiden (Az.: IX R 20/21).
Nun hat das Sächsische Finanzgericht zugunsten einer Erzieherin entschieden, dass diese die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten geltend machen kann, da ihr für bestimmte Tätigkeiten in der Kindertagesstätte kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dort habe sie keinen büromäßig ausgestatteten Arbeitsplatz, an dem sie Schuleignungsprofile von den von ihr betreuten Kindern sowie Vor- und Nachbereitungsarbeiten durchführen, Bastelarbeiten vorbereiten oder Portfolios zusammenstellen kann. Somit sei es der Erzieherin in der Kindertagesstätte mit den vorhandenen und zugänglichen dienstlichen Vorrichtungen nicht möglich, die objektiv erforderlichen Tätigkeiten, die über die reine Betreuung von Kindern hinausgehen und mit ihrem Beruf verbunden sind, durchzuführen. Um ihrer beruflichen Tätigkeit umfassend nachzukommen, ist sie mithin auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen (Urteil vom 19.7.2021, 3 K 1276/18).
Die Klägerin ist im Bereich der Physiotherapie tätig. Ihre physiotherapeutischen Leistungen an Patienten, die ihre Therapien im Anschluss an eine ärztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten (so genannte Selbstzahler), betrachtete sie als umsatzsteuerfrei. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen handele und eine fortlaufende ärztliche Verordnung nicht zwingend erforderlich sei. Zudem seien gesondert in Rechnung gestellte Nebenleistungen (Kinesio-Taping, Wärme- und Kältetherapie, Extensionsbehandlung, bestimmte zertifizierte Kurse, Rehasport und zusätzliche Gerätetrainingsmöglichkeiten) ebenfalls nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie im Zusammenhang mit steuerfreien Heilbehandlungen stünden. Das Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, die Klägerin habe für die Umsätze, die auf Selbstzahler entfielen, den therapeutischen Zweck der Leistungen nicht nachgewiesen, so dass diese steuerpflichtig seien. Auch die übrigen, optionalen Leistungen unterfielen der Umsatzsteuerpflicht. Sie seien im Übrigen keine unselbständigen Nebenleistungen.
Das FG Düsseldorf hat der Klage nur zum Teil stattgegeben. Die Erlöse von Selbstzahlern für physiotherapeutische Leistungen seien zwar umsatzsteuerfrei, allerdings nur in den Fällen, in denen entweder bereits vor der (Anschluss-) Behandlung eine ärztliche Verordnung vorgelegen habe und oder bei chronischen Erkrankungen spätestens nach Ablauf eines Jahres eine erneute ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vorgelegt worden sei. Auch hinsichtlich der übrigen Leistungen hat das FG differenziert: Die von der Klägerin im Bereich des Rehasports erbrachten Leistungen stellten steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar, soweit dies durch ärztliche Verordnungen nachgewiesen wurde. Soweit den Teilnehmern einer Rehamaßnahme die Möglichkeit eröffnet wurde, im Anschluss an eine vorangegangene Therapieeinheit und ohne ärztliche Verordnung auf eigene Kosten an den Geräten zu trainieren, liege aber keine steuerfreie Leistung vor. Auch bezüglich der übrigen Leistungen komme eine Steuerfreiheit nur in Betracht, wenn ärztliche Verordnungen vorliegen würden, wobei für bestimmte Leistungen solche Verordnungen erst gar nicht erteilt würden, weil der therapeutische Zweck fraglich sei. Die Leistungen seien auch nicht unerlässlicher Bestandteil der von der Klägerin erbrachten Leistungen Physiotherapie und Rehasport.
Praxistipp:
Eine andere Beurteilung gilt für Physiotherapeuten, die zugleich Heilpraktiker sind, da diese (eingeschränkt) Heilbehandlungen auch ohne ärztliche Verordnung ausführen dürfen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber, dass die Leistungen tatsächlich als Heilbehandlungen eingestuft werden.
Danach gilt: Der endgültige Ausfall einer privaten Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust. Von einem endgültigen Ausfall ist jedenfalls dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt hat.
Ein steuerlich abzugsfähiger Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt grundsätzlich erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Ausnahmsweise kann der Verlust allerdings schon zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sein, wenn bei objektiver Betrachtung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Rückzahlungen auf die Forderung zu rechnen ist und ausreichende objektive Anhaltspunkte für eine Uneinbringlichkeit der Forderung vorliegen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder wenn aus anderen Gründen feststeht, dass nicht mehr mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners zu rechnen ist. Im Streitfall handelte es sich bei der ausgefallenen Darlehensforderung nicht um eine sonstige Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 InsO, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO noch Aussicht auf Befriedigung nach Maßgabe des sich aus § 209 Abs. 1 InsO ergebenden Rangverhältnisses hatte.
Praxistipp:
Für Verluste, die seit dem 1.1.2020 entstehen, gibt es eine Begrenzung: Solche Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Das heißt, die stillen Reserven müssen dann nicht sofort aufgedeckt und versteuert werden, sondern dürfen im kommenden oder einem der nächsten Jahre auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Entsprechendes gilt, wenn das Wirtschaftsgut nicht ersetzt, sondern in einem späteren Wirtschaftsjahr repariert wird. Dadurch mindert sich die AfA-Bemessungsgrundlage beim neuen Wirtschaftsgut.
Zur Bildung der Rücklage gibt es bestimmte Voraussetzungen. So muss das Ersatzwirtschaftsgut grundsätzlich funktionsgleich sein und es sind bestimmte Fristen zu beachten. Bei Gebäuden, die zerstört und später neu errichtet werden, beträgt die Frist für die Übertragung der Rücklage beispielsweise bis zu sechs Jahre. Aufgrund der Corona-Pandemie war es vielen Betroffenen allerdings nicht möglich, die in R 6.6 EStR genannten Fristen einzuhalten. Daher hat das Bundesfinanzministerium beschlossen, die Fristen zu verlängern, wenn diese ansonsten jetzt ausgelaufen wären (BMF-Schreiben vom 15.12.2021, V C 6 - S 2138/19/10002 :003).
Konkret: Die in R 6.6 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung verlängern sich jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Es ging um folgenden Sachverhalt: Im Unternehmen sollte Personal abgebaut werden. Arbeitgeber und Betriebsrat schlossen daraufhin eine Vereinbarung, wonach ausscheidenden Arbeitnehmern eine "Freiwilligen-Abfindung“ zugesagt wurde. Diese wurde mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Abfindung in ein Wertguthabenkonto einzubringen, das nach Ende der Beschäftigung gemäß § 7f SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden sollte. Der Arbeitgeber unterwarf die Abfindungen, soweit sie dem Zeitwertkonto zugeführt wurden, nicht der Lohnsteuer und führte auch keine Beiträge zur Sozialversicherung ab. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht und forderte Lohnsteuer vom Arbeitgeber. Das Finanzgericht gab der Finanzverwaltung Recht.
Die Abfindungen seien kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV. Die Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei unwirksam; eine echte Abfindung sei nämlich nicht wertguthabenfähig. In der Folge hätten die scheinbar aufgestockten Wertguthabenkonten auch nicht auf die DRV übertragen werden können. Und so greife auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 52 EStG nicht.
Praxistipp:
Gegen die Entscheidung liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 25/21 vor. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass es bereits eine rechtssichere Möglichkeit der Begünstigung gibt: So bleiben Abfindungen, die in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse eingezahlt werden, in bestimmtem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG).
Im zugrundeliegenden Fall unterhielt das zu prüfende Unternehmen mit der Stadt und deren Tochtergesellschaften Vertragsbeziehungen. In einem solchen Fall bestehe die Gefahr, dass der Gemeindebedienstete durch die Prüfung Einblicke in sensible Daten des Unternehmens wie etwa Kalkulationsgrundlagen und weitere Vertragsbeziehungen erhalte. Es seien daher Schutzmaßnahmen erforderlich, um eine Kenntnisnahme dieser Daten durch den Gemeindebediensteten zu verhindern. Da die Teilnahmeanordnung des beklagten Finanzamtes solche Sicherungsmaßnahmen nicht enthalten habe, sei sie rechtswidrig - so die Finanzrichter. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist unter dem Az. III R 25/21 beim Bundesfinanzhof anhängig.
Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Im Rahmen der Vollzeitpflege wird Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse geleistet. Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar fördern, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt. Werden mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.
Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson sind nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn die Geldleistungen an sich steuerpflichtig sind.
Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht werden, sind gemäß § 3 Nr. 11 EStG als steuerfreie Bezüge zu behandeln, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird.
Werden Beihilfen über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe geleistet, steht dies der Einstufung als steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG grundsätzlich nicht entgegen. Voraussetzung ist, dass der Finanzbedarf für die zur Betreuung erforderlichen Leistungen in den Haushaltsplänen des Trägers des zuständigen Jugendamts festgestellt wird und die Verwendung der Mittel der Rechnungskontrolle durch die Jugendhilfebehörde unterliegt. Aber: Pflegegelder eines freien Trägers der Jugendhilfe, die ab dem 1. Januar 2022 geleistet werden, werden nur dann als nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften verausgabt und der gesetzlich geregelten Kontrolle der Mittelverwendung genügend anerkannt, wenn anhand geeigneter Unterlagen (z.B. durch schriftliche Bestätigung des freien Trägers oder des beteiligten Jugendamts) dokumentiert ist, dass die nachstehenden Vorgaben kumulativ erfüllt sind: Das zuständige Jugendamt weiß, ob und in welcher Höhe der freie Träger einen Eigenanteil einbehält, und billigt dies. Und dem zuständigen Jugendamt steht gegen den freien Träger ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch zu, aufgrund dessen es eine Rechnungslegung über die Mittelverwendung und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen kann. Für Pflegegelder eines freien Trägers der Jugendhilfe, die bis zum 31. Dezember 2021 geleistet wurden, kann unterstellt werden, dass die o.g. Kriterien erfüllt sind.
Es ging um folgenden Sachverhalt: Im Jahr 2012 erbrachte ein Unternehmer eine Vermittlungsleistung. Aus der Honorarvereinbarung geht hervor, dass der Unternehmer seine vertraglichen Verpflichtungen in 2012 erfüllt hatte. Als Vergütung wurde ein Betrag von 1 Mio. Euro zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt, die in Teilbeträgen von 200.000 Euro plus Umsatzsteuer zu zahlen war. Die Beträge waren in einem Abstand von jeweils einem Jahr fällig, und der erste Teilbetrag war am 30. Juni 2013 zu zahlen. Zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erstellte der Unternehmer eine Rechnung über den geschuldeten Betrag, vereinnahmte ihn und entrichtete die entsprechende Umsatzsteuer. Das Finanzamt sah die Dienstleistung bereits im Jahr 2012 als erbracht an und forderte für dieses Jahr die Umsatzsteuer. Der Bundesfinanzhof hatte das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Stellungnahme gebeten, der nun aber im Sinne der deutschen Finanzverwaltung entschieden hat.
Praxistipp:
Sollversteuerer müssen bei Ratenzahlungen bedenken, dass sie die Umsatzsteuer sofort ans Finanzamt abführen müssen und sollten dies bei ihrer internen Kalkulation berücksichtigen. Sinnvoll ist es üblicherweise, bereits in der Ursprungsrechnung den vollen Betrag mit voller Umsatzsteuer auszuweisen, auch wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird. Gleichzeitig wäre vertraglich festzuhalten, dass der Leistungsempfänger mit der ersten Ratenzahlung auch die volle Umsatzsteuer zu zahlen hat. Sofern der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist, entsteht ihm kein Nach-teil, denn er selbst hat seinerseits einen Anspruch gegenüber dem Finanzamt auf volle bzw. sofortige Erstattung der Umsatzsteuer. Bitte sprechen Sie uns rechtzeitig an, sofern entsprechende Fälle bei Ihnen auftreten.
· Die steuerliche Regelung für das Homeoffice, also die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 Euro, soll auch für das Jahr 2022 gelten. Bislang wäre sie in 2021 ausgelaufen.
· Der Ausbildungsfreibetrag soll von 924 auf 1.200 Euro erhöht werden.
· Pflegekräfte sollen einen Pflegebonus erhalten und bis zu 3.000 Euro steuerfrei vereinnahmen können. Auch soll der Pflegeberuf attraktiver gemacht werden, zum Beispiel mit einer Steuerbefreiung von Zuschlägen.
· Die Begünstigung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung soll reduziert werden. Die Förderung für neu zugelassene Fahrzeuge soll stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausgerichtet sein.
· Der Sparerpauschbetrag für Anleger soll zum 1. Januar 2023 auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung angehoben werden.
· Selbstständige können demnächst wohl eine "Superabschreibung" beantragen, wenn sie Investitionen in digitale Wirtschaftsgüter tätigen oder aber Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter tragen, die dem Klimaschutz dienen.
· Der volle Abzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben soll bereits ab 2023 erfolgen. Zudem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen.
·Die so genannte Midijob-Grenze soll auf 1.600 Euro steigen. Und die Minijob-Grenze soll sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Dieser wird auf 12 Euro steigen. Die Minijob-Grenze wird dementsprechend mit Anhebung des Mindestlohns auf 520 Euro erhöht. Zudem soll die Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen weiter ausgebaut werden.
· Alleinerziehende, die stark von Armut betroffen sind, sollen mit einer Steuergutschrift entlastet werden. Zu-dem soll die partnerschaftliche Betreuung von Kindern nach der Trennung gefördert werden.
· Neben den genannten Einzelvorhaben gibt es übergeordnete Ziele wie die Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung sowie die intensivere Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung.
Praxistipp:
Bei dem Betrag von 50 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Es ist nicht zulässig, den Monatsbetrag auf einen Jahresbetrag von 600 Euro umzurechnen und eine einmalige Sachzuwendung bis zu diesem Betrag steuerfrei zu belassen. Die Leistung von bis zu 50 Euro muss vielmehr von Monat zu Monat gewährt werden.
Die Begründung des Urteils aus München lautet: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass eine Immobilie tatsächlich vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Als Selbstnutzung gilt zwar auch das Bewohnen durch einen Familienangehörigen. Dazu muss der Eigentümer jedoch gleichfalls in der Immobilie wohnen. Besteht die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr fort und überlässt der unterhaltsverpflichtete Eigentümer den von ihm getrenntlebenden Ehegatten an Stelle des Barunterhalts eine Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung, wird die Wohnung aus der Sicht des überlassenden Ehegatten nicht zu eigenen, sondern zu fremden Wohnzwecken genutzt.
Eine andere Beurteilung kann sich bei der Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder ergeben. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer als eigene zuzurechnen, weil es zu seiner Unterhaltspflicht gehört, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen. Wenn die Wohnung aber nicht einem Kind allein, sondern gemein-sam mit der Kindesmutter oder dem Kindervater überlassen wird, liegt wiederum keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Dass der Verkauf anlässlich der Trennung unter einem gewissen finanziellen Druck erfolgte, ändert an dem Ergebnis nichts.
Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen, die unter dem Az. IX R 11/21 beim Bundesfinanzhof vorliegt. In ähnlichen Fällen sollte aber nicht auf einen positiven Ausgang des Verfahrens vertraut werden. Vielmehr sollte überlegt werden, mit einem Verkauf bis zum Ablauf der Zehn-Jahres-Frist zu warten. Falls möglich, könnte auch an einen Verkauf noch im Jahr des Auszugs gedacht werden, um die oben erwähnte Eigennutzung im Verkaufsjahr einzuhalten. Bitte kontaktieren Sie uns aber auf jeden Fall vor einer geplanten Veräußerung, damit die steuerlichen Folgen abgeschätzt werden können.
Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro. Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 sollen zeitnah veröffentlicht werden.
Die umfassenden Ausführungsbestimmungen, die sich oft kurzfristig ändern, machen es leider schwierig, auf die Corona-Hilfen im Rahmen dieser Mandanteninformation konkret einzugehen. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, die das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium laufend aktualisieren.
Es geht nach wie vor um die Frage, wie eine eventuelle Doppelbesteuerung konkret berechnet wird. Der BFH hat eine sehr schematische Sichtweise eingenommen, die nur im Einzelfall zu einer zu hohen Besteuerung von Renten führt. Ob die Verfassungshüter aus Karlsruhe das anders sehen, bleibt abzuwarten. Aber besteht nun angesichts der Verfassungsbeschwerden die Möglichkeit, eine Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer zu erlangen, die auf die vermeintlich zu hoch besteuerte Rente entfällt? Nein, sagt der Bundesfinanzhof. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 24.8.2021, X B 53/21).
Betroffene Rentner haben nur eine Möglichkeit, um bereits heute schon eine Steuerminderung zu erreichen: Wer der Ansicht ist, dass eine Doppelbesteuerung seiner Renten nach den Parametern des BFH eintritt, muss Einspruch gegen betreffende Steuerbescheide einlegen und eine konkrete Berechnung beifügen, die die Doppelbesteuerung aufzeigt. Und dem Einspruch müssen geeignete Unterlagen (insbesondere der Versicherungsverlauf und die Steuerbescheide der alten Jahre) beigefügt werden. Dies ist insgesamt sehr aufwendig.
Stundung im vereinfachten Verfahren: Steuerpflichtige, die durch die Coronakrise einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zu verzeichnen haben, können bis Ende Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind zwar zunächst längstens bis zum 31. März 2022 zu gewähren, allerdings kann das Finanzamt so genannte Anschlussstundungen - in Verbindung mit einer Ratenzahlung - bis zum 30. Juni 2022 gewähren. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen und Anschlussstundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen darf die Finanzverwaltung verzichten.
Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren: Wird dem Finanzamt bis Ende Januar 2022 mitgeteilt, dass ein Vollstreckungsschuldner coronabedingt "nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist", soll das Finanzamt bis Ende März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Auch Säumniszuschläge in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zu erlassen. Der Vollstreckungsaufschub kann bis Ende Juni 2022 verlängert werden, wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird. Das Gesagte gilt für die bis zum 31. Januar 2022 fällig gewordenen Steuern.
Anpassung von Steuervorauszahlungen: Steuerpflichtige, die einen coronabedingten wirtschaftlichen Schaden hinnehmen müssen, können bis zum 30. Juni 2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wert-mäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Gewerbesteuer: Bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags kann das Finanzamt für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Betroffene Steuerpflichtige können daher bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. Auch hier gilt: Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese An-träge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zu-ständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemein-den übertragen worden ist.
Im Einzelnen: Der Höchstbetrag von 9.984 Euro mindert sich um jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsleistungen nicht vorgelegen haben, um je ein Zwölftel. Da Unterhaltsleistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden dürfen, würde eine Zahlung erst im Laufe des Jahres also dazu führen, dass sich der Höchstbetrag mindert und die ersten Monate steuerlich eventuell verloren sind. Der Bundesfinanzhof hat diese Haltung mit Urteil vom 25.4.2018 (VI R 35/16) für zutreffend befunden. Beispiel: Der Sohn leistet im Dezember 2022 eine Unterhaltszahlung in Höhe von 3.000 Euro an seinen mittellosen Vater im Ausland. Die Unterhaltsleistung ist für ein ganzes Jahr bestimmt. Eine monatliche Zahlung ist wegen der hohen Gebühren für Auslandsüberweisungen nicht sinnvoll. Das Finanzamt wird diese Zahlung jedoch nur mit einem Zwölftel des Höchstbetrages von 9.984 Euro, also 832 Euro, anerkennen, da Unterhaltsleistungen nur absetzbar sind, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienen. Gegebenenfalls ist der Betrag bei der Unterstützung bedürftiger Personen - je nach Wohnsitzstaat des Empfängers - noch entsprechend der so genannten Ländergruppeneinteilung zu kürzen. Der BFH stützt dieses Ergebnis.
Praxistipp:
Das Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, eine größere Unterhaltszahlung stets zu Beginn des Jahres zu leisten. Bei Unterhaltsleistungen an Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland soll das negative Urteil übrigens nicht gelten. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Zahlungen stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahrs bestimmt sind. Aber dennoch sollte auch hier lieber eine Unterstützung bereits zu Jahresbeginn erfolgen. Im Übrigen ist der Abzug von Unterhaltszahlungen an den Ehegatten ohnehin nur möglich, wenn nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen.
Praxistipp:
Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent beträgt der Grundsteuererlass 25 Prozent, bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent gibt es 50 Prozent der Grundsteuer zurück.
Ein Grundsteuererlass kommt aber nicht in Betracht, wenn die Ertragsminderung durch eine Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann, etwa wenn ein Gebäude stark beschädigt wurde. In diesen Fällen sollte beim Finanzamt ein Antrag auf Wertfortschreibung des Einheitswerts gestellt werden. Auch bei eigengewerblich genutzten Immobilien ist ein Erlass der Grundsteuer denkbar; maßgebend ist die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. Wer seine Räumlichkeiten also aufgrund der Konjunktur oder aufgrund von Corona-Maßnahmen nicht im gewohnten Umfang nutzen konnte, sollte einen Antrag auf Grundsteuererlass zumindest in Erwägung ziehen.
Praxistipp:
Betriebsinhaber müssen jedoch zusätzlich darlegen, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Dazu sollten sie den Jahresabschluss oder zumindest betriebswirtschaftliche Auswertungen vorlegen können.
Auch nachträgliche Kostenerstattungen sind nicht mehr begünstigt. Würde der Arbeitnehmer also zunächst tanken und seinen Arbeitgeber dann um Erstattung der Benzinkosten bitten, so wäre die Kostenerstattung kein Sachbezug und folglich nicht begünstigt. Eine weitere Verschärfung betritt Gutscheine, Gutscheinkarten und Geldkarten: Die-se sind in der Vergangenheit zunehmend in der Weise ausgestaltet worden, dass sie dem Inhaber ermöglichen, aus einem breiten Sortiment eines Anbieters Waren zu beziehen. Auch wenn sie selbst nicht als Geld anzusehen sind, so können sie vom Inhaber doch mittlerweile fast wie Geld eingesetzt werden. Das war dem Fiskus ein Dorn im Auge. Allerdings wollte er diese Art der begünstigten Sachbezüge nicht ganz verbieten, sondern nur einschränken. Und so gilt ebenfalls seit 2020: Gutscheine und Geldkarten gelten weiterhin als Sachbezug, wenn sie aus-schließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Ferner ist erforderlich, dass die Gutscheine und Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Ab dem 1.1.2022 gilt eine weitere Bedingung für Gutscheine und Gutscheinkarten etc. (BMF-Schreiben vom 13.4.2021, BStBl 2021 I S. 624): Damit diese als Sachbezug bis 50 Euro steuerfrei bleiben, müssen sie zusätzlich die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Begünstigt sind demnach - vereinfacht ausgedrückt - nur noch Gutscheine oder Karten, die berechtigen, Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten, begrenzten Anbieterkreises zu beziehen oder bei denen nur aus einer begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette ausgesucht werden kann. Das sind beispielsweise wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Centergutscheine, Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet-Villages, City-Cards, Stadtgutscheine oder Gutscheinkarten für Streamingdienste (Film und Musik), Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen.
Begünstigt sind zudem · Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleis-tungen in seiner Tankstelle;
· von einer bestimmten Tankstellenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebene Tankgutscheine oder -karten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt (z.B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo); die Art des Betriebs (z.B. eigene Geschäfte, im Genossenschafts- oder Konzernverbund, über Agenturen oder Franchisenehmer) ist unerheblich.
Praxistipp:
Die Anweisung des Bundesfinanzministeriums enthält eine umfassende Aufzählung der begünstigten und nicht begünstigten Gutscheine bzw. Zahlungsmittel. Bei Rückfragen zu der Thematik helfen wir Ihnen gerne weiter.
Verständlicherweise besteht immer wieder der Wunsch, auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Vergütung zu zahlen, die sich nach dem Umsatz richtet. Doch Vorsicht: Diese wird nur in ganz wenigen Ausnahmefällen an-erkannt. Also sollte lieber eine Tantieme vereinbart werden, die sich am Gewinn orientiert. Der erfolgsabhängige Bestandteil sollte üblicherweise nicht höher sein als ¼ der Gesamtvergütung, das heißt das Verhältnis von Fest-gehalt zu variablem Gehalt sollte bei 75 zu (max.) 25 liegen.
Auch die "Gesamtausstattung" eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss noch angemessen sein. Orientieren Sie sich daher an branchenüblichen bzw. betriebsinternen Werten oder an Zahlen aus Vergleichsstudien. Zudem darf die Vergütung nicht zu einer so genannten Gewinnabsaugung führen, das heißt, der Gesellschaft muss nach Abzug des Geschäftsführergehalts noch ein angemessener Gewinn verbleiben.
Verrechnungskonten sind ein beliebtes Mittel, um Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter abzuwickeln und um nicht bei jeder Kleinigkeit einen gesonderten Darlehensvertrag abschließen zu müssen. Der Jahresanfang ist ein guter Zeitpunkt, um zu prüfen, ob Verrechnungskonten ausgeglichen werden sollten, ob die Verbindlichkei-ten werthaltig sind, ob eine Umwandlung in ein langfristiges Darlehen erfolgen sollte und ob die Verzinsung noch angemessen ist.
Das bedeutet: Händler werden bei entgeltlichen Eigengarantien zu Versicherern im Sinne des Versicherungssteuergesetzes und müssen entsprechende Pflichten beachten. Zudem wird ihnen aus den Eingangsleistungen, die für die Ausführung der Garantiereparaturen bezogen werden, der Vorsteuerabzug versagt, denn die entsprechenden Garantiereparaturen stehen im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Umsätzen. In der Praxis führt dies dazu, dass aus Ersatzteilen, aber auch anteilig aus Verbrauchsmaterialien und Gerätekosten, kein Vorsteuerabzug zulässig ist (BMF-Schreiben vom 11.5.2021 und vom 18.6.2021, III C 3 - S 7163/19/10001 :001).
Praxistipp:
Erfreulicherweise hat das BMF seine Übergangsfrist nun verlängert. Die neuen Grundsätze zur Behandlung als Versicherer sind erstmals anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem 31. Dezember 2022 abgegeben werden. Wer möchte, kann die Grundsätze aber auch bereits zuvor anwenden.
Die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der so genannten Steuerzinsen, also der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, seien nicht auf den Abzinsungssatz für unverzinsliche Darlehen übertragbar. Denn dieser schöpfe nicht den Nutzungsvorteil für die Überlassung von Kapital ab, sondern stelle eine interne Rechengröße für die Bewertung einer unverzinslichen Verbindlichkeit dar. Die Richter haben allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
https://broschuerenservice.nrw.de/default/shop/Vereine_Steuern/25
Wie zu vernehmen ist, hat sich die Finanzverwaltung aber offenbar bundeseinheitlich auf folgende Vorgehensweise geeinigt: In den Fällen, in denen Städte und Gemeinden aufgrund der Corona-Pandemie Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen oder bereits erhobene Beiträge zurückerstattet haben, wird es für das Kalenderjahr 2020 nicht beanstandet, wenn von einer Darlehensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird.
Damit bleiben die Arbeitgeberleistungen für das Jahr 2020 weiter steuerfrei. Die im Jahr 2020 geleisteten Zuschüsse sind dann mit den im Jahre 2021 entstehenden Unterbringungs- und Betreuungskosten für die Kinder zu verrechnen. Eine nochmalige steuerfreie Erstattung in 2021 ist nicht zulässig. Das heißt: Hat der Arbeitgeber im Jahre 2020 einen Zuschuss von 1.200 Euro zu den Kindergartengebühren von - normalerweise - ebenfalls 1.200 Euro geleistet und werden 400 Euro vom KiTa-Träger zurückgezahlt, so bleibt der Betrag von 1.200 zunächst weiter steuerfrei. Der Betrag von 400 Euro gilt als Darlehen. Erhält der Arbeitnehmer in 2021 weiterhin einen Zuschuss von 100 Euro monatlich bei Gebühren von ebenfalls 100 Euro pro Monat, müsste der Zuschuss in Höhe von 400 Euro aus dem Jahre 2020 nun in 2021 versteuert werden.
Die Zuteilung der Verizon-Aktien führt zu Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, also zu einer steuerpflichtigen Sachausschüttung. Diese ist nicht von der Besteuerung auszunehmen. Zwar verfügt das Einkommensteuergesetz in bestimmten Fällen, dass der Ertrag und die Anschaffungskosten von Anteilen, die einem Anleger zugeteilt werden, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten hat, mit 0 Euro angesetzt werden. Hier liegen die entsprechenden Voraussetzungen aber nicht vor. Es wird für die Anwendung der 0-Euro-Regelung nämlich verlangt, dass die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Im Streitfall war die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags wegen des Börsenkurses der zugeteilten Verizon-Aktien jedoch ohne weiteres möglich. Zwar wurde das Einkommensteuergesetz in dem entsprechenden Punkt mittlerweile geändert (§ 20 Abs. 4a Satz 5 EStG), allerdings erst mit Wirkung ab 2021. Die Anleger mussten also die damals noch geltende Fassung des Gesetzes gegen sich wirken lassen.
Doch beendet ist die Sache damit noch lange nicht. Es ist nämlich denkbar, dass mit der Kapitalmaßnahme eine nichtsteuerbare "Einlagenrückgewähr" verbunden war. Dies ist bislang gar nicht geprüft worden. Von daher wurde die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Der Sachverhalt: Die Klägerin ist die Mutter einer im Mai 1992 geborenen Tochter. Diese war ab März 2015 an einer Hochschule im Masterstudiengang "Management" eingeschrieben. Nachdem die Hochschule der Tochter zunächst den erfolgreichen Abschluss mündlich mitgeteilt hatte, stellte sie den Abschluss und die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online. Die Zeugnisse holte die Tochter Ende November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab. Im März 2017 bewarb sie sich für ein weiteres Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft, das sie im April 2017 aufnahm. Die Familienkasse gewährte wegen des Masterstudiums bis einschließlich Oktober 2016 Kindergeld und wegen des Bachelorstudiums ab April 2017. Für März 2017 wurde die Tochter nicht wegen einer Ausbildung, sondern nur wegen ihrer Bewerbung für einen Studienplatz kindergeldrechtlich berücksichtigt. Für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 lehnten die Familienkasse und nachfolgend auch das Finanzgericht eine Kindergeldfestsetzung ab.
Der BFH hielt die dagegen gerichtete Revision der Klägerin für unbegründet. Danach kommt es für die Frage, wann ein Hochschulstudium beendet ist, regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Kind die Prüfungsergebnisse mündlich mitgeteilt wurden. Maßgebend ist vielmehr, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zudem muss das Kind eine schriftliche Bestätigung über sämtliche Prüfungsergebnisse entweder von der Hochschule zugesandt bekommen haben oder jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist dann, welches Ereignis früher eingetreten ist. Im Streitfall war daher ausschlaggebend, dass die Hochschule die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online gestellt hatte.
Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten werden kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie maximal vier Kalendermonate umfassen. Im Streitfall ging der BFH aber von einer fünf Kalendermonate umfassenden Übergangszeit aus. Denn das Masterstudium endete bereits im Oktober 2016. Das Bachelorstudium begann dagegen noch nicht mit der im März 2017 erfolgten Bewerbung, sondern erst, als im April 2017 Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich stattfanden.
Der Sachverhalt: Der Kläger hat 2011 ein Mobilheim als "gebrauchtes Fahrzeug" (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das auf einer vom Kläger gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Im Jahr 2015 veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das Finanzamt besteuerte den Vorgang zwar als privates Veräußerungsgeschäft. Nach Überzeugung der Finanzrichter stellt die isolierte Veräußerung eines Mobilheims aber selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude auf fremden Grund und Boden handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer unterliegt, und bei dem der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als zehn Jahre beträgt.
Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist (Az. IX R 22/21).
Die Homeoffice-Pauschale darf im Übrigen auch für die Tage geltend gemacht werden, an denen die berufliche Tätigkeit vom Hauptwohnsitz ausgeübt wird und die Zweitwohnung leer steht. Es soll dann auch keine Kürzung der abziehbaren Miete für die Zweitwohnung erfolgen. Auch soll auch keine Kürzung der Homeoffice-Pauschale erfolgen, wenn der Arbeitgeber die Unterkunftskosten steuerfrei erstattet. Eine steuerfreie Erstattung der Homeoffice-Pauschale selbst darf aber nicht erfolgen.
Der Sachverhalt: Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die ihm im Jahr 1993 eine Pensionszusage erteilt hatte. Im April 2010 wurde die GmbH veräußert. Gleichzeitig wurde die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer beendet. Anlässlich dieser Veräußerung und der damit verbundenen Beendigung der Geschäftsführerstellung des damals 54-jährigen Klägers wurde seine Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds übertragen. Als Gegenleistung für die Übertragung trat die GmbH ihre Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung an den Pensionsfonds ab. Einen Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG stellte die GmbH nicht. Das Finanzamt rechnete dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Geschäftsführers einen Betrag von 233.680 Euro zu. Dies entsprach der bei der GmbH gebildeten und nun aufgelösten Rückstellung. Das FG Köln hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen; der BFH hat die Revision des Klägers verworfen.
Begründung: Leistet der Arbeitgeber Zuwendungen an eine Einrichtung, die dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch einräumt, sind erst die laufenden von der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer ausgezahlten Bezüge als Arbeitslohn zu qualifizieren. Anders ist es aber, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber Beiträge geleistet hat, ein - eigener - unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Dann liegt sofortiger Arbeitslohn vor - und so verhält es sich in dem aktuellen Fall. Durch die Übertragung der Zusage auf den Pensionsfonds ist Arbeitslohn entstanden. Der Kläger hat auch nach der Übertragung lediglich eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung. Gleichwohl stellt sich der Vorgang so dar, als hätte die GmbH dem Kläger Mittel zur Verfügung gestellt, die er dann aufgewandt hat, um von einem fremden Dritten, nämlich dem Pensionsfonds, eine Pensionszusage zu erhalten, mit der er unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH ist.
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten ihre Minijobber möglichst frühzeitig anhalten, ihnen die Steuer-ID mitzuteilen. Die Steuer-ID finden die Beschäftigten entweder auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung, dem letzten Steuerbescheid, der letzten Steuererklärung, dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) bei der erstmaligen Vergabe einer Steuer-ID oder dem Schreiben des Finanzamts aus 2011 mit der Information über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).
Zu beachten sind auch zwei weitere Neuregelungen zu kurzfristigen Beschäftigungen: Ab dem 1.1.2022 wird eine Meldepflicht des Arbeitgebers über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes eingeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass Saisonkräfte tatsächlich über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügen. Zudem bekommen Arbeitgeber demnächst nach der Anmeldung einer Aushilfskraft bei der Minijobzentrale eine automatisierte Rückmeldung über das etwaige Vorliegen weiterer kurzfristiger Beschäftigungen.
Praxistipp:
Das BMF erlässt eine großzügige Übergangsregelung: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung für vor dem 1.11.2021 durchgeführte Abmahnleistungen übereinstimmend, das heißt auch hinsichtlich eines Vorsteuerabzugs beim Abgemahnten, von einem nicht steuerpflichtigen Entgelt ausgehen (BMF-Schreiben vom 1.10.2021, III C 2 - S 7100/19/10001 :006).
Hintergrund für das BMF-Schreiben sind zwei Urteile des Bundesfinanzhofs: Mit Urteil vom 13.2.2019 (XI R 1/17) hat der BFH entschieden, dass Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren sind. In einem früheren Urteil vom 21.12.2016 (XI R 27/14) hat der BFH zudem entschieden, dass Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet würden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt zu werten sind. Auch hier liege ein Leistungsaustausch vor. Ein nicht steuerbarer Schadensersatz sei abzulehnen. Die Leistung des Abmahnenden bestehe unter anderem darin, dass der Abgemahnte mit der Abmahnung die Gelegenheit erhält, möglichst kostengünstig Geldansprüche des Abmahnenden zu befriedigen. Dem Rechtsverletzer werde die Möglichkeit gegeben, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden. Er könne also einen langwierigen und teuren Prozess vermeiden.
Praxistipp:
Auch zivilrechtlich war die Thematik durchaus umstritten. Der Bundesgerichtshof hat in einem so genannten Hinweisbeschluss vom 21.1.2021 (I ZR 87/20) aber entschieden, dass der Schädiger sehr wohl die Umsatzsteuer an den Rechteinhaber erstatten muss.
Der Sachverhalt: Der Kläger hielt über seine Depotbank Aktien der eBay Inc. (eBay), einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Durch die Unternehmens-Ausgliederung des eBay-Bezahlsystems PayPal in 2015 erhielten die Aktionäre für jede eBay-Aktie eine PayPal-Aktie. So wurden auch dem Depot des Klägers in 2015 Paypal-Aktien zu einem Kurs von 36 Euro je Aktie gutgeschrieben. Das Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung. Das Finanzgericht Köln gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der BFH hat dieses Ergebnis nun bestätigt. Bei der Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin-Offs handele sich nicht um eine Sachdividende, sondern um eine Abspaltung, die nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG keine Besteuerung auslöst. Die Aktienzuteilung ist im Rahmen eines US-amerikanischen Spin-Offs steuerneutral, wenn die wesentlichen Strukturmerkmale einer Abspaltung im Sinne des deutschen Umwandlungsgesetzes erfüllt sind.
Größe der Stadt oder Gemeinde
bis zu 20.000 Einwohner: monatlich 125 Euro, jährlich 1500 Euro
20.001 bis 50.000 Einwohner: monatlich 199 Euro, jährlich 2.388 Euro
50.001 bis 150.000 Einwohner: monatlich 245 Euro, jährlich 2.940 Euro
150.001 bis 450.000 Einwohner: monatlich 307 Euro, jährlich 3.684 Euro
mehr als 450.000 Einwohner: monatlich 307 Euro, jährlich 4.404 Euro
Größe des Landkreises
Höchstens 250.000 Einwohner: monatlich 245 Euro, jährlich 2.940 Euro
mehr als 250.000 Einwohner: monatlich 307 Euro, jährlich 3.684 Euro
Die Aufwandsentschädigungen bleiben jedoch mindestens in Höhe des in der Lohnsteuer-Richtlinie genannten Betrags von 250 Euro monatlich steuerfrei. Bei einer Einwohnerzahl bis zu 150.000 in einer Gemeinde oder Stadt sowie bei höchstens 250.000 Einwohnern in einem Landkreis gilt daher grundsätzlich der Betrag von 250 Euro (Quelle: FinMin Niedersachsen, Meldung vom 23.8.2021).
Doch ist dies ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch? Nein, sagt der Bundesfinanzhof. In einem aktuellen Urteil hat er die Vorgehensweise akzeptiert. Nicht bei den Eltern, sondern bei dem Kind liege ein privates Veräußerungsgeschäft vor und dieses müsse den Spekulationsgewinn zu seinem Steuersatz versteuern. Die vorherige unentgeltliche Übertragung sei keine Veräußerung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Da die Eltern somit das Grundstück nicht veräußert haben, sei bei ihnen auch kein Veräußerungsgewinn entstanden (BFH-Urteil vom 23.4.2021, IX R 8/20). Dass der Veräußerungsgewinn bei den Kindern niedriger besteuert wird als bei den Eltern, führe nicht zur Annahme eines Missbrauchs. Denn es ist nicht verwehrt, die rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine geringere steuerliche Belastung ergibt. Das Bestreben, Steuern zu sparen, macht für sich allein eine Gestaltung nicht unangemessen. Im Urteilsfall habe sich ein Steuervorteil allein daraus ergeben, dass die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks vom Gesetz akzeptiert wird mit der Folge, dass ein Veräußerungsgewinn nicht vom Schenker, sondern vom Beschenkten nach dessen persönlichen Verhältnissen versteuert werden muss.
Praxistipp:
Der BFH lässt allerdings offen, ob außergewöhnliche Umstände bei der Vertragsanbahnung oder unübliche Elemente der Vertragsgestaltung im Einzelfall dazu führen können, dass ausnahmsweise doch ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Im Übrigen: Wer eine Gestaltung wie die hier vorgestellte in Betracht zieht, sollte natürlich auch die schenkungsteuerlichen Folgen im Auge behalten.
Den Urteilen lag jeweils folgender Sachverhalt zugrunde: Die Anleger hielten Aktien der HPC, einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Nachdem die HPC in Hewlett-Packard Inc. (HPI) umbenannt und das Unternehmenskundengeschäft der HPI auf ihre Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) übertragen worden war, erhielten die Aktionäre im Rahmen eines Spin-Offs Aktien der HPE. Das Finanzamt behandelte die Aktienzuteilung jeweils als sofortigen steuerpflichtigen Kapitalertrag.
Der BFH hingegen sieht die Vorgänge als steuerneutral an. Eine steuerneutrale Zuteilung von Aktien sei auch bei einem US-amerikanischen Spin-Off möglich (§ 20 Abs. 4a Satz 7 EStG). Voraussetzung sei, dass die wesentlichen Strukturmerkmale einer Abspaltung nach den Regeln des deutschen Umwandlungsgesetzes erfüllt seien. Dies war in den Streitfällen gegeben. Erst im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung der Aktien der HPE bzw. HPI seien etwaige Veräußerungsgewinne zu versteuern.
Doch Sie können auch beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt. Mit dieser Verlustbescheinigung können Sie den Verlustbetrag dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen und gegebenenfalls mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen. Dazu ist aber ein wichtiger Termin zu beachten: Nur bis zum 15. Dezember 2021 kann die Verlustbescheinigung bei der Bank für das Kalenderjahr 2021 beantragt werden.
Praxistipp:
Bitte beachten Sie, dass die Banken bei der Frage, ob ein Verlust steuerlich anzuerkennen ist, ausschließlich die Handhabung des Bundesfinanzministeriums berücksichtigen. Zuweilen gibt es positive Urteile der Finanzgerichte und sogar des Bundesfinanzhofs, die einen Verlustabzug über die Auffassung der Finanzverwaltung hinaus zulassen. Doch die Banken dürfen diese Urteile nicht anwenden, solange sie von der Finanzverwaltung nicht "allgemein akzeptiert" werden. Daher ist sehr genau zu prüfen, ob der Verlustverrechnungstopf und die Verlustbescheinigung tatsächlich alle Verluste enthalten.
Mit mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass der Schadensersatzanspruch, der einem Kommanditisten einer gewerblich tätigen Fonds-KG wegen fehlerhafter Angaben im Beteiligungsprospekt zusteht, steuerpflichtig ist (BFH-Urteile vom 17.3.2021, IV R 20/18 - IV R 24/18).
Exemplarisch soll kurz der Urteilsfall IV R 20/18 vorgestellt werden: Der Kläger hatte vor dem Zivilgericht ein Urteil erstritten, durch das ihm gegen den Ersteller des Beteiligungsprospekts für einen gewerblich tätigen Filmfonds, dem der Kläger als Kommanditist beigetreten war, Schadensersatz wegen fehlerhafter Angaben in dem Prospekt zugesprochen worden war. Anders als das Finanzamt war der Kläger der Meinung, dass dieser Anspruch nicht der Besteuerung unterliege. Der BFH stützt die Auffassung des Finanzamts.
Auch Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung, die dem Mitunternehmer einer KG gegen einen Vermittler oder Berater zustehen, weil unzureichende Informationen über eine eingegangene Beteiligung erteilt wurden, unterliegen der Besteuerung. Dies gelte nicht nur für den Schadensersatz aus Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses erstritten hat. Zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft gehören alle Einnahmen und Ausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben. Erhält danach der Gesellschafter Schadensersatz, so ist dieser als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen, wenn das schadensstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhängt.
Bezüglich der Gewinnabführungsverträge hat der Bundesfinanzhof bereits vor längerer Zeit eine wichtige Entscheidung gefällt: Danach muss die Verlustübernahme durch einen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung - so genannter dynamischer Verweis - vereinbart werden. Für Altverträge, die noch einen so genannten statischen Verweis enthalten, hat das Bundesfinanzministerium eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2021 erlassen. Doch diese läuft nun ab, so dass in entsprechenden Fällen dringender Handlungsbedarf besteht (BMF-Schreiben vom 24.3.2021, BStBl 2021 I S. 379). Im Einzelnen:
Nach aktueller Rechtslage muss die Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamischer Verweis) gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG vereinbart werden.
Für vor dem 27.2.2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Gewinnabführungsverträge, bei denen die Verlustübernahme durch einen statischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG oder durch wörtliche Wiedergabe dieser Regelung vereinbart worden ist, muss eine Anpassung der Altverträge zur Aufnahme des dynamischen Verweises nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2021 vorgenommen werden. Maßgebend sind die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesellschaft und die Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1.1.2022 beendet wird.
Die Anpassung des Gewinnabführungsvertrages zur Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG stellt keinen Neuabschluss des Vertrages dar und daher wird keine neue Mindestlaufzeit von fünf Jahren in Gang gesetzt.
Nun haben das Bundesfinanzministerium und das Landesamt für Steuern Niedersachsen zu mehreren Fragen rund um die Festsetzung von Steuerzinsen Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 17.9.2021, IV A 3 - S 0338/19/10004 :005; Landesamt für Steuern Niedersachsen, Mitteilung vom 17.9.2021). Danach gilt unter anderem:
Die erstmalige Festsetzung von Steuerzinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 wird ausgesetzt. Das heißt: Neu zu erlassende Bescheide, mit denen eine erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen einhergehen würde, werden derzeit von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig "auf null“ gesetzt - und zwar, bis der Gesetzgeber die Ersatzregelung geschaffen hat. Die ausgesetzte Zinsfestsetzung wird später nachgeholt.
Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nun endgültig. Bereits vorliegende Einsprüche hinsichtlich der Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 werden wohl bereits in Kürze als unbegründet zurückgewiesen, wenn die Steuerbürger diese nicht zurücknehmen. Wenn die Finanzämter bislang für die Zeit bis 31.12.2018 auf die Zahlung von Nachzahlungszinsen im Wege der Aussetzung der Vollziehung vorläufig verzichtet haben, müssen diese Beträge bald nachentrichtet werden.
Relativ kompliziert wird es, wenn Steuerbescheide für alte Jahre geändert werden und sich dadurch auch die Steuerverzinsung ändert. Vereinfacht ausgedrückt:
Zinsfestsetzungen für die Zeit ab 1.1.2019: Die Festsetzung der nunmehr geänderten Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wird ausgesetzt. In Abhängigkeit von der Entscheidung des Gesetzgebers über eine rückwirkende Neuregelung wird die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nachgeholt. Ausgenommen sind allerdings bereits festgesetzte Nachzahlungs- und Erstattungszinsen aus dem vorhergehenden Bescheid. Dieser Teil der Zinsen bleibt vorläufig unangetastet.
Zinsfestsetzungen für die Zeit bis 31.12.2018: Soweit sich Zinsfestsetzungen aufgrund korrigierter Steuerbescheide ändern, werden die bis Ende 2018 - neu oder in geänderter Höhe - entstehenden Zinsen endgültig festgesetzt. Das bedeutet: Hier werden weiterhin 0,5 Prozent pro vollen Monat festgesetzt, also entweder nachberechnet oder erstattet.
Jüngst musste das Finanzgericht München die Frage klären, ob der Ausschank alkoholischer Getränke noch als Aufmerksamkeit gilt. Allerdings hat es zuungunsten des Steuerzahlers entschieden: Werden bei geschäftlichen Besprechungen oder Vertragsabschlüssen alkoholische Getränke ausgeschenkt, handelt es sich nicht mehr um geringfügige Aufmerksamkeiten, sondern um eine Bewirtung. Folge: Die Kosten sind nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (FG München vom 9.3.2021, 6 K 2915/17).
Praxistipp:
Für Bewirtungskosten gelten die strengen Nachweisvorschriften mittels korrektem Bewirtungsbeleg. Zudem sind Bewirtungsaufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
Mit den Gesetzesänderungen zum 1. August 2021 und dem Wegfall der so genannten Mitteilungsfiktion wird das deutsche Transparenzregister nun zum Vollregister umgewandelt. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten, zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber aber Übergangsfristen normiert:
Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.3.2022 vornehmen.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die mitteilungspflichtigen Angaben bis zum 30.6.2022 zur Eintragung übermitteln.
In allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.
Praxistipp:
Die Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten, und auch nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z.B. bei Überbrückungshilfen).
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (vgl. § 3 GwG). Bei juristischen Personen des Privatrechts (außer Stiftungen) und eingetragenen Personengesellschaften gilt nach § 3 Abs. 2 GwG u.a. als wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
- Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals ist,
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (z.B. als Komplementär oder aufgrund einer faktischen Kontrolle durch Vetorechte, die einem Gestaltungsrecht gleichwertig sind).
Für eine mittelbare wirtschaftliche Berechtigung ist erforderlich, dass die natürliche Person einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen hat, das an der zu prüfenden Gesellschaft eine der zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt. Beherrschender Einfluss besteht nach § 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG insbesondere bei der Kontrolle von mehr als 50 % der Stimmrechte oder der Mehrheit der Kapitalanteile. Auch gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Veto- oder Verhinderungsrechte können in bestimmten Fällen zu einem beherrschenden Einfluss führen. Bei rechtsfähigen Stiftungen und Vereinigungen nach § 21 GwG zählen zu den wirtschaftlich Berechtigten:
- jede natürliche Person, die als Treugeber, Trustee oder Protektor handelt,
- jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands ist,
- jede natürliche Person (oder auch Personengruppe), die als Begünstigte bestimmt wurde,
- jede natürliche Person, die auf sonstige Weise mittelbar oder unmittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt und
- jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist.
Praxistipp:
Das Bundesverwaltungsamt hat detaillierte Informationen und einen FAQ-Katalog zum Transparenzregister veröffentlicht: https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/transparenz_node.html
Nun ist darauf hinzuweisen, dass die Erleichterungen auch gelten, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helferinnen und Helfer in den Zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind (Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.8.2021).
Nach den steuerlichen Vorschriften ist es für die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale eigentlich notwendig, dass die freiwillig Tätigen über einen gemeinnützigen oder öffentlichen Arbeitgeber - das Land oder eine Kommune - angestellt sind, damit die Pauschalen greifen können. Allerdings ist die Struktur der in kürzester Zeit eingerichteten Impfzentren sehr unterschiedlich ausgestaltet, nicht alle Impfzentren werden zum Beispiel direkt von einer Kommune, dem Land oder einer gemeinnützigen Einrichtung betrieben.
Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind - also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst - die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einnahmen in den Jahren 2020 und 2021. Die Übungsleiterpauschale lag 2020 bei 2.400 Euro, 2021 wurde sie auf 3.000 Euro jährlich erhöht. Bis zu dieser Höhe bleiben Einnahmen für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei.
Wer sich wiederum in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug sie bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei.
Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.
Für die Sonderabschreibung ist der Stichtag 31.12.2021 zu beachten. Das bedeutet: Begünstigt sind nur Investitionen, für die ein Bauantrag zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021 gestellt wird. Sofern ein Bauantrag nicht erforderlich ist, muss die Bauanzeige bis zum 31.12.2021 erfolgen. Für Mietwohnungen, die nach den baurechtlichen Vorschriften ohne Bauantrag bzw. Bauanzeige errichtet werden können, kann hinsichtlich des genannten Zeitraums auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abgestellt werden (BMF-Schreiben vom 21.9.2021, IV C 3 - S 2197/19/10009 :009). Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Fertigstellung an. Die Sonderabschreibungen können damit auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt. Allerdings kann die Sonderabschreibung erstmals im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung erfolgen. Zudem ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung letztmalig im Jahr 2026 möglich.
Ungeachtet dieses erheblichen Einsatzes für Brandschutz- und Notfallzwecke sah das Finanzamt in der Überlassung des Einsatzfahrzeugs einen geldwerten Vorteil, der dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der Gemeinde zugeflossen und entsprechend als Lohn zu versteuern sei. Das Fahrzeug sei ihm, da es rund um die Uhr zur Verfügung gestanden habe, auch für Privatfahrten überlassen worden. Dieser Ansicht ist das Finanzgericht und ihm folgend der BFH entgegengetreten. Zwar liege regelmäßig Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlasse. Von einer Überlassung zur Privatnutzung könne im Streitfall jedoch keine Rede sein, da das Fahrzeug ganz offensichtlich zur Sicherung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr (Brandschutz, Hilfeschutz) überlassen worden sei. Die Nutzung des Einsatzfahrzeug auch für Privatfahrten stelle beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr keine zu Arbeitslohn führende private, sondern eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende, (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar.
Praxistipp:
In dem Urteilsfall ging es um den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr und folglich um hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Einsatzbereitschaft. Es wird sich zeigen müssen, ob und inwieweit die Entscheidung auf andere Fälle übertragbar ist.
Abrechnung an Nichtunternehmer: Nach der o.g. BFH-Entscheidung steht ein als Gutschrift verwendetes Abrechnungsdokument an einen Nichtunternehmer einer Rechnung nicht gleich. Dieses Abrechnungsdokument begründet daher keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG. Ein Vorsteuerabzug aus diesem Abrechnungsdokument ist nicht möglich.
Abrechnung an Unternehmer über eine nicht erbrachte Leistung: Wird hingegen eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine nicht erbrachte Leistung ausgestellt, steht dieses Abrechnungsdokument einer Rechnung gleich und kann eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen. Das o.g. BFH-Urteil ist auf diese Fälle nicht anwendbar, da es nicht an der vom BFH als ausschlaggebend angesehenen Unternehmerstellung des Gutschriftempfängers mangelt. Ein Vorsteuerabzug aus einem solchen Abrechnungsdokument ist nicht möglich.
Durch einen wirksamen Widerspruch des Gutschriftempfängers gegen eine ihm erteilte Gutschrift liegt ab dem Besteuerungszeitraum des wirksamen Widerspruchs kein Rechnungsdokument mehr vor. Dem Gutschriftaussteller liegt somit ab diesem Zeitpunkt keine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes mehr vor, so dass kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist. Allerdings führt ein wirksamer Widerspruch allein gegen eine Gutschrift nicht zur Beseitigung der Steuergefährdung nach § 14c Abs. 2 UStG. Auch in diesem Fall schuldet der Gutschrift-empfänger die ausgewiesene Steuer weiterhin nach § 14c Abs. 2 UStG, bis die Steuergefährdung beseitigt worden ist.
Praxistipp:
Das BMF teilt die Haltung der Rechtsprechung, sieht in der "falschen" Gutschrifterstellung an einen Unternehmer aber weiterhin einen Fall des § 14c Abs. 2 UStG. Der insoweit geschuldete Steuerbetrag kann (nur) berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Der Sachverhalt:
In 2018 verstarb die Mutter von A, welche Ruhestandsbeamtin war. A erhielt als einziger Abkömmling ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats. Die Auszahlung erfolgte nach Abzug von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag. Das Finanzamt sah das Sterbegeld als steuerpflichtige Einnahmen an und erhöhte die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an. Das Finanzgericht war zwar der Ansicht, die Zahlung des Sterbegeldes sei nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Doch nach Auffassung des BFH rechtfertigen die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf pauschales Sterbegeld entsteht, keine Einbeziehung in die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG.
Kürzlich hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass der Darlehenserlass keine Einnahme ist und deshalb steuerfrei bleibt. Da der Darlehensvertrag mit der Bank - Kreditanstalt für Wiederaufbau - besteht, sei die Zahlung steuerrechtlich nicht als Arbeitgeberleistung zu behandeln. Deshalb stehe der Darlehenserlass nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (FG Niedersachsen vom 31.3.2021,14 K 47/20)
Es ging um folgenden Sachverhalt:
Eine Angestellte nahm für ihre Fortbildung zur Industriemeisterin nach dem AFBG ein KfW-Darlehen auf. Im Darlehensvertrag wurde darauf hingewiesen, dass 50 Prozent des Darlehens erlassen werden, wenn die Prüfung bestanden wird. Das Finanzamt sah in dem Erlass steuerpflichtige Einnahmen. Der Erlass ersetze die Werbungskosten und müsse als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden. Doch das Finanzgericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Die Richter sahen keine Einnahme und beließen den Darlehenserlass steuerfrei. Gegen das Urteil wurde allerdings Revision eingelegt (Az. VI R 9/21).
Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Solche geringen Mängel waren im Streitfall die Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben, fehlende Ortsangaben bei Übernachtungen im Hotel, Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner, keine Aufzeichnung von Tankstopps.
Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.
Dem Finanzamt ist zuzumuten, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorliegenden Reisekostenunterlagen zu ermitteln, sofern es sich nur um vereinzelte Fälle handelt.
In der Regel müssen die Angaben zu den Kilometerständen sofort, das heißt am Ende jeder Fahrt gemacht werden. Nur Präzisierungen des beruflichen Zwecks dürfen gegebenenfalls noch innerhalb einer Woche nachgeholt werden. Die Indizwirkung, die von fehlenden Gebrauchsspuren und einem gleichmäßigen Schriftbild eines Fahrtenbuches in Bezug auf eine unzulässige Nacherstellung ausgeht, kann vom Steuerpflichtigen entkräftet werden.
Praxistipp:
Das Urteil des Niedersächsischen FG ist erfreulich. Es soll aber nicht verschwiegen werden, dass andere Finanzgerichte zuweilen weniger milde entscheiden. Das FG Köln zum Beispiel sieht eine fehlende Hotelanschrift durchaus als gewichtigen Mangel (Urteil vom 15.9.2016, 10 K 2497/15). Von daher sollten Fahrtenbücher nach Möglichkeit sehr zeitnah und detailliert geführt werden.
Die Finanzverwaltung will den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung ablehnen. Die Kostenbeteiligung nach § 6 Konsulargesetz sei nicht abziehbar, weil sie bei Urlaubsreisen nicht zwangsläufig entstanden sei. Letztlich sei die Urlaubsreise nicht notwendig gewesen. Die Notwendigkeit sei aber Voraussetzung für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 Abs. 2 EStG). Die Haltung der Finanzverwaltung ist - soweit ersichtlich - bundeseinheitlich abgestimmt.
Praxistipp:
Ein älteres Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts scheint die Auffassung der Finanzverwaltung zu stützen (Urteil 16.9.1993, II 430/91). Ob es allerdings auf die aktuellen Fälle der Corona-Rückholaktion übertragbar ist, werden wohl wiederum die Finanzgerichte entscheiden müssen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass bei Rückholungen im Anschluss an berufliche oder geschäftliche Reisen ein Abzug der Kostenbeteiligung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben infrage kommt.
Wird Edelmetall aus dem Privatvermögen im Wege eines echten Edelmetall-Pensionsgeschäfts übertragen und zurückübertragen, liegt mangels eines marktoffenbaren Vorgangs kein privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies gilt auch für im Gegenzug übertragene Fremdwährungsguthaben. Der Pensionsgeber erzielt insoweit sonstige Einkünfte aus Leistungen gemäß § 23 Nr. 3 EStG.
Erfasst wird bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte des Pensionsgebers aus Leistungen nur der (positive oder negative) "Spread" aus dem Pensionsgeschäft. Auch im Falle eines negativen "Spread" liegt die Einkünfteerzielungsabsicht vor, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände feststeht, dass das Pensionsgeschäft der Erwerbssphäre und nicht der Privatsphäre zuzuordnen ist.
Fließt der "Spread" in einer fremden Währung zu, muss der Betrag im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses (einmal) in inländische Währung umgerechnet werden. Ein positiver "Spread" fließt im Zeitpunkt der Zahlung des "Kaufpreises" zu, ein negativer "Spread" fließt im Zeitpunkt der Zahlung des "Rückkaufpreises" ab.
Der Sachverhalt:
Ein Privatmann übertrug jeweils eine bestimmte Menge eines Edelmetalls aus seinem Bestand gegen Zahlung eines am Wert des Metalls orientierten festen Betrags (in USD) auf die A-Bank bzw. B-Bank (Kassageschäft). Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums von drei oder sechs Monaten übertrug die Bank das Edelmetall auf den Überlassenden zurück gegen Zahlung eines schon bei Abschluss des Geschäfts fest vereinbarten Betrags. Der von den Banken an den Privatmann gezahlte Betrag und der von ihm bei der Rückübertragung an die Banken gezahlte Geldbetrag konnten unterschiedlich hoch sein. Buchungstechnisch wurden die Geschäfte über die Metallkonten abgewickelt, weshalb auch die wechselseitigen Zahlungen in USD ausgewiesen wurden. In fast allen Fällen erzielte der Privatmann per Saldo aus der empfangenen und der hingegebenen Geldleistung einen Einnahmenüberhang (sog. positiver "Spread"). Lediglich in zwei Fällen waren die gewechselten Geldleistungen gleich hoch. In einem Fall ergab sich für den Privatmann ein Ausgabenüberhang (negativer "Spread"). Der Privatmann setzte die ihm vorübergehend zur Verfügung stehenden USD-Guthaben zum Erwerb festverzinslicher Wertpapiere ein, aus denen er Kapitaleinkünfte erzielte. Dementsprechend erwirtschaftete er bei übergreifender Betrachtung auch dann steuerbare Überschüsse, wenn der "Spread" negativ war oder null betrug.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster wird Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis mitsamt der vereinbarten Erschließungskosten fällig, auch wenn die Erschließungsleistungen erst noch zu erbringen sind (FG Münster vom 18.3.2021, 8 K 1438/19 GrE). Allerdings wurde explizit die Revision zugelassen, die nunmehr auch vorliegt (Az. II R 9/21).
Der Sachverhalt: Die Kläger erwarben von einer Immobiliengesellschaft ein Grundstück. Im Kaufpreis enthalten waren bereits die Kosten für einen noch zu errichtenden Hauswasseranschluss in Höhe von 2.775 Euro und noch bei der Immobilienfirma anfallende Erschließungskosten für das Grundstück in Höhe von rund 30.000 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte auch diese Kosten und setzte auf den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer fest, während die Kläger der Ansicht sind, sie hätten ein unerschlossenes Grundstück gekauft, sodass die Kosten für die Erschließung und den Hauswasseranschluss nicht der Grunderwerbsteuer unterlägen. Das Finanzgericht hat die Auffassung des Finanzamtes bestätigt und die noch zu erbringenden Erschließungskosten in die Grunderwerbsteuer einbezogen.
Alle Leistungen, die gemäß den vertraglichen Vereinbarungen für den Kauf erbracht werden, seien grunderwerbsteuerpflichtig. Ist das Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages noch nicht erschlossen, aber der Verkäufer verpflichtet sich, das Grundstück dem Erwerber in erschlossenem Zustand zu verschaffen, so ist das Grundstück in diesem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs
Praxistipp:
Wie erwähnt wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In der Sache ähnliche Revisionen sind zudem unter den Az. II R 31/20 und II R 32/20 anhängig.
Der Kläger ist als Baumaschinenführer tätig. Zu den jeweiligen Baustellen gelangte er entsprechend einer betriebsinternen Anweisung jeweils von einem bestimmten Treffpunkt aus mit einem Sammelfahrzeug seines Arbeitgebers. Dies betraf sowohl Fahrten mit täglicher Rückkehr als auch Fahrten zu sonstigen Arbeitsorten, an denen der Kläger mehrtägig übernachtete. Die Einsätze auf den Fernbaustellen dauerten in der Regel die gesamte Woche. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zum jeweiligen Sammelpunkt nur mit der Entfernungspauschale, während der Kläger den Dienstreisesatz geltend machte. Der BFH hat nicht abschließend entschieden, sondern den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Folgende Grundsätze muss diese bei seiner nachfolgenden Entscheidung beachten:
Wird der Sammelpunkt typischerweise arbeitstäglich aufgesucht, sind die Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig. Maßgebend sind insoweit die Weisung des Arbeitgebers und das geplante Geschehen. Zwar muss der Arbeitnehmer den Sammelpunkt nicht tatsächlich jeden Werktag aufsuchen, aber doch mit einer solchen Regelmäßigkeit, dass außerplanmäßige Einsätze oder mehrtägige Einsätze auf Baustellen mit Übernachtungen die Ausnahme sind. Es kommt entscheidend darauf an, ob von vornherein feststeht, dass der Mitarbeiter nur auf eintägigen Baustellen eingesetzt werden soll. Hierfür kann auch die Betriebsstruktur des Arbeitgebers eine Rolle spielen.
Wird der Arbeitnehmer häufiger auch auf mehrtägigen Fernbaustellen eingesetzt, liegt kein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen des Sammelpunktes des Arbeitgebers vor. Er wird lediglich typischerweise für die Weiterfahrten zu den Baustellen aufgesucht. Der BFH spricht vom "fahrtäglichen Aufsuchen", welches vom "arbeitstäglichen Aufsuchen" zu unterscheiden sei. Bei einem nur fahrtäglichen Aufsuchen sind die Fahrten zum Treffpunkt mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen. Auch hier kommt es für die Beurteilung nicht auf eine nachträgliche Betrachtung des Geschehens an, sondern auf den vom Arbeitgeber geplanten Einsatz des Mitarbeiters.
Praxistipp:
Auch wenn die Fahrten nur mit der Entfernungspauschale absetzbar sind, so können aber dennoch Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten als Werbungskosten abgezogen oder steuerfrei erstattet werden.
Praxistipp:
Die Entscheidung gilt nicht für Gewerbetreibende und Freiberufler, deren Arbeitszimmer zum steuerlichen Betriebsvermögen gehört. Insoweit ist ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu versteuern, und zwar selbst dann, wenn der Abzug der Arbeitszimmerkosten auf 1.250 Euro pro Jahr beschränkt war (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 15/17).
Der Sachverhalt: Die verheirateten Kläger zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 Euro. Zugleich erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 Euro. Das Finanzamt kürzte die in voller Höhe geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH bestätigte das finanzgerichtliche Urteil.
Begründung: Als Sonderausgaben dürfen nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (§ 3 Nr. 33 EStG), werde die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert. Damit würden auch unberechtigte Doppelbegünstigungen vermieden. Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolge gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.
Der Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin hatte mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum Aufhebungsvertrag und der Abfindung eine Sprinterklausel vereinbart. Diese besagte, dass der Arbeitnehmerin das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Sie hatte dieses Recht ausgeübt und die weitere Abfindung erhalten. Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Auch der weitere Abfindungsbetrag sei gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1a EStG ermäßigt zu besteuern, denn auch diese Abfindung finde ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und sei nicht getrennt davon zu betrachten.
Praxistipp:
Das Finanzamt hat auf die Einlegung der an sich zugelassenen Revision verzichtet, obwohl das Niedersächsische FG mit Urteil vom 8.2.2018 (1 K 279/17) anders entschieden hat: "Werden in einer Abfindungsvereinbarung neben Entschädigungen für künftig entgehende Einnahmen auch Zahlungen einbezogen, die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustanden, so sind diese, selbst wenn sie noch nicht fällig sein sollten, als nicht tarifermäßigte Einnahmen von den Entschädigungen zu trennen."
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt eigenständig prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung des Sonderausgabenabzugs tatsächlich vorliegen. Es ist im Zweifelsfall verpflichtet, die Richtigkeit der Mitteilung der Zulagenstelle im Besteuerungsverfahren zu überprüfen (BFH-Urteile vom 8.9.2020, X R 2/19 und X R 16/19).
Inwieweit Nachweise für die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers vorgelegt werden müssen oder ob eine Schlüssigkeitsprüfung, z.B. anhand bereits vorhandener Angaben aus dem Vorjahr, ausreicht, sollen die Finanzämter im Einzelfall im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung entscheiden. Für die Glaubhaftmachung der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer/Homeoffice sollen aber grundsätzlich schlüssige Angaben des Arbeitnehmers ausreichen. Aufgrund der besonderen Situation (insbesondere nicht absehbare Entwicklung) sei davon auszugehen, dass zeitliche Abläufe nicht lückenlos dokumentiert worden sind.
Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind durch die Homeoffice-Pauschale nicht abgegolten.
Wenn Monats-/Jahrestickets für zunächst beabsichtigte Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erworben wurden und die Fahrten aufgrund tatsächlicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nicht durchgeführt wurden, sind die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel als tatsächliche Kosten (Günstigerprüfung gegenüber der Entfernungspauschale) neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar. Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Die Aufwendungen sind nicht auf einzelne Arbeitstage aufzuteilen. Zeitfahrkarten in diesem Sinne sind zum Beispiel Jahres- und Monatsfahrkarten. Die Berücksichtigung der Homeoffice-Pauschale bleibt davon unberührt. Hierfür gilt, dass die Pauschale nur für diejenigen Tage angesetzt werden kann, an denen der Steuerpflichtige ausschließlich im Homeoffice tätig geworden ist.
Falls die Nutzung des Arbeitsplatzes im Betrieb oder der Behörde ausgeschlossen ist, sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzbar. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige seinen betrieblichen oder beruflichen Arbeitsplatz aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht nutzen kann. Ihm steht in diesem Fall für seine betriebliche oder berufliche Betätigung "kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung". Dies gilt für die Zeit der Corona-Pandemie auch dann, wenn die Entscheidung über das Tätigwerden im Homeoffice der Steuerpflichtige auch ohne eine ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Auftraggebers/Arbeitgebers getroffen hat und er der Empfehlung der Bundesregierung/der Länder gefolgt ist. Als Zeit der Corona-Pandemie wird dabei der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 angenommen.
Falls das häusliche Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" darstellt, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) absetzbar. Für die Zeit der pandemiebedingten Ausübung bestimmter Tätigkeiten in der Wohnung (seit März 2020) ist davon auszugehen, dass zu Hause grundsätzlich qualitativ gleichwertige Arbeiten wie beim bisherigen Arbeitsplatz ausgeübt werden, sodass bei quantitativ überwiegender Tätigkeit der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit in der Wohnung angenommen werden kann. Das bedeutet: Ist ein Arbeitnehmer an drei Tagen pro Woche von zuhause aus tätig, ist er zunächst rein quantitativ überwiegend vom häuslichen Arbeitszimmer aus tätig. Und in der Coronazeit soll dann unterstellt werden, dass qualitativ zumindest gleichwertige Arbeiten wie im Büro des Arbeitgebers verrichtet werden. Folge: Das Arbeitszimmer ist der "Mittelpunkt der Tätigkeit" und die Kosten sind voll absetzbar.
Praxistipp:
Der Fall ist nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob dieser im Rahmen der Revision eine andere Auffassung vertreten wird oder das Urteil bestätigt (Az. IX R 9/21).
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt eine Betriebsaufspaltung aber nicht vor, wenn der Gesellschafter zwar das Besitzunternehmen beherrscht, also Alleineigentümer der Immobile oder Mehrheitsgesellschafter des Besitzunternehmens ist, aber in der Betriebsgesellschaft nur über exakt 50 Prozent der Stimmen verfügt. Zudem hat der BFH geurteilt, dass dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zuzurechnen sind, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht (BFH-Urteil vom 14.4.2021, X R 5/19).
Im Streitfall waren die Klägerin und ihre beiden Kinder mit dem Tod des Ehemanns und Vaters Gesellschafter der Betriebs-GmbH geworden. Dieser GmbH hatte die Klägerin bereits seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. Nachdem die Klägerin in einer Gesellschafterversammlung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden war, sah das Finanzamt die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben an. Es meinte, die Klägerin könne die GmbH, obwohl sie nur 50 Prozent der Stimmen innehabe, aufgrund ihrer elterlichen Vermögenssorge beherrschen, so dass neben der sachlichen auch die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung vorliege. Die Klägerin erziele daher aus der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte.
Der BFH sieht dies anders und verneint das Vorliegen einer personellen Verflechtung, mithin also einer Betriebsaufspaltung. Die Anteile ihres minderjährigen Kindes seien der Klägerin nicht zuzurechnen, da für dieses eine Ergänzungspflegschaft bestehe, die auch dessen Gesellschafterrechte umfasse. In einem solchen Fall lägen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen vor. Die Beteiligung der Klägerin von exakt 50 Prozent der Stimmen reiche aufgrund der "Patt-Situation“ für eine Beherrschung nicht aus.
Praxistipp:
In besonderen Ausnahmefällen ist eine faktische Beherrschung durch einen Gesellschafter ausreichend, um dennoch zu einer Betriebsaufspaltung zu gelangen. Eine solche faktische Beherrschung liegt vor, wenn auf die Gesellschafter, deren Stimmen zur Erreichung der Stimmenmehrheit fehlen, aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen Druck dahingehend ausgeübt werden kann, dass sie sich dem Willen der beherrschenden Person oder Personengruppe unterordnen müssen. Dazu kann es etwa kommen, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft unverzichtbare Betriebsgrundlagen zur Verfügung stellt, die er der Gesellschaft ohne weiteres wieder entziehen kann. Dass solche besonderen Umstände vorliegen, muss das Finanzamt aber im Einzelfall feststellen. Jahrelanges konfliktfreies Zusammenwirken allein lässt den Schluss auf eine faktische Beherrschung nicht zu.
Begründung: Dient ein Hund neben beruflichen in nicht unerheblichem Umfang auch privaten Zwecken, handelt es sich nicht um ein "Arbeitsmittel". Dies gelte auch, falls der Anlass für die Anschaffung im beruflichen Bereich gelegen haben sollte und er nicht angeschafft worden wäre, wenn nur eine private Nutzung beabsichtigt gewesen wäre. Nach Auffassung der BFH-Richter können bei einer erheblichen beruflichen Nutzung eines Schulhundes bis zu 50 Prozent der Aufwendungen für das Tier als Werbungskosten abgesetzt werden. Aus Vereinfachungsgründen sei ein hälftiger Werbungskostenabzug jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird. Dies gelte für die zeitanteilige Absetzung der Anschaffungskosten, Futter, Pflege, Tierhalterhaftpflichtversicherung, Hundesteuer, Transportbox, Hundegeschirr sowie Tierarzt. Die Kosten für die Ausbildung des Hundes zum Therapiehund, das heißt für den Besuch der Hundeschule zum Erlernen spezieller Fähigkeiten, seien ausschließlich beruflich veranlasst und folglich voll als Werbungskosten abzugsfähig.
Praxistipp:
Bis zu einer Entscheidung der Verfassungshüter können noch Jahre vergehen. Einsprüche gegen betroffene Steuerbescheide sind aber nicht mehr erforderlich. Bund und Länder haben beschlossen, dass betroffene Steuerbescheide hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten von nun an vorläufig ergehen (BMF-Schreiben vom 30.8.2021, V A 3 - S 0338/19/10006 :001). Bitte beachten Sie, dass selbst dann, wenn Karlsruhe zugunsten der Rentner entscheiden sollte, eine Änderung von Steuerbescheiden eventuell nur dann erfolgen kann, wenn alte Renten- und Steuerbescheide vorgelegt werden können. Das heißt: Die Nachweis- und Beweispflicht könnte beim Steuerbürger liegen. Das mag umstritten sein, doch wir empfehlen auf jeden Fall, selbst jahrzehntealte Steuer- und Rentenbescheide, sofern noch vorhanden, weiter aufzubewahren.
Kürzlich hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass ein Hafenarbeiter, im Urteilsfall¬ des Hamburger Hafens, insgesamt in einem solch weiträumigen Tätigkeitsgebiet arbeitet. Dies gilt auch dann, wenn er von seinem Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Einzelbetrieben auf dem Gebiet des Hamburger Hafens eingesetzt wird. Folglich werden die Fahrten zu dem nächstgelegenen Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt (Urteil vom 3.2.2021, 4 K 11006/17). Die Revision wurde zugelassen.
Die Verfassungshüter begründen ihre Entscheidung wie folgt: Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 hat sich ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen ist. Dies zeigt sich zunächst in der Entwicklung des Basiszinssatzes. Während er im Jahr 2008 noch bei über 3 Prozent lag, sank er im Laufe des Jahres 2009 rapide auf 0,12 Prozent. Seit Januar 2013 liegt er im negativen Bereich. Spätestens seit dem Jahr 2014 ist das Niedrigzinsniveau struktureller und nachhaltiger Natur, so dass ein Zinssatz von 6 Prozent für Steuerzinsen nicht mehr zu vertreten ist.
Für bis in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume ist eine Verzinsung von 6 Prozent p.a. jedoch nicht unverhältnismäßig - ein verfassungsrechtlich auffälliges Missverhältnis besteht insoweit noch nicht. Das Niedrigzinsniveau hatte sich bis 2013 noch nicht derart verfestigt, dass der gesetzlich bestimmte Zinssatz als im Regelfall evident realitätsfern erscheint. Im Ergebnis wird die maßgebende Regelung der Abgabenordnung, § 233a AO i.V.m. 238 Abs. 1 Satz 1 AO, für alle Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 für verfassungswidrig erklärt. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung betrifft nicht nur die Nachzahlungszinsen zulasten der Steuerpflichtigen, sondern umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen.
Für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gilt die Vorschrift jedoch fort, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 bleibt es hingegen bei der Unanwendbarkeit der Vorschrift. Insoweit ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst.
Praxistipp:
Das Bundesverfassungsgericht äußert sich nicht zur Frage des angemessenen Zinssatzes. Diesen muss nun der Gesetzgeber festlegen. Es gibt bereits Vorschläge, zum Beispiel eine Abhängigkeit zum Basiszinssatz nach § 247 BGB, doch es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber tatsächlich reagieren wird. Dabei wird auch von Interesse sein, ob der Gesetzgeber bereits ausgezahlte Erstattungszinsen zurückfordert oder ob er insoweit einen Vertrauensschutz für die Steuerzahler gewährt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es derzeit coronabedingte Besonderheiten beim Verzinsungszeitraum gibt: Aufgrund der erheblichen Belastungen durch die Corona-Pandemie wurden die Fristen zur Abgabe der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen 2019 und 2020 verlängert. Gleichzeitig wurde für die Berechnung von Steuerzinsen die - regulär fünfzehnmonatige - zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate und für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert.
Der Sachverhalt: Der Kläger war Inhaber von Genussrechten an einer GmbH. Im Rahmen des über das Vermögen der GmbH eröffneten Insolvenzverfahrens wurde die GmbH entsprechend eines Insolvenzplans in eine eG umgewandelt und der Kläger erhielt für seine bisherigen Genussrechte Genossenschaftsanteile, Schuldverschreibungen und einen Spitzenausgleich. Aus diesem Umtausch erklärte der Kläger einen Verlust, den er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. Diesen erkannte das Finanzamt nicht an, da sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele. Die Klage hatte in Bezug auf den erklärten Verlust Erfolg.
Begründung: Bei den Genussrechten handelt es sich um sonstige Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Da die Genussrechte nach den Genussscheinbedingungen kein Recht am Liquidationsgewinn vermittelten, stellen sie keine Beteiligung an der GmbH dar. Die Hingabe der Genussrechte gegen Erhalt der Genossenschaftsanteile und der Schuldverschreibungen ist als Tauschgeschäft zu behandeln, welches einer Veräußerung gleichsteht. Der Berücksichtigung des Verlustes steht nicht entgegen, dass der Kläger keine Verlustbescheinigung im Sinne von § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG hat, da diese nur von einer "auszahlenden Stelle“ ausgestellt werden kann. Im Fall von frei handelbaren Genussrechten existiert eine solche Stelle nicht.
Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger und sein Bruder sind zu je 1/2 Erben ihrer im Jahr 2015 verstorbenen Eltern. Zum Nachlass gehörte auch das Familienheim. Zum Zwecke der Erbauseinandersetzung trafen die Brüder erst im Jahr 2018 eine Vereinbarung, da sich diese aufgrund weiteren Vermögens als recht komplex erwies. Unter anderem erhielt der Kläger von seinem Bruder dessen hälftigen Eigentumsanteil an dem Familienheim. Da der Kläger die andere Hälfte des Familienheims selbst geerbt hatte, wurde er somit Alleineigentümer der Immobilie. Er wohnte bereits in dem Familienheim und beantragte beim Finanzamt die volle - und nicht nur die hälftige - erbschaftsteuerliche Befreiung für das Familienheim. Das Finanzamt lehnte dies ab. Eine Erbauseinandersetzung könne steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zeitnah - also innerhalb von sechs Monaten - nach dem Erbfall erfolge. Hier seien zwischen dem Erbfall und der Erbauseinandersetzung jedoch drei Jahre vergangen. Folglich könne die Steuerbefreiung nur für den unmittelbar geerbten Anteil des Klägers, nicht jedoch den vom Bruder übertragenen Anteil gewährt werden. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Begründung: Der Zeitablauf von etwa drei Jahren stehe der Begünstigung nicht entgegen. Das Gesetz enthalte keine Frist, innerhalb derer die Erbauseinandersetzung zu erfolgen habe. Im Streitfall sei der für einen Begünstigungstransfer erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Vermögensaufteilung und dem Erbfall gegeben. Ein solcher Zusammenhang könne auch dann noch bestehen, wenn die Auseinandersetzung - etwa bei komplexen Vermögenslagen und zu klärenden Bewertungsfragen - erst längere Zeit nach dem Erbfall erfolge. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund eines neuen Willensentschlusses der Erben zu einer Vermögensübertragung gekommen sei.
Praxistipp:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die nunmehr beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 12/21 anhängig ist. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.
Der Sachverhalt: Im Jahre 2016 plante der Arbeitgeber einen Kochkurs als Weihnachtsfeier, zu der alle Betriebsangehörigen eingeladen waren. Insgesamt 27 Arbeitnehmer sagten ihre Teilnahme zu. Da zwei Arbeitnehmer kurzfristig absagten, nahmen tatsächlich nur 25 Arbeitnehmer teil, ohne dass dies zu einer Verminderung der Veranstaltungskosten führte. Nun wurde zunächst mit dem Finanzamt und dann vor Gericht darum gestritten, ob die Kosten, die für die beiden abwesenden Mitarbeiter anfielen, steuerlich ohne Belang seien oder ob die tatsächlich anwesenden Kollegen deren Anteil sozusagen mitversteuern mussten. Der BFH sieht die "Mitversteuerung" als gerechtfertigt an. Begründung: Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
Praxistipp:
Arbeitgeber dürfen den steuerpflichtigen Vorteil aus einer Betriebsveranstaltung pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Bitte beachten Sie im Übrigen, dass das Urteil zur neuen Rechtslage ergangen ist. Vor 2015 gab es eine Freigrenze und keinen Freibetrag. Zudem war die Grenze etwas anders ausgestaltet als der Freibetrag nach neuem Recht. Beispiel: Nach Ansicht des BFH gehören die Kosten für einen Eventmanager nicht zu den oben genannten Gesamtkosten (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 13/18). Doch auf aktuelle Fälle ist das Urteil wohl nicht anwendbar; die Kosten sind also einzubeziehen (BT-Drucks 18/3017, S. 479).
Frage:
Wenn jemand keine elektronische Kasse hat, zum Beispiel ein Straßenhändler, kann er dann handschriftlich eine Quittung ausstellen?
Antwort:
Der Gesetzgeber hatte sich bei der Einführung der Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme gegen eine Registrierkassenpflicht entschieden. Daher kann jeder Unternehmer auch eine offene Ladenkasse anstelle des Einsatzes eines elektronischen Aufzeichnungssystems verwenden. Eine Belegausgabepflicht besteht dann nicht.
Frage:
Welche Angaben müssen auf dem Pflichtbeleg vorhanden sein?
Antwort:
Die Pflichtangaben sind in der Kassensicherungsverordnung geregelt. Diese umfassen neben dem vollständigen Namen und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers u.a. das Datum der Belegausstellung, den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. den Umfang und die Art der Leistung, das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Frage:
Können nur Papierbelege ausgestellt werden?
Antwort: Die Belegausgabepflicht ist bewusst technologie-neutral ausgestaltet. Es bleibt den Kasseninhabern unbenommen, Belege beispielsweise auch per Mail oder auf das Handy auszugeben.
Frage:
Müssen Verkostung/Bruch etc. künftig an der Kasse "verbucht“ werden?
Antwort: Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, Bestandsveränderungen über eine Kasse abzubilden. Andere Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Frage:
Wie müssen Trinkgelder behandelt werden?
Antwort: Trinkgelder an den Unternehmer sind Teil des Umsatzes und somit zu erfassen. Trinkgelder an Angestellte sind unter dem Aspekt der Kassensturzfähigkeit wichtig, wenn und soweit diese nicht physisch getrennt vom betrieblichen Bargeldbestand aufbewahrt werden. Sofern Trinkgelder in den Geldbestand der Kasse aufgenommen werden, sind Aufzeichnungen hierüber mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abzusichern.
Praxistipp:
Dies ist nur ein kleiner Auszug aus den FAQs. Wir empfehlen, diese im Zweifelsfall einzusehen. Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen bei allen Fragen rund um die ordnungsgemäße Kassenführung und zur Belegausgabepflicht zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie uns auch, sofern ein Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht gestellt werden soll. Eine solche Befreiung ist in bestimmten Fällen möglich, wobei die Praxis allerdings zeigt, dass die Finanzämter mit entsprechenden Genehmigungen zurückhaltend sind.
Zum Abzug der Kosten bedarf es zunächst einer ordnungsgemäßen Rechnung der Gaststätte. Diese muss grundsätzlich maschinell erstellt und registriert sein. Aus der Rechnung müssen sich der Ort, das Ausstellungsdatum sowie der Name und die Anschrift der Gaststätte ergeben. Die in Anspruch genommenen Speisen und Getränke müssen im Einzelnen bezeichnet und mit Preisen aufgeführt sein. Die Angabe "für Speisen und Getränke" und eine Gesamtsumme reichen nicht aus. Neben dem Ausstellungsdatum der Rechnung ist auch der Tag der Bewirtung anzugeben, wobei der Hinweis "Leistungsdatum entspricht Ausstellungsdatum" ausreicht.
Bei einem Rechnungsbetrag über 250 Euro muss die Rechnung auf den Namen des Bewirtenden ausgestellt sein. Eigenbelege genügen nicht. Bei einem Rechnungsbetrag bis 250 Euro ist der Name des Bewirtenden als Rechnungsempfänger nicht erforderlich.
Ein zusätzlich gewährtes Trinkgeld kann unmittelbar in der Rechnung zusätzlich ausgewiesen werden. Wird das Trinkgeld in der Rechnung nicht ausgewiesen, kann der Nachweis zum Beispiel dadurch geführt werden, dass das Trinkgeld vom Empfänger des Trinkgeldes auf der Rechnung quittiert wird.
Neben der Gaststättenrechnung sind Angaben zur Bewirtung zu machen. Dies geschieht üblicherweise auf der Rückseite der Rechnung, die insoweit bereits als Bewirtungsbeleg ausgestaltet ist oder es ist ein zusätzlicher Eigenbeleg (Bewirtungsbeleg) zu erstellen. Dieser ist an die Gaststättenrechnung anzuheften. Auf der Rechnungsrückseite oder dem Eigenbeleg genügen Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung. Der Bewirtungsbeleg ist zeitnah nach der Bewirtung zu erstellen und eigenhändig zu unterschreiben. Die Teilnehmer - und dazu gehört auch der Bewirtende selbst - sind einzeln mit Namen anzugeben. Der Anlass der Bewirtung ist konkret zu benennen.
Im Zeitalter der Digitalisierung werden Rechnungen auch schon einmal digital an den Kunden übermittelt und von diesem in dessen Buchführung unmittelbar digital weiterverarbeitet. Die Finanzverwaltung akzeptiert ein solches - rein digitales - Verfahren. Auch akzeptiert sie es, wenn Papierrechnungen eingescannt werden und anschließend den digitalen Weg im Rechnungswesen des Bewirtenden durchlaufen. Das gilt gleichermaßen für den Eigenbeleg, also den Bewirtungsbeleg. Allerdings sind weitere Voraussetzungen zu beachten. Unter anderem muss gewährleistet sein, dass die Angaben im Nachhinein nicht geändert werden können. Zumindest muss eine solche Änderung dokumentiert werden. Außerdem muss ein digitalisierter Eigenbeleg wiederum digital mit der Bewirtungsrechnung verknüpft werden (z.B. durch einen eindeutigen Index oder Barcode). In der Regel bedarf es bei einer digitalen Verarbeitung folglich eines Dokumentenmanagementsystems.
Praxistipp:
Elektronische Registrierkassen unterliegen besonderen Aufzeichnungs- und Sicherungspflichten, um Manipulationen zu vermeiden. Zwar verfügt das BMF, dass der Betriebsausgabenabzug des Kunden nicht gestrichen werden soll, wenn die nach der Kassensicherungsverordnung geforderten Angaben auf der Rechnung fehlen. Es gilt insoweit eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2022. Da die neuen Sicherheitseinrichtungen beim Einsatz elektronischer Registrierkassen aber verpflichtend sind, sollten Kunden nach unserem Dafürhalten am besten schon heute darauf achten, dass die ihnen erteilten Rechnungen mit einer Transaktionsnummer und der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems bzw. der Seriennummer des Sicherheitsmoduls, gegebenenfalls in Form eines QR-Codes, versehen worden sind. Unabhängig davon sollten Sie berücksichtigen, dass Bewirtungsaufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen.
Nach Auffassung des BFH stellen die Boni in diesem Fall keine von den Versicherungsbeiträgen unabhängigen Leistungen der Krankenversicherung dar. Sie minderten vielmehr die Beitragszahlungen. Die Leistungen seien nicht vergleichbar mit solchen Boni, die von gesetzlichen Krankenkassen nach Maßgabe von § 65a SGB V gezahlt werden können. Während es dort darum geht, Anreize für ein gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten zu schaffen, ziele die Bonusregelung im Urteilsfall darauf ab, die Versicherten zu einem kostenbewussten bzw. sogar -vermeidenden Verhalten zu bewegen.
Der Sachverhalt: Einer Staatsanwältin stand für ihre Bereitschaftsdienste außerhalb der Bürozeiten kein Arbeitsplatz im Gericht zur Verfügung und so nutzte sie ihr häusliches Arbeitszimmer. Tatsächlich ging es lediglich um drei Bereitschaftsdienste außerhalb der Bürozeiten, was einen Umfang von weniger als 2 Prozent ihrer Arbeitszeit ausmachte. Die Richter akzeptierten dennoch die Arbeitszimmerkosten in Höhe von 1.250 Euro, weil für diesen Teil der Tätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Es komme weder auf den Anteil der Arbeitszeit an noch auf die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit eines Arbeitszimmers.
Praxistipp:
In den Jahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar.
Der Sachverhalt: Der Sohn der Klägerin wurde 1997 geboren. Im Jahre 2010 wurde bei dem Kind das Asperger-Syndrom diagnostiziert. Zusätzlich leidet der Sohn unter einer Aufmerksamkeitsstörung. Nachdem er die Schule mit dem Hauptschulabschluss beendet hatte, begann er verschiedene Berufsausbildungen und berufsvorbereitende Maßnahmen, die er jeweils nach kurzer Zeit abbrach. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab August 2019 auf. Der Sohn der Klägerin sei zwar seit seiner Geburt behindert. Nicht nachgewiesen sei jedoch die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Begründung: Ein behindertes Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Zur Bemessung des Grundbedarfs ist an den steuerlichen Grundfreibetrag anzuknüpfen sowie gegebenenfalls an einen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Der monatliche Verdienst des Kindes lag im Streitzeitraum bereits unterhalb des Grundfreibetrages. Indiziell für die Ursächlichkeit der Behinderung spreche der Grad der Behinderung (hier: 50) sowie die Tatsache, dass er keine - nicht behinderungsspezifische - Berufsausbildung abgeschlossen hat. Auf dem Arbeitsmarkt sei er aufgrund seiner Behinderung nur schwer vermittelbar.
Praxistipp:
Zwar muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein, um Kindergeld zu erhalten. Das heißt aber nicht, dass auch die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor dem 25. Lebensjahr entstanden sein muss. So kann ein behindertes Kind in fortgeschrittenem Alter berücksichtigt werden, wenn sich die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt erst später herausstellt.
Kürzlich hat das Finanzgericht Münster aber entschieden, dass Schadensersatzzahlungen in Bezug auf entgangene Zinserträge nicht immer steuerpflichtig sind (Urteil vom 15.12.2020, 2 K 2866/18 E). Der Sachverhalt: Der Kläger erwarb eine Eigentumswohnung, die ihm von einer AG vermittelt worden war. Diese übernahm auch die Finanzierung über ein Vorausdarlehen, zwei Bausparverträge und ein Bauspardarlehen. Das Vorausdarlehen und das Bauspardarlehen löste der Kläger vollständig ab. Wegen vermeintlicher Falschberatung führte der Kläger gegen die AG einen Zivilprozess, der durch einen Vergleich beendet wurde, wonach die AG das Objekt verwerten lassen und dem Kläger einen Verlustausgleich zahlen sollte. Dieser umfasste auch entgangene Zinserträge aus der Verzinsung des Bausparguthabens und der Sondertilgungen. Das Finanzamt erfasste den Betrag von immerhin 33.000 Euro als Entschädigung für entgangene Zinseinnahmen des Klägers und damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Begründung des Gerichts: Die Zahlung der AG aufgrund des Vergleichs stelle kein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung und auch keine Rückzahlung von Kapitalvermögen dar. Allein die Bezeichnung als "Zinsen“ im gerichtlichen Vergleich sei für die steuerrechtliche Einordnung unerheblich. Es handele sich nicht um Wertersatz für von der AG gezogene Nutzungsvorteile, da der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht die Rückabwicklung der Darlehensverträge beantragt habe. Vielmehr sei die Zahlung als Schadensersatz aufgrund der Falschberatung zu qualifizieren.
In den beiden letztgenannten Fällen, also nicht der bloßen Vermittlung einer Versicherung, ergeben sich zum 1. Januar 2022 enorme steuerliche Änderungen. Das Bundesfinanzministerium sieht das Entgelt, das auf die Garantie entfällt, als umsatzsteuerfrei, aber versicherungsteuerpflichtig an (BMF-Schreiben vom 11.5.2021 und vom 18.6.2021, III C 3 - S 7163/19/10001 :001). Händler werden damit - trotz einer eventuellen Rückversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft - zu Versicherern im Sinne des Versicherungsteuergesetzes und müssen entsprechende Pflichten beachten. Zudem wird ihnen aus den Eingangsleistungen, die für die Ausführung der Garantiereparaturen bezogen werden, der Vorsteuerabzug versagt, denn die entsprechenden Garantiereparaturen stehen im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Umsätzen. In der Praxis führt dies dazu, dass aus Ersatzteilen, aber auch anteilig aus Verbrauchsmaterialien und Gerätekosten, kein Vorsteuerabzug zulässig ist.
Praxistipp:
Das aktuelle Schreiben des BMF steht im Einklang mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs und ist keine eigenmächtige Entscheidung der Finanzverwaltung. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Fragen zu der Thematik, die hier nur kurz dargestellt werden konnte, zur Verfügung. Betroffene Händler sollten aber auch gegebenenfalls Rücksprache mit den jeweiligen Garantiedienstleistern und Rückversicherern halten, um zu prüfen, ob diese ihre Verträge aufgrund der neuen Auffassung anpassen und sich dadurch mitunter eine andere rechtliche Beurteilung ergibt.
Praxistipp:
Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit, ob es die Beschwerden annimmt. Die Finanzverwaltung erörtert ihrerseits, wie sie auf die Verfassungsbeschwerden reagiert, das heißt, ob sie Einsprüche nun doch ohne größere Begründung ruhen lässt oder ob betroffene Steuerbescheide vorläufig ergehen. Allgemein wird damit gerechnet, dass maßgebende Steuerbescheide bald vorläufig ergehen werden.
Der Sachverhalt: Ein gemeinnütziger Musikverein unterhält neben seinem Orchesterbetrieb eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nachwuchsorchester zur musikalischen Jugendarbeit. Der Verein bildet Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats aus. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmusiker. Zudem gibt es inaktive Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen. Das Finanzamt untersagte dem Verein, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Die Vereinstätigkeit diene auch der Freizeitgestaltung der Mitglieder. Dies schließe den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge aus. Die hiergegen gerichtete Klage hatte aber Erfolg. Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Es liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 7/21 vor.
Danach gilt unter anderem:
Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht selbständig tätig; insoweit entsteht also keine Umsatzsteuer. Die Vergütung kann sowohl in Geldzahlungen als auch in Sachzuwendungen bestehen. Eine Festvergütung in diesem Sinne liegt insbesondere im Fall einer pauschalen Aufwandsentschädigung vor, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Sitzungsgelder, die das Mitglied des Aufsichtsrats nur erhält, wenn es tatsächlich an der Sitzung teilnimmt, sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen sind keine Festvergütung in diesem Sinne.
Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens zehn Prozent der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen. Reisekostenerstattungen sind keine Vergütungsbestandteile und demzufolge bei der Ermittlung der Zehn-Prozent-Grenze nicht zu berücksichtigen. Das Gesagte ist für jedes Mandat eines Aufsichtsrates separat zu prüfen. Ausnahmen von der Zehn-Prozent-Grenze sind in begründeten Fällen möglich.
Bei Beamten und anderen Bediensteten einer Gebietskörperschaft, die die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Arbeitgebers oder Dienstherren übernommen haben und nach beamten- oder dienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, die Vergütung bis auf einen festgelegten Betrag an den Arbeitgeber bzw. Dienstherren abzuführen, ist es bei einem bestehenden Vergütungsrisiko nicht zu beanstanden, wenn diese allein auf Grund dieser Tätigkeit ebenfalls als nicht selbständig tätig behandelt werden.
Praxistipp:
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, wenn die bisher geltenden Regelungen auf Leistungen angewendet werden, die bis einschließlich 31.12.2021 ausgeführt worden sind. Das heißt, dass ein Aufsichtsratsmitglied seine Tätigkeit entsprechend der früheren Bestimmung der Finanzverwaltung selbständig, also als Unternehmer, ausübt bzw. ausüben kann. Die Ausführungen gelten sicherlich gleichermaßen für Tätigkeiten, die mit denen eines Aufsichtsratsmitglieds vergleichbar sind, zum Beispiel für die Tätigkeit von Verwaltungsratsmitgliedern berufsständischer Versorgungswerke oder Vorstandsmitglieder einer öffentlich-rechtlich organisierten Berufskammer.
Der Sachverhalt: Die Tochter der Klägerin wollte zunächst nur für ein Jahr in Australien studieren, hat sich dann aber kurzfristig entschlossen, ihren Studienaufenthalt im Ausland um zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach Auffassung der Finanzrichter steht der Mutter das Kindergeld noch für das Erstjahr zu, danach jedoch nicht mehr, zumal die Tochter während der Studienzeit nur kurz in Deutschland zu Besuch war.
Begründung: Bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt reicht ein nur gelegentliches, kurzes Verweilen zu Urlaubs-, Besuchs- oder familiären Zwecken nicht aus, um weiter einen inländischen Wohnsitz anzunehmen. Erforderlich wäre vielmehr, dass die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbracht werden und es sich um Inlandsaufenthalte handelt, die Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen. Regelmäßig nicht ausreichend sind bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehungen begründete Besuche von zwei oder drei Wochen pro Jahr. Für einen einjährigen Auslandsaufenthalt kann jedoch etwas anderes gelten. Ist ein Auslandsaufenthalt lediglich für ein Jahr geplant, geht dadurch die Bindung an den Wohnsitz im Haushalt der Eltern nicht verloren. Ein solches Verhalten, das heißt eine mehrmonatige "Ablösung " vom elterlichen Haushalt, entspricht dem natürlichen Verhalten erwachsen werdender Kinder.
Praxistipp:
Eltern sollten zum Beispiel Flugtickets der Kinder aufbewahren, um nachweisen zu können, dass diese während ihres Studiums tatsächlich längere Zeit in Deutschland waren.
Dem widerspricht nun das Finanzgericht Baden-Württemberg: Wendet ein Kreditinstitut Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zu, liegen keine Einkünfte der Kunden vor und folglich ist auch keine pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG an das Finanzamt abzuführen (Urteil vom 19.4.2021,10 K 577/21). Der Sachverhalt: Ein Kreditinstitut lud Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier ein. In ihrer Einladung wies die Bank weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommen-steuer hin. Zu den eingeladenen Gästen unterhielt sie Geschäftsbeziehungen. Diese betrafen zum Beispiel Giro- oder Sparkonten, Festgelder, Wertpapierdepots und Darlehen. Die Bank unterwarf die Sachzuwendungen zunächst der Pauschalbesteuerung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung machte sie aber geltend, für "reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung“ an Privatkunden sei keine Steuer, auch keine Pauschalsteuer nach § 37b EStG, abzuführen. Die Finanzrichter teilen diese Auffassung.
Begründung: Die von der Bank gewährten Sachzuwendungen seien nicht durch die Einkunftsart "Einkünfte aus Kapitalvermögen" veranlasst. Vielmehr handele es sich um Werbemaßnahmen im überwiegend betrieblichen Eigeninteresse. Ihren Kundenberatern sollte Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen. Die Veranstaltungen dienten als Türöffner für spätere Beratungsgespräche. Beim Golfturnier sei auch für Produkte (z.B. Investmentfonds) einer anderen Bank geworben worden. Wenn die Sachleistungen von vornherein keiner Einkunftsart zugeordnet werden könnten, müsse auch keine Besteuerung erfolgen. Darüber hinaus lägen aber auch keine Geschenke vor, die nach § 37b EStG zu versteuern wären. Ein steuerpflichtiges Geschenk könne allenfalls bei einem Bezug zu einer konkreten Kapitalanlage vorliegen. Die Bank habe aber glaubhaft ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Gewährung der Sachzuwendungen keine konkrete Kapitalanlage ins Auge gefasst worden sei.
Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 10/21) vor. Es wird spannend sein, wie dieser entscheidet. Um Missverständnisse zu vermeiden: In dem Urteilsfall ging es um Privatkunden. Ob die Entscheidung auf Leistungen an Unternehmenskunden übertragbar ist, ist fraglich.
Sachverhalt: Die Klägerin züchtet in ihrem Privathaus Hunde einer bestimmten Rasse, die sie unter anderem auf ihrer Homepage zum Verkauf anbietet. Sie ist Mitglied des Verbandes Deutscher Hundezüchter, der unter dem Deutschen Dachverband des Hundewesens organisiert ist. Hierdurch hat die Klägerin gewisse Regularien für die Zucht zu beachten, während nicht in diesem Verband organisierte Züchter deutlich weniger strengen Regeln unterworfen sind. Da die Klägerin in den Streitjahren durch die Hundeverkäufe Erlöse oberhalb der Kleinunternehmergrenze erzielte, setzte das Finanzamt hierauf Umsatzsteuer fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Hundezucht ertragsteuerlich Liebhaberei darstelle. Aufgrund der strengen Regularien des Verbands entstünden derart hohe Kosten, dass eine wirtschaftliche Betätigung als Züchterin nicht möglich sei. Dennoch blieb die Klage gegen die Steuerfestsetzung ohne Erfolg. Begründung: Wie erfolgreich oder wie ertragreich ein Handeln in finanzieller Hinsicht ist, ist für die Frage der - umsatzsteuerlichen - Unternehmereigenschaft nicht entscheidend. Eine unternehmerische Tätigkeit ist zwar von der bloßen privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen. Die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung ist aber überschritten, wenn der Züchter besondere Vertriebsmaßnahmen ergreift, also zum Beispiel einen Internetauftritt hat.
Praxistipp:
Die Klägerin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI B 33/21 anhängig ist. Bislang ist noch nicht bekannt, ob der BFH die Revision tatsächlich zugelassen hat. Hundezüchter sollten ungeachtet des Ausgangs des BFH-Verfahrens Beweisvorsorge betreiben, das heißt einerseits die Veräußerungserlöse, andererseits aber auch die Ausgaben (Futter, Tierarztkosten, Medikamente usw.) genau notieren, um Vorsteuer gegenrechnen zu können.
Nun haben sich die Lebensverhältnisse in den vergangenen Jahren aber geändert. Zahlreiche Bürger, gerade in Großstädten, verzichten auf ein Kfz und benötigen daher keinen Stellplatz. Vielmehr werden private Stellplätze im Innenstadtbereich zunehmend an Pendler vermietet, auch wenn die Stellplätze eigentlich einer Wohnung "zuzuordnen" wären. Das bedeutet: Es hat sich ein eigener Markt für die Vermietung privater Stellplätze entwickelt und die Nutzung der Stellplätze erfolgt nicht mehr automatisch durch die Wohnungsmieter. So betrachtete es auch das Thüringer Finanzgericht, so dass in der Stellplatzvermietung nicht unbedingt eine reine Nebenleistung zu sehen wäre (Urteil vom 27.6.2019, 3 K 246/19). Allerdings konnte sich der Bundesfinanzhof dem nicht anschließen und belässt es bei der eingangs erwähnten Rechtslage (BFH-Urteil vom 10.12.2020, V R 41/19).
Nach Ansicht des BFH gilt: Die Vermietung von Stellplätzen ist wie die Wohnungsvermietung umsatzsteuerfrei, wenn sie mit dieser eng verbunden ist. Das ist der Fall, wenn die Mietflächen Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes sind und von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter überlassen werden. Es kommt nicht darauf an, dass die Wohnungsnutzung auch ohne Stellplatzanmietung möglich ist. Außerdem spricht es nicht gegen das Vorliegen einer Nebenleistung zu einer Hauptleistung, dass Neben- und Hauptleistung auf unterschiedlichen Märkten erbracht werden können. Die Parkplatzsituation im jeweiligen Mietgebiet ist dabei ebenso unerheblich wie das Interesse an einer bloßen Parkplatzanmietung oder -vermietung.
Praxistipp:
Eine Nebenleistung liegt nicht vor, wenn der Mieter der Wohnung und der Mieter des Stellplatzes verschiedene Personen sind. Das bedeutet: Die Umsatzsteuerfreiheit gilt nur, wenn Wohnungs- und Stellplatzmieter identisch sind. Mietet also zum Beispiel die Tochter der Mieter einen Kfz-Stellplatz an, obwohl sie mit ihren Eltern noch zusammenwohnt, wäre die Vermietung des Stellplatzes vom Grunde her umsatzsteuerpflichtig.
Doch der Bundesfinanzhof beurteilt dies zumindest in bestimmten Fällen anders: Eine einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens ist - statt im Jahr der Zuzahlung und gegebenenfalls im Folgejahr - ratierlich auf eine vereinbarte Nutzungsdauer zu verteilen. So mindert sich der geldwerte Vorteil nicht sofort in einer Summe, sondern jeweils anteilig über die gesamte Nutzungsdauer des Kfz. Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur voraussichtlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs und zur Verteilung der Zuzahlung (BFH-Beschluss vom 16.12.2020, VI R 19/18). In vielen Fällen werden die unterschiedlichen Auffassungen zwischen BFH und Finanzverwaltung zwar nicht zu nennenswerten steuerlichen Auswirkungen führen. Im Einzelfall kann die Rechtsprechung aber durchaus vorteilhaft sein, etwa wenn der Arbeitslohn und mit ihm der persönliche Steuersatz in den Folgejahren steigen und der geldwerte Vorteil daher - auch - in diesen Jahren gemindert werden soll.
Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage aus dem Warenverkauf nicht um Entgelte gemindert werden darf, die das finanzierende Kreditinstitut bei der Auszahlung des Kaufpreises an den Händler einbehält. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer in der Rechnung gegenüber dem Kunden angibt, er gewähre ihm einen Nachlass in Höhe der Zinsen. Es muss also der volle Kaufpreis, der dem Kunden in Rechnung gestellt wird, der Umsatzsteuer unterworfen werden bzw. aus diesem die Umsatzsteuer ermittelt werden (BFH-Urteil vom 24.2.2021, XI R 15/19).
Der Einbehalt eines Entgelts oder einer Gebühr durch die Bank habe seinen Rechtsgrund nicht im Rechtsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Kunden, sondern im Rechtsverhältnis zwischen dem Veräußerer und der Bank. Jenes gesondert zu betrachtende Leistungsverhältnis kann die Bemessungsgrundlage für die Lieferung an den Kunden nicht berühren. Der Umstand, dass bzw. ob ein gesonderter Preis für die Finanzierungsdienstleistung im Vertragsdokument einzeln bezeichnet und in der Rechnung an einen Kunden gesondert ausgewiesen wird, ist nicht ausschlaggebend.
Praxistipp:
Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 15.5.2001 (Rs. C-34/99) in ähnlicher Weise entschieden. Der Unterschied zwischen den beiden Sachverhalten liegt allerdings darin, dass im aktuellen Fall den Kunden der "Nachlass" durchaus mitgeteilt wird. Im EuGH-Fall waren die Abmachungen, die Verkäufer und Bank getroffen haben, den Käufern nicht bekannt. Doch der BFH räumt diesem Unterschied keine wesentliche Bedeutung bei. Letztlich stellt der BFH nur auf die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und seinen Kunden ab und betrachtet nicht das gesamte "Geschäft" unter Einschaltung der Bank.
Nun hat das Bundesfinanzministerium eine weitere Vereinfachung für kleine PV-Anlagen verfügt: Für den Betrieb bestimmter PV-Anlagen kann auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet werden. Im Gegenzug dürfen allerdings keine Verluste steuerlich abgezogen werden. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Das Gesagte gilt im Übrigen gleichermaßen für den Betrieb kleiner Blockheizkraftwerke (BMF-Schreiben vom 2.6.2021, V C 6 - S 2240/19/10006 :006).
Im Einzelnen:
- Die Vereinfachungsregelung gilt für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhäusern einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.
- Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z.B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (vgl. R 21.2 Absatz 1 Satz 2 EStR).
- Die Regelung gilt zudem für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die obigen Voraussetzungen ("Ein- und Zweifamilienhäuser") erfüllt sind.
- Bei den aufgeführten PV-Anlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken ist auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.
- Für Veranlagungszeiträume, in denen die obigen Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage über die genannte Leistung), ist die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Erklärung der steuerpflichtigen Person nicht anzuwenden. Sie hat den Wegfall der oben genannten Voraussetzungen dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
- Veranlagte Gewinne und Verluste (z.B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen) aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z.B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist dann eine Anlage EÜR für den Betrieb der PV-Anlage/des Blockheizkraftwerks für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.
Praxistipp:
Der Antrag ist nicht verpflichtend. Den Betreibern bleibt es unbenommen, eine Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Sie können ihre Verluste also geltend machen, um diese mit anderen Einkünften zu verrechnen Das Bundesfinanzministerium weist in seinem Schreiben aber darauf hin, dass die Finanzämter in diesem Fall angehalten sind, eine Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Das heißt: Gegebenenfalls könnten sie eine Totalüberschussprognose verlangen.
Beim Einsatz digitaler Systeme ist darauf zu achten, dass eine komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglicht wird. Das sind insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten (z.B. Artikelpreisänderungen, Nutzerkennung). Diese Pflicht betrifft im Übrigen nicht nur die Registrierkassen selbst, sondern auch die so genannten Vor- und Nebensysteme wie beispielsweise Waagen mit Registrierkassenfunktion und Taxameter. Diese Systeme unterliegen denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme.
Praxistipp:
Das Merkblatt finden Sie auf der Homepage der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (www.ofd-karlsruhe.fv-bwl.de), dort unter "Aktuelles". Gerne stehen wir Ihnen aber natürlich bei allen Fragen rund um die Kassenführung und den Aufzeichnungspflichten zur Verfügung.
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass für ein volljähriges Kind eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden hälftigen BEA-Freibetrages nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen ist. So kann also der Freibetrag auch im Fall der Verletzung der Unterhaltsverpflichtung nicht auf den betreuenden Elternteil übertragen werden. Dadurch erhält der barunterhaltspflichtige Elternteil, der der seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, den halben BEA-Freibetrag, obwohl er nicht mit Unterhaltsaufwand belastet ist. Und dem betreuenden Elternteil wird der halbe BEA-Freibetrag verwehrt, obwohl er die Unterhaltslasten des Kindes alleine trägt (BFH-Urteile vom 22.4.2020, III R 61/18 und III R 25/19).
Nun hat der Gesetzgeber aber geregelt, dass ab 2021 die Übertragung des Kinderfreibetrages stets auch zur Übertragung des BEA-Freibetrages führt (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG in der Fassung des "Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes").
Im Ergebnis der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene ist es für die Bemessung der Abschreibung für die Abnutzung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität nicht zu beanstanden, wenn von den folgenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern ausgegangen wird:
1. intelligente Wandladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallbox bzw. Wall Connector): 6 - 10 Jahre;
2. öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur, wie Ladesäulen auf öffentlichen Parkplätzen: 6 - 10 Jahre.
Praxistipp:
Sollten die Kosten ausnahmsweise 800 Euro (netto) nicht übersteigen, können diese in einer Summe sofort abgezogen werden. Gleiches gilt bei reinen Erhaltungsaufwendungen, also der Reparatur einer Ladestation.
Von Bedeutung sind unter anderem folgende Aussagen: Unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG fallen Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Absatz 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sind sowie Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, die den vom GKV-Spitzenverband nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und § 20b Absatz 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen. Das Zertifikat und die Teilnahmebescheinigung sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto zu nehmen. Aber auch nicht zertifizierte Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sein. Erforderlich hierfür ist, dass die Leistungen Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind, der nach § 20b SGB V bezuschusst wurde bzw. wird, oder die nicht zertifizierten Präventionskurse hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20 SGB V genügen und sie im Auftrag eines Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte durchgeführt sowie vom Leistungsanbieter nicht mit demselben Konzept auch für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden. Die Erklärung des Kursleiters zum verwendeten Kurskonzept und zu seiner Qualifikation sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.
Der vom Arbeitgeber allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurs genügt jedenfalls dann den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V, wenn er inhaltlich mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbands oder einer anderen Organisation (zum Beispiel Kursinhalt "Rücken-Fit“) identisch ist.
Begünstigt sind beispielsweise Maßnahmen zur Stressbewältigung und Ressourcenstärkung, Anleitungen zum bewegungsförderlichen Arbeiten und zur Reduzierung von Bewegungsmangel (zum Beispiel Pausengymnastik, Krafttraining mit bis zu 50 Prozent Geräteeinsatz, Ausdauertraining auch im Wasser), Anleitungen zur Bewältigung von Schmerzen und Beschwerden im Bereich des Muskel- und Skelettsystems (zum Beispiel Rückenschule, Muskelaufbautraining auch mit bis zu 50 Prozent Geräteeinsatz), Angebote rund um die gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag.
Nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG fallen insbesondere Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart, Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen (zum Beispiel Spinning), Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Eintrittsgelder in Schwimmbäder, Saunen oder der Besuch von Tanzschulen.
Losgelöst von der Regelung des § 3 Nr. 34 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung kein Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden. Das sind etwa Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, Duschanlagen), Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte im betriebseigenen Fitnessraum, Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse, auch an Betriebssportgemeinschaften oder die Bereitstellung einer Sporthalle/eines Sportplatzes ohne Individualsportarten (zum Beispiel Tennis, Squash und Golf).
Durch die Anpassung müssen die Unternehmen die Grenze für die Ist-Besteuerung und die Grenze für die Buchführungspflicht nicht mehr gesondert berechnen. Zum "Gesamtumsatz" nach § 19 Abs. 3 UStG gehören zwar zunächst die umsatzsteuerbaren Einnahmen aus sämtlichen selbstständigen Tätigkeiten. Allerdings sind anschließend zahlreiche steuerfreie Umsätze vom maßgebenden Gesamtumsatz abzuziehen, sodass die Anpassung effektiv einer Erhöhung der Grenze gleichkommt. Dadurch wird gleichzeitig die Anzahl der Selbstständigen, die nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zur Buchführung verpflichtet werden, vermindert.
Der Sachverhalt: Eine Frau hatte beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekauft und diese nachfolgend auf eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf angeboten. Sie hat dabei im Jahr 2009 bei 577 Auktionen Einnahmen von 40.000 Euro generiert; im Jahr 2010 waren es bei 1057 Auktionen Einnahmen von 70.000 Euro. In den Folgejahren erzielte sie Einnahmen zwischen 80.000 Euro und 90.000 Euro. Zur Durchführung dieser Tätigkeiten hatte die Frau vier eBay-Accounts eingerichtet und zwei Girokonten eröffnet. Das Finanzamt sah hierin eine gewerbliche Tätigkeit.
Die eBay-Verkäuferin wehrte sich hiergegen. Der Verkauf der Gegenstände, die sie bei Haushaltsauflösungen erworben habe, sei ein privates Hobby. Ihr mache es Spaß, bei eBay zuzuschauen, wie sich kurz vor Ablauf der Auktion die Preise nach oben bewegen würden. Der Verkauf sei fast wie Lotto spielen. Lottospiele seien jedoch keine einkommensteuerbare gewerbliche Tätigkeit. Sie habe zudem auch zahlreiche Produkte unter Einstandspreis einfach nur für 1 Euro verschleudert oder weggeworfen.
Doch der Bundesfinanzhof teilt die Auffassung des Finanzamts: Die eBay-Verkäuferin habe nicht lediglich privates Vermögen verwaltet und veräußert bzw. eine Hobbytätigkeit ausgeübt, sondern eine wirtschaftliche, also nachhaltige gewerbliche Tätigkeit entfaltet. Sie sei dabei wie ein gewerblicher Händler aufgetreten. Der "Spaß am Handeln“ sei kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung des gewerblichen Handels von einer privaten Vermögensverwaltung, zumal auch ein gewerblicher Händler (oftmals) Freude an der Ausführung seiner Tätigkeit haben wird.
Praxistipp:
Die eBay-Verkäuferin hatte keine Aufzeichnungen geführt, weil sie angenommen hatte, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Das Finanzgericht hielt daher eine Schätzung der Betriebsausgaben für geboten, und zwar in Höhe von 60 Prozent des Nettoumsatzes. Die Richter des BFH sind allerdings der Meinung, dass die Schätzung konkreter "untermauert" werden müsse und haben die Sache daher zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dennoch sollten eBay-Verkäufer in ähnlichen Fällen sowohl ihre Erlöse als auch ihre Kosten sehr genau aufzeichnen und nachweisen.
Der Sachverhalt: Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er war mehrere Jahre in den USA tätig. Der US-amerikanische Arbeitgeber ermöglichte dem Kläger, an einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan, dem so genannten 401 (k) Pension Plan teilzunehmen, bei dem sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer für seine Altersversorgung Beiträge an eine US-amerikanische Altersvorsorgeeinrichtung zu leisten hatten. Im Jahre 2011 erhielt der Kläger, der nun wieder in Deutschland lebte, Leistungen aus dem US-Pensionsplan. Er vertrat gegenüber dem Finanzamt die Auffassung, dass die ihm zugeflossenen Auszahlungen nur mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu versteuern seien, da die in der Ansparphase geleisteten Beiträge in Deutschland nicht gefördert worden seien. Das Finanzamt ließ den Abzug vorheriger Einzahlungen nicht zu, unterlag aber vor dem Bundesfinanzhof, der der Auffassung des Pensionärs folgte.
Begründung: Leistungen aus einem US-amerikanischen 401 (k) Pension Plan sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Entsprechende Versorgungsleistungen werden zwar vollumfänglich besteuert, wenn die Beiträge zuvor nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert wurden, wenn also die Arbeitgeberbeiträge auf der Grundlage dieser Vorschrift steuerfrei geblieben sind. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige während der Ansparphase nicht der inländischen Besteuerung unterlag. Die deutsche Vorschrift des § 3 Nr. 63 EStG muss "tatsächlich" angewandt worden seien, was aber de facto gar nicht möglich war, wenn der Pensionär in seiner Aktivphase in den USA gelebt hat. Folglich kommt eine Besteuerung nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Kapitalauszahlung und Einzahlungen in Betracht.
Der Sachverhalt: Die Klägerin vermietete eine 57 qm große Eigentumswohnung im ersten Obergeschoss an ihre Tochter für monatlich 300 Euro zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 70 Euro. Sie vermietete eine nahezu identische Wohnung im zweiten Obergeschoss desselben Gebäudes an einen Fremdmieter für monatlich 500 Euro zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 78 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte die Werbungskosten nur mit einem Anteil von 64,01 Prozent. Denn die zwischen der Mutter und ihrer Tochter vereinbarte Miete betrage nur 64,01 Prozent und damit weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete von 578 Euro. Als Maßstab für die Ortsüblichkeit zog das Finanzamt die Miete für die im selben Haus liegende, fremdvermietete Wohnung heran. Einspruch und Klage blieben erfolglos, obwohl die verbilligte Miete - laut Berechnung der Klägerin - weit über 80 Prozent der Marktmiete lag, wenn der örtliche Mietspiegel herangezogen worden wäre.
Der BFH ist nun der Argumentation der Klägerin gefolgt und sieht einen Vorrang des Mietspiegels vor dem tatsächlichen Vergleich. Begründung: Die Ableitung der ortsüblichen Marktmiete aus dem örtlichen Mietspiegel entspreche dessen Zweck. Er gehöre zu den Informationsquellen, die eine leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete auf der Grundlage eines breiten Spektrums ermöglichen. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn bei einer Miete innerhalb der vom Mietspiegel vorgesehenen Spanne gleichwohl im Einzelfall ermittelt werden müsste, ob nicht ein anderer Wert innerhalb der Spanne der angemessenere wäre.
Der örtliche Mietspiegel könne allerdings ausnahmsweise nicht zugrunde gelegt werden, wenn er nicht regelmäßig an die Marktentwicklung angepasst wird oder tiefgreifende Mängel, etwa in der Datenerhebung, aufweist. Entsprechendes gelte bei Sonderobjekten, die nicht dem im Mietspiegel definierten Anwendungsbereich unterfallen. Gibt ein Mietspiegel nur Richtwerte für das Mietniveau von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern an, weist das zu beurteilende vermietete Einfamilienhaus aber im Hinblick auf Größe und Ausstattung im Vergleich zu einer Mietwohnung keine Besonderheiten auf, so könne der Vergleichswert des Mietspiegels gleichwohl einen Anhaltspunkt für den Mietwert eines vergleichbaren Einfamilienhauses geben, der durch einen Zuschlag für die gesteigerte Wohnqualität beim Bewohnen eines Einfamilienhauses anzupassen ist.
Kann ein örtlicher Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, könne auf einen der folgenden Ermittlungswege zurückgegriffen werden, wobei jeder dieser Wege grundsätzlich gleichrangig ist: ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB, die Auskunft aus einer Mietdatenbank i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 558e BGB oder die Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB, wobei hier zumindest drei Wohnungen nach Adresse, Lage und Stockwerk benannt werden müssen.
Doch auch rein national betrachtet gab es verstärkt Kritik am bisherigen Besteuerungssystem, denn bekanntermaßen unterliegen Gewinne von Kapitalgesellschaften nur einem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent, während Gewinne von Personengesellschaften bei ihren Gesellschaftern mit dem persönlichen Steuersatz zu erfassen sind. Erst bei einer Ausschüttung kommt es in etwa zu einer "gleichwertigen" Besteuerung der unterschiedlichen Rechtsformen. Zwar gibt es auch für Personenunternehmen die Möglichkeit einer Begünstigung von nicht entnommenen Gewinnen, doch ist diese recht kompliziert ausgestaltet und wird von vielen Unternehmern daher ungerne gewählt.
Der Gesetzgeber hat die Kritik nunmehr aufgegriffen und das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts verabschiedet. Mit dem neuen § 1a KStG haben Personenhandelsgesellschaften und auch Partnerschaftsgesellschaften in Zukunft die Möglichkeit, für steuerliche Zwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Sie können "zur Körperschaftsteuer optieren". Dazu ist ein unwiderruflicher Antrag vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll. Das bedeutet:
Infolge der Ausübung der Option wird die Gesellschaft für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen und der Gewerbesteuer materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Damit finden prinzipiell alle Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Umwandlungssteuergesetzes, des Investmentsteuergesetzes, des Außensteuergesetzes oder des Zerlegungsgesetzes Anwendung, die auf Kapitalgesellschaften oder auf Körperschaften Bezug nehmen. Die Ausübung der Option ändert nichts daran, dass die Gesellschaft, die für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen "wie eine Kapitalgesellschaft“ zu behandeln ist, zivilrechtlich nach wie vor eine Personengesellschaft ist.
Der für die Ausübung der Option erforderliche Antrag ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll. Eine rückwirkende Ausübung der Option ist nicht vorgesehen, da sie Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen würde.
Praxistipp:
Die Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022. Sie ist sehr komplex und wohl auch nicht für alle Gesellschaften geeignet, denn um als Personengesellschaft - steuerneutral - zur Körperschaftsteuer "übergehen" zu können, darf kein funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten werden. Anders ausgedrückt: Wer derzeit Alleineigentümer einer Immobilie ist, die er "seiner" Personengesellschaft zur Nutzung überlässt und die daher zum Sonderbetriebsvermögen gehört, müsste das Grundstück bei einer Option zur Körperschaftsteuer wohl zuvor ins Gesamthandsvermögen einbringen, damit die Option nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Im Übrigen gehen mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts viele weitere Änderungen einher, zum Beispiel in Bezug auf die "Globalisierung des Umwandlungssteuergesetzes". Diese Mandanteninformation kann daher nur einen ersten Überblick über die aktuelle Gesetzesänderung geben.
Zum Hintergrund: Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, grundlegend neu gestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u.a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25 Prozent besteuert werden, sieht § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG): Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen dadurch Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden.
Im Streitfall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen.
Nach Auffassung des BFH bewirkt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.
Praxistipp:
Um Missverständnisse auszuschließen sei darauf hingewiesen, dass es um tatsächliche Veräußerungsverluste und nicht um die Thematik "Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien" geht. Seit 2020 ist gesetzlich klargestellt, dass Verluste aus der Ausbuchung von Aktien und anderer Wertpapiere abziehbar sind. Es gibt aber auch hier eine Einschränkung: Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Die Neuregelung gilt für Verluste, die ab dem 1.1.2020 entstehen. Sie ist ebenfalls umstritten, doch bislang ist nicht ersichtlich, dass sich die Gerichte mit ihr befassen mussten.
Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG sind bereits vorübergehend um ein Jahr verlängert worden und werden nun um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und eigentlich aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am 31.12.2022. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist ebenfalls erst am 31.12.2022.
Im Jahre 2019 hatte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zwar entschieden, dass zumindest dann ein teilweiser Erlass der Nachzahlung in Betracht kommt, wenn die Familienkasse ein Mitverschulden an der Höhe des Rückforderungsbetrages trifft (Urteil vom 25.3.2019, 3 K 9/18). Nun hat der Bundesfinanzhof dieses positive Urteil jedoch wieder revidiert. Ein Erlass aus Billigkeitsgründen scheide regelmäßig aus, wenn der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und kein überwiegendes behördliches Mitverschulden vorliegt. Allein die fehlende Kommunikation zwischen der Sozialbehörde und der Familienkasse sowie die unterlassenen halbjährlich vorgesehenen internen Überprüfungen durch die Familienkasse verpflichten die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung des Kindergeldes (BFH-Urteil vom 27.5.2020, III R 45/19).
Kürzlich musste das Finanzgericht Münster über den Fall entscheiden, dass ein Gebäude in der Vergangenheit zeitweise vermietet und zeitweise selbstgenutzt wurde. Sein Urteil: Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise zum Teil selbst genutzten Gebäudes sind sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen (Urteil vom 21.8.2020, 4 K 855/19 E)
Der Sachverhalt: Die Klägerin erwarb zum 1.2.2012 einen Bungalow, den sie zunächst vollständig vermietete. Nach dem Tod der Mieterin vermietete sie ab dem 1.9.2014 lediglich einen Teil des Objekts an eine neue Mieterin. Ein Teil der Immobilie, das heißt einige Kellerräume, wurde hingegen nicht (mehr) zur Einkünfteerzielung genutzt. Die Klägerin kündigte den Mietvertrag zum 31.10.2016 und ließ den Bungalow im Frühjahr 2017 abbrechen. In der Folgezeit errichtete die Klägerin ein Mehrparteienhaus, das sie ausschließlich vermietet. Die Klägerin machte den Restwert des Gebäudes, des Inventars sowie die Abbruchkosten im Streitjahr 2017 in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt kürzte den Werbungskostenabzug um den Anteil der nicht mitvermieteten Kellerräume. Die hiergegen gerichtete Klage hatte zwar Erfolg, aber nur weil eine Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wurde. Prinzipiell gaben die Richter dem Finanzamt recht.
Die Begründung: Dem Grunde nach sind neben den Abbruchkosten auch die Restwerte im Wege einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung als Werbungskosten abzugsfähig. Allerdings ist eine Aufteilung vorzunehmen, und zwar sowohl zeitanteilig als auch nach der Art der Nutzung flächenanteilig. Maßgeblich sei die gesamte Nutzungsdauer des Objekts seit der Anschaffung durch die Klägerin von 57 Monaten. Hiervon entfielen 31 Monate auf eine vollständige Vermietung und die übrigen 26 Monate auf eine flächenmäßig anteilige Vermietung zu 78,4 Prozent. Dies führe zu einer privaten Veranlassung des Abbruchs von 9,8 Prozent. Nach den allgemeinen Grundsätzen zum Veranlassungsprinzip sei eine Veranlassung von unter 10 Prozent jedoch steuerlich unerheblich. Dementsprechend seien die Kosten in vollem Umfang abzugsfähig.
Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger war als Bundesbetriebsprüfer im Außendienst eingesetzt. Die Erstattung seiner Reisekosten richtete sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Im Rahmen einer längeren Prüfung fuhr er per Bahn bzw. S-Bahn täglich 378 Kilometer. Der Arbeitgeber erstattete hierfür die tatsächlich entstandenen Bahnfahrtkosten von 1.726 Euro. Dem Prüfer waren keine Kosten entstanden. In seiner Steuererklärung rechnete er aber unter anderem wie folgt: Pauschaler Kilometersatz 0,20 Euro x 378 Km tägliche Strecke x 60 Tage = 4.536 Euro abzüglich Erstattung 1.726 Euro, als Werbungskosten abzuziehen also 2.810 Euro. Der Bundesfinanzhof folgte dem jedoch nicht. Es begründet seine Entscheidung mit der Gesetzessystematik. Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel - wie die Bahn oder das Flugzeug -, die im Bundesreisekostengesetz erfasst sind, seien von der Anwendung einer Pauschale gerade ausgeschlossen.
In vielen Fällen ist eine solche Investition infolge der Corona-Krise jedoch nicht wie geplant möglich (gewesen). Zur Vermeidung negativer Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen ist die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausgelaufen wäre, bereits um ein Jahr auf vier Jahre verlängert worden. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2020 investieren wollten, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren konnten, die Gelegenheit, die Investition in 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.
Für Steuerpflichtige, die 2017 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet haben, verlängert sich die Investitionsfrist für die geplante Anschaffung oder Herstellung abermals, und zwar bis zum 31.12.2022. Und für diejenigen, die einen Investitionsabzugsbetrag in 2018 gebildet haben, verlängert sich die Frist auf vier Jahre. Sie müssen die Investitionen also ebenfalls erst bis zum 31.12.2022 vornehmen.
Am 16.7.2021 haben die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz so genannte Katastrophenerlasse veröffentlicht. Danach gilt unter anderem:
Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Überschwemmungen betroffen ist, kann - unter Darlegung seiner Verhältnisse - bis zum 31.10.2021 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Auch das Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen ist bis zum 31.10.2021 unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so ergeben sich hieraus steuerlich keine Nachteile für die Betroffenen. Diese sollten aber die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.
Wer die vom Hochwasser Betroffenen finanziell unterstützen möchte und hierfür Geld an eine Hilfsorganisation überweist, muss sich im Rahmen der Steuererklärung nicht um eine Zuwendungsbestätigung bemühen. Hier gilt als Nachweis der Überweisung beispielsweise ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug.
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Ist die Unterstützung höher als 600 Euro, bleibt auch der übersteigende Betrag steuer und sozialversicherungsfrei, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.
Land und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige können Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau ihrer Betriebsgebäude in Höhe von bis zu 30 Prozent der Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten geltend machen. Sonderabschreibungen für die Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter - also etwa technischer Anlagen oder Maschinen - sind bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich. Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
Diese und weitere steuerliche Hilfen sowie deren konkrete Voraussetzungen sind den beiden Erlassen zu entnehmen, die auf den Internetseiten der Finanzministerien NordrheinWestfalen und Rheinland-Pfalz abgerufen werden können.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Apps_Rechner/KfzRechner/KfzRechner.html
Klarheit bringt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs: Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer nach einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung oder einem (Tarif-)Vertrag von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird. Die zugesagte Versorgung muss nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung in wesentlichen Grundzügen gleichstehen. Die Begünstigung von Versorgungsbezügen setzt nicht voraus, dass auch das vorangegangene Dienstverhältnis beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach (BFH-Urteil vom 16.12.2020, VI R 29/18).
Im Urteilsfall gewährte die Krankenkasse, eine Ersatzkasse und damit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ihrem ehemaligen Mitarbeiter ein lebenslängliches Gesamtruhegeld auf (tarif-)vertraglicher Grundlage für den Fall des Alters. Es errechnete sich wie die Beamtenversorgung nach den ruhegehaltsfähigen Beschäftigungsjahren und nach den zuletzt gezahlten Bezügen. Eigene Beitragsleistungen hatte der Mitarbeiter nicht zu erbringen. Der Versorgungsfreibetrag war zu gewähren, obwohl der Arbeitnehmer bei Versorgungsbeginn erst 60 Jahre alt war. Selbst der Umstand, dass der Kläger während seiner aktiven Beschäftigung bei der Krankenkasse in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis stand, steht dem nicht entgegen.
Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich wie folgt entschieden: Hat ein Wohnungseigentümer größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Jahr des Versterbens beim Erblasser als Werbungskosten im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte absetzbar. Der Restbetrag geht nicht auf die Erben über, die Verteilung kann nicht von ihnen fortgeführt werden. Denn die vom Erblasser getragenen Erhaltungsaufwendungen und bei diesem abgeflossenen Aufwendungen haben dessen persönliche Leistungsfähigkeit sofort gemindert und sind daher spätestens im Jahr des Versterbens als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 10.11.2020, IX R 31/19).
In den drei Urteilen ging es jeweils um Mitarbeiter eines Automobilkonzerns, die in den USA tätig waren. Die Arbeitsverhältnisse mit der Heimatgesellschaft wurden mit Beginn des Auslandseinsatzes ruhend gestellt. Zeitgleich schlossen sie lokale Arbeitsverträge mit der US-Gesellschaft. Von ihrem Arbeitgeber erhielten die Kläger Reisekosten- und Mieterstattungen in beträchtlicher Höhe. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die jeweilige Beschäftigungsstätte in den USA zur ersten Tätigkeitsstätte geworden sei mit der Folge, dass die Aufwendungen für Wohnung und Flüge keine Werbungskosten seien. Die Erstattung dieser Kosten sei dem ausländischen Einkommen zuzurechnen und im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Die hiergegen gerichtete Klage und nun auch die Revision beim BFH blieben erfolglos. Die Begründung liegt in der Hauptsache darin, dass mit dem Werk in den USA eigenständige Verträge abgeschlossen wurden und dieses mithin zur ersten Tätigkeitsstätte geworden ist.
Praxistipp:
Der BFH hatte zur alten, bis 2013 gültigen Rechtslage entschieden, dass in den ausländischen Werken keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet wird - und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (Urteil vom 10.4.2014, VI R 11/13). Doch diese Rechtsprechung hat seit 2014 keine Bedeutung mehr. In den Urteilsfällen war übrigens unstreitig, dass eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung nicht vorlag. Wäre die Familie jeweils in Deutschland geblieben, wäre hingegen zu prüfen gewesen, ob der Lebensmittelpunkt trotz der Auslandsentsendung in Deutschland gelegen hätte und Reisekostenerstattungen nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung steuerfrei geblieben wären.
Demnächst muss sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen, ob eine Übertragung des Kinderfreibetrages auf den einen Elternteil möglich ist, wenn der andere Elternteil zwar nur über geringe Mittel verfügt und dementsprechend finanziell nur wenig zum Kindesunterhalt beisteuern kann, die Eltern aber in einem Haushalt zusammenleben. Ein entsprechendes Revisionsverfahren ist unter dem Az. III R 24/20 im Anschluss an ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 8.8.2019 (3 K 504/19) anhängig.
Der Fall: Die unverheiratete Klägerin, die beiden Kinder und deren Vater lebten in den Streitjahren in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater erzielte damals lediglich Einkünfte in Höhe von ca. 10.000 Euro. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin hingegen lag in den Streitjahren zwischen 72.000 Euro und 77.000 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Mutter jeweils die halben Kinderfreibeträge. Diese ist hingegen der Ansicht, dass ihr die vollen Freibeträge zustehen. Sie habe Anspruch auf Übertragung der hälftigen Freibeträge des Kindsvaters, weil dieser seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 Prozent nachgekommen sei. Doch das Finanzamt lehnte den Antrag ab; die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos. Begründung: Ein Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfülle seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der Vater sei seiner Unterhaltsverpflichtung mithin in vollem Umfang nachgekommen. Wie erwähnt ist nun aber der BFH an der Reihe.
Das Finanzgericht München hat jüngst jedoch folgende Einschränkung vorgenommen: Das dauerhafte Bewohnen eines Garten- oder Wochenendhauses in einem Kleingartenverein ist regelmäßig baurechtlich nicht gestattet. Folglich kann keine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" vorliegen, so wie sie das Einkommensteuergesetz für die Anwendung der Ausnahmeregelung fordert. Ein eventueller Veräußerungsgewinn innerhalb der Zehn-Jahres-Frist ist mithin zu versteuern (Urteil vom 15.9.2020, 2 K 1316/19). Im Urteilsfall erwarb der Kläger Ende 2009 für 60.000 Euro einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in einem Kleingartenverein. Auf seiner Parzelle befand sich ein Gartenhaus, das baurechtlich nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden durfte. Im Jahre 2014 veräußerte der Kläger seinen Miteigentumsanteil für immerhin 152.000 Euro. Das Finanzamt setzte hinsichtlich des Grundstücksverkaufs einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 82.000 Euro fest - und zwar zurecht, wie das Finanzgericht entschieden hat.
Praxistipp:
Gegen das Urteil ist nun die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. IX R 5/21), so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
Eine Steuerzahlerin und Heimbewohnerin war jedenfalls der Ansicht, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienste nicht nur für die zumutbare Belastung, sondern auch für die Haushaltsersparnis zu berücksichtigen sei. Denn schließlich würde sich dieser Betrag nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen auswirken. Doch der Bundesfinanzhof ist hier streng: In Bezug auf die Haushaltsersparnis kommt § 35a EStG, also der Kostenabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen, nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 16.12.2020, VI R 46/18).
Zunächst zum Hintergrund: Bei einem "Share Deal" wird eine Immobilie nicht direkt verkauft, sondern in eine "Objektgesellschaft" eingebracht, z.B. in eine GmbH & Co KG. Anschließend erwirbt der Käufer die Anteile an dieser Gesellschaft, aber nicht mehr als 94,9 Prozent. Solange weniger als 95 Prozent der Anteile erworben werden, entsteht keine Grunderwerbsteuer. Nach Ablauf einer "Sperrfrist" von fünf Jahren nach dem Kauf kann der Erwerber auch die restlichen Anteile grunderwerbsteuerfrei übernehmen. Rechtlich handelt es sich um den Kauf eines Unternehmens beziehungsweise einer Unternehmensbeteiligung und nicht um einen Immobilienkauf.
Nunmehr haben Bundestag und Bundesrat das "Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes" beschlossen, das ab dem 1. Juli 2021 unter anderem folgende Änderungen vorsieht:
- Die Beteiligungsschwelle, ab der ein Grundstückserwerb angenommen wird, wird von 95 auf 90 Prozent abgesenkt.
- Die Behaltensfrist wird von fünf auf zehn Jahre angehoben.
- Der Anteilseignerwechsel von mindestens 90 Prozent wird nicht nur bei Personengesellschaften als Grundstücksverkauf gewertet (§ 1 Abs. 2a GrEStG), sondern künftig auch bei Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b GrEStG-neu). Anteilsübergänge, die aufgrund eines Geschäfts über eine anerkannte Börse erfolgen, lösen aber keine Grunderwerbsteuer aus (so genannte Börsenklausel).
Im Übrigen wird die so genannte Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe auch im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet. Und die Vorbehaltsfrist beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand wird auf 15 Jahre verlängert.
Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich mehrfach geurteilt, dass nicht nur die tatsächlich ausgezahlten Zinserträge aus Schneeballsystemen als Kapitalertrag steuerpflichtig sind, sondern auch die Zinsgutschriften und die Wiederanlage fälliger Zinsbeträge, sofern der Betreiber leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre. Mit anderen Worten: Scheinrenditen sind zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und die Anleger ihr Geld verlieren (BFH-Urteil vom 11.2.2014, VIII R 25/12; BFH-Urteil vom 2.4.2014, VIII R 38/13). Nun hat der BFH seine Auffassung zur Steuerpflicht erneut bestätigt. Immerhin hat er aber zugunsten der betrogenen Anleger entschieden, dass die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer ("Abgeltungsteuer") auch dann eintritt, wenn diese von dem betrügerischen Unternehmen zwar einbehalten, nicht aber beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Dies hat zur Folge, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen sind. Es sei gerechtfertigt, dass das durch die Nichtabführung der Kapitalertragsteuer realisierte Risiko des Ausfalls der Kapitalertragsteuer dem Fiskus zugewiesen wird, der sich des Schuldners der Kapitalerträge bzw. der auszahlenden Stelle als "Verwaltungshelfer", "verlängerten Arm" und "Inkassostelle" bedient (BFH-Urteil vom 29.9.2020, VIII R 17/17; BFH-Urteile vom 27.10.2020, VIII R 42/18 und VIII R 3/20).
Der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen wird von derzeit 360 EUR auf 1.440 Euro angehoben (§ 3 Nr. 39 EStG). Auch wenn es heißt, die Gesetzesänderung gilt ab dem 1. Juli 2021: Der Freibetrag ist ein Jahresfreibetrag, der folglich für den gesamten Veranlagungszeitraum 2021 zur Anwendung kommt.
Für Arbeitnehmer junger Unternehmen, so genannten Startups, wird in das Einkommensteuergesetz eine Regelung aufgenommen (§ 19a EStG), nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Dies soll die Mitarbeitergewinnung fördern und die Mitarbeiterbindung stärken. Die Gründung des Unternehmens darf nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegen und zudem darf eine bestimmte Größenklasse nicht überschritten werden. Bei Startup-Unternehmen werden diese Grenzen aber üblicherweise eingehalten. Wichtig: Das nicht besteuerte Arbeitsentgelt aus der Übertragung einer entsprechenden Vermögensbeteiligung unterliegt gleichwohl der Sozialversicherungspflicht.
Die Entscheidung, ob und inwieweit die Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgen soll, kann durchaus schwierig sein. Das betrifft insbesondere Ein- oder Zweifamilienhäuser, die teilweise auch der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Bauherrn dienen sollen und bei denen sich der Umfang der unternehmerischen Nutzung noch nicht konkret vorhersagen lässt. Doch die Zuordnungsentscheidung muss getroffen werden, und zwar zum einen durch den Vorsteuerabzug in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der -Jahreserklärung, optimalerweise aber auch durch eine gesonderte schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Wer die Zuordnung versäumt, kann sie später nicht nachholen. Die Frage, ob und inwieweit eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgen soll, muss spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres des Leistungsbezugs getroffen werden.
Die einmal gefasste und dokumentierte Absicht, bestimmte Flächen eines Gebäudes unternehmerisch zu nutzen, kann im Übrigen später nicht rückwirkend geändert werden. Das heißt: Wurde ein Gebäude zum Beispiel nur zu 30 Prozent dem Unternehmensvermögen zugeordnet und ist auch nur insoweit der Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten vorgenommen worden, so kann später nicht eingewandt werden, dass eigentlich 50 Prozent zum Unternehmensvermögen gehört hätten. Die Vorsteuer bleibt dann anteilig verloren (BFH-Beschluss vom 10.2.2021, XI B 24/20).
Zugegebenermaßen liegt der Gedanke nahe, gemischt genutzte Immobilien daher von Anfang an immer zu 100 Prozent dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Doch ist in diesem Fall zu berücksichtigen, dass bei einem späteren - eventuell umsatzsteuerpflichtigen Verkauf - auch auf 100 Prozent des Verkaufspreises Umsatzsteuer anfällt. Das ist oftmals nicht gewollt, so dass der Umfang einer Zuordnung zum Unternehmensvermögen sorgfältig überlegt sein sollte.
Praxistipp:
Wer die o.g. Frist versäumt hat, kann zumindest ein wenig auf den Europäischen Gerichtshof setzen, denn dieser lässt möglicherweise auch eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen nach Ablauf der Frist zu. Da es aber zum einen um einen Fall aus Polen und zum anderen um einen öffentlich-rechtlichen Kläger ging, ist das Urteil nicht unmittelbar auf deutsche Privatunternehmer anwendbar. Der Bundesfinanzhof hat daher seinerseits den EuGH angerufen. Dieser muss nun die Reichweite seiner Rechtsprechung konkretisieren (BFH-Beschlüsse vom 18.9.2019, XI R 3/19 und XI R 7/19).
Praxistipp:
Ungeachtet der gesetzlichen Fristverlängerung darf das Finanzamt im Einzelfall anordnen, dass Steuererklärungen zu einem Zeitpunkt abzugeben sind, der vor dem 31. Mai 2022 liegen kann.
Die langjährige Überleitung hin zu einer vollen Besteuerung führt aufgrund ihrer Pauschalität mitunter zu ungerechten Ergebnissen. Viele Rentner sind der Ansicht, dass ihre Renten, die sie mehr oder weniger hoch versteuern müssen, zu einem großen Teil aus bereits versteuertem Einkommen stammen. Dadurch würde es zumindest teilweise zu einer Doppelbesteuerung kommen. Insgesamt ist das Verfahren der Überleitung zur vollen Besteuerung aber weder vom Bundesfinanzhof noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden. Allerdings könne es im Einzelfall durchaus Fälle einer unzulässigen Doppelbesteuerung geben - so der BFH mit Urteil vom 21.6.2016 (X R 44/14). Eine solche doppelte Besteuerung ist gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse geringer ist als die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.
Nun hatten erneut zwei Rentner vor dem obersten deutschen Steuergericht geklagt. Beide Male ging es um Freiberufler, die hohe Beiträge für ihre Altersvorsorge geleistet hatten, die sie früher nur eingeschränkt als Sonderausgaben abziehen durften. Ihre Renten hingegen - es ging um die die Rentnerjahrgänge 2007 und 2009 - wurden mit Besteuerungsanteilen von 54 bzw. 58 Prozent dem Einkommen hinzugerechnet und entsprechend versteuert. Die Rentner sahen hierin einen unzulässig hohen Zugriff des Fiskus und verlangten eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer auf die Rente.
Doch die Klagen und auch die Revisionen vor dem BFH blieben erfolglos (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung fest, nach der die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform sind. Zwar könne es im konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen. Diese habe aber in den beiden Urteilsfällen (noch) nicht vorgelegen. Eine doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse (kurz: steuerfreier Rentenbezug) mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Angesichts der noch recht hohen Rentenfreibeträge der betroffenen Jahrgänge habe sich in den jeweiligen Fällen folglich keine doppelte Besteuerung ergeben.
Es würde den Rahmen dieser Mandanteninformation sprengen, die Ausführungen der Urteile im Einzelnen darzulegen, da sie doch sehr umfassend und detailliert sind. Wir möchten aber darauf aufmerksam machen, dass es durchaus Fälle der teilweisen Doppelbesteuerung von Renten geben kann. Betroffen sein könnten zum Beispiel Freiberufler, die über mehrere Jahre freiwillig hohe Beiträge (oberhalb des jeweiligen Höchstsatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung) in ihr Versorgungswerk einbezahlt haben, ohne von der so genannten Öffnungsklausel profitiert zu haben. Die Öffnungsklausel erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, die Rente zu einem gewissen Betrag nur mit dem - niedrigeren - Ertragsanteil zu besteuern. Tendenziell sind im Übrigen Männer - aufgrund ihrer statistisch niedrigeren Lebenserwartung - eher von einer Doppelbesteuerung betroffen als Frauen. Und auch bei Personen, bei denen eine Versorgung von Hinterbliebenen nicht zu erwarten ist, zumeist also bei Ledigen, kann sich eine Doppelbesteuerung tendenziell eher ergeben als bei Verheirateten.
Doch bei aller Pauschalierung: Letztlich bleibt Rentnern, die eine mögliche Doppelbesteuerung prüfen möchten, nichts anderes übrig, als diese im Einzelfall zu berechnen. Vor allem aber - und das ist besonders misslich - hat der BFH erneut darauf hingewiesen, dass die Beweislast für eine eventuelle Doppelbesteuerung bei den Steuerbürgern liegt. Dazu müssen nach Möglichkeit alle Steuerbescheide der letzten Jahre bzw. Jahrzehnte, Rentenverläufe und detaillierte Berechnungen vorgelegt werden - die Hürden sind also enorm hoch.
Aber auch wenn den Klägern der Erfolg verwehrt blieb: Sie haben zumindest einen Sieg für künftige Rentnerjahrgänge errungen. So hat der BFH darauf hingewiesen, dass sich eine Doppelbesteuerung für spätere Rentnerjahrgänge abzeichnet, für die der Rentenfreibetrag nach der gesetzlichen Übergangsregelung immer weiter abgeschmolzen wird. Denn auch diese Rentnerjahrgänge haben erhebliche Teile ihrer Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet. Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat bereits angekündigt, dass der Gesetzgeber alsbald handeln wird.
In den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.12.2020 (BStBl 2021 I S. 146) wird jedoch verfügt, dass das BFH-Urteil vom 5.12.2019 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung halte weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann. Dies seien Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.
Praxistipp:
Auch wenn die Finanzverwaltung weniger streng ist als der BFH, so stellt sich natürlich die Frage, was geschieht, wenn ein Fall doch vor das Finanzgericht geht. Es steht zu befürchten, dass die Richter dann - entsprechend der Vorgabe des obersten Steuergerichts - ein Gutachten zurückweisen, dass nicht von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt worden ist.
Der Sachverhalt: Der Kläger erbte im Jahr 2013 Investmentanteile an einem thesaurierenden Geldmarktfonds. Diese Anteile wurden mit einem Wert von ca. 120.000 Euro bei der Erbschaftsteuer angesetzt und mit einem Steuersatz von 30 Prozent belegt. Im Jahr 2017 veräußerte der Erbe die Wertpapiere. Nach der Steuerbescheinigung der Sparkasse waren im Veräußerungserlös Stückzinsen in Höhe von ca. 35.000 Euro enthalten, die mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent besteuert wurden. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass die Stückzinsen auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfielen, so dass die Einkommensteuer nach § 35b EStG zu ermäßigen sei. Diese Vorschrift soll - nach einer relativ komplizierten Berechnungsformel - die Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer wenigstens etwas mindern. Doch Finanzamt und Finanzgericht ließen eine solche Ermäßigung nicht zu.
Begründung: Mit § 35b EStG habe der Gesetzgeber zwar die Doppelbelastung mit beiden Steuern abmildern wollen, habe dies aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese Abmilderung habe er bewusst auf die tarifliche Einkommensteuer beschränkt und die Abgeltungsteuer eben außen vor gelassen.
Praxistipp:
Betroffene sollten prüfen (lassen), ob es sinnvoll ist, die Versteuerung der Kapitalerträge zum individuellen Steuersatz zu beantragen. In diesem Fall werden die Kapitalerträge im Rahmen der Steuerveranlagung erfasst. Bitte informieren Sie uns rechtzeitig, wenn auch bei Ihnen eine steuerliche Doppelbelastung droht.
Doch ob es von dem Grundsatz, wirklich alle Kosten im Einzelnen belegen zu müssen, Ausnahmen gibt, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden (Az. VI R 44/20). Zugrunde liegt abermals ein Fall des Finanzgerichts München (Urteil vom 16.10.2020, 8 K 611/19): Die Klägerin überließ zwei Arbeitnehmern firmeneigene Fahrzeuge, die diese auch privat nutzen durften. Beide Arbeitnehmer führten ordnungsgemäße Fahrtenbücher. Der Prüfer des Finanzamts stellte aber fest, dass zur Berechnung der tatsächlichen Treibstoffkosten geschätzte Werte hinsichtlich der Verbrauchswerte der Fahrzeuge und der Treibstoffpreise zugrunde gelegt worden waren. Der Grund hierfür war, dass die Betankung der Fahrzeuge an einer betrieblichen Zapfsäule ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises erfolgt war. Daraufhin berechnete er den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung der Firmen-Pkws pauschal nach der Ein-Prozent-Methode. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Begründung: Die Gesamtkosten müssen zwar insgesamt durch Belege nachgewiesen sein. Nicht abschließend geklärt sei jedoch, inwieweit der grundsätzlich geforderte Belegnachweis durch eine (Teil-)Schätzung ergänzt werden kann. Nach Auffassung der Finanzrichter sei vorliegend der Belegnachweis geführt, da die erforderliche Teilschätzung des konkreten Treibstoffverbrauchs der genutzten Kfz nur einen geringfügigen Mangel darstelle, der insgesamt nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode führt. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt.
Praxistipp:
Bei Dienstreisen, die mit dem privaten Pkw - also nicht mit dem Dienstwagen - unternommen werden, ist schon länger anerkannt, dass die Treibstoffkosten geschätzt werden dürfen. Das heißt: Statt die Dienstreisepauschale von 30 Cent/Km in Anspruch zu nehmen, kann der tatsächliche Kilometer-Kostensatz Ihres Fahrzeugs ermittelt werden. Und dabei dürfen die Treibstoffkosten anhand des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs geschätzt werden (BFH-Urteil vom 7.4.1992, BStBl 1992 II S. 854).
Das soeben von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Fondsstandortgesetz sieht hier nun aber eine Erleichterung vor: So sollen jetzt die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und der Betrieb von E-Ladestationen für die erweiterte Kürzung unschädlich sein. Wohnungsunternehmen sollen die erweiterte Kürzung weiterhin in Anspruch nehmen können, wenn ihre diesbezüglichen Einnahmen nachweislich nicht höher sind als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes. Der Strom aus den Energieerzeugungsanlagen darf dabei nur ins Netz eingespeist oder an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert werden.
Eine weitere Änderung betrifft die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen. Grundstücksunternehmen verlieren nach heutiger Rechtslage den Anspruch auf die erweiterte Kürzung, wenn sie Mieteinnahmen aus der Überlassung von Betriebsvorrichtungen erzielen, die keinen funktionalen Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück aufweisen. Auf den Umfang dieser Tätigkeiten kommt es dabei nicht an. Nun soll die erweiterte Kürzung erhalten bleiben, wenn die Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr aus diesen übrigen Tätigkeiten nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind und aus unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundstücks stammen.
Die Neuregelungen sollen bereits für den Erhebungszeitraum 2021 gelten.
Nun hat das Finanzgericht München entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Entlastungsbetrag nicht vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger heiratet und mit seinem Ehegatten die Zusammenveranlagung, also den Splittingtarif, wählt. Der Entlastungsbetrag ist auch nicht zeitanteilig für die Monate bis zur Eheschließung zu gewähren (Urteil vom 27.11. 2020, 9 K 3275/18). Gegen das Urteil liegt zwischenzeitlich die Revision beim Bundesfinanzhof vor. Das Aktenzeichen lautet: III R 57/20.
Da die Finanzverwaltung früher eine andere Auffassung vertreten hat, verfügt sie nun, dass das negative Urteil erst in den Fällen anzuwenden ist, in denen der Notarvertrag nach dem Tag der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt geschlossen worden ist; das geschieht in Kürze (Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2021). In Altfällen ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer also weiterhin um die Instandhaltungsrücklage zu mindern. Übrigens wird der Begriff "Instandhaltungsrücklage" zwar üblicherweise verwendet, doch im Gesetz hieß es bislang "Instandhaltungsrückstellung" und im aktuellen WEG "Erhaltungsrücklage".
Der Behinderten-Pauschbetrag wird im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung beantragt. Der Nachweis ist beim ersten Mal in Form des Schwerbehindertenausweises, eines Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes oder des Bescheides der Pflegekasse mit dem Pflegegrad 4 oder 5 zu führen.
Ist ein Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden, darf der Nachweis der Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid erbracht werden. Wenn dem Steuerzahler aufgrund der Behinderung andere laufende Bezüge zustehen, kann der Nachweis auch durch den entsprechenden Bescheid führen. Darauf weist das Bundesfinanzministerium aktuell mit Schreiben vom 1.3.2021 hin (Az. IV C 8 - S 2286/19/10002 :006).
Praxistipp:
Die Regelungen des BMF-Schreibens werden nunmehr auch in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung verankert (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV).
Wer allerdings über eine Monats- oder Jahreskarte des Öffentlichen Personennahverkehrs verfügt, die er normalerweise für die Fahrten zur Arbeit nutzt, muss die Kosten für die Karte trotz Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale nicht anteilig kürzen. Dies hat das Finanzministerium Thüringen mit Erlass vom 17.2.2021 (S 1901-2020 Corona–21.15, 30169/2021) verlautbart. Die Anweisung ist offenbar bundeseinheitlich abgestimmt.
Wörtlich heißt es in der Anweisung:
"Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen.“
Die denkbaren Fälle in Bezug auf das Sonderbetriebsvermögen können höchst unterschiedlich sein. Der eine möchte ein - zurückbehaltenes - Grundstück im Zuge der Anteilsübertragung in sein Privatvermögen übernehmen, der andere möchte es verkaufen, weil es vielleicht betrieblich nicht mehr benötigt wird. Wie dem auch sei: Die Verfügungen über das Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung müssen sorgfältig daraufhin überprüft werden, ob sie die Buchwertfortführung gefährden.
Unter anderem hat der Bundesfinanzhof diesbezüglich entschieden: Wird im Zeitpunkt der Übertragung des Anteils am Gesamthandsvermögen funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten und zeitgleich in das Privatvermögen des Übertragenden überführt, ist eine Buchwertfortführung nicht zulässig. Die stillen Reserven im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen sind aufzudecken. Unschädlich ist es hingehen, wenn vor Übertragung des (verbliebenen) gesamten Mitunternehmeranteils eine (funktional) wesentliche Betriebsgrundlage aus diesem durch Veräußerung an Dritte oder Überführung in das Privatvermögen ausgeschieden ist.
Praxistipp:
Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem aktuellen Schreiben zu zahlreichen Zweifelsfragen rund um die Anteilsübertragung Stellung bezogen und entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des BFH auch durchaus gewisse Erleichterungen zugelassen (BMF-Schreiben vom 5.5.2021, IV C 6 - S 2240/19/10003 :017). Allerdings empfehlen wir dennoch eine möglichst frühzeitige Planung von Betriebs- oder Anteilsübertragungen, denn neben der Einkommensteuer muss auch die Schenkungsteuer im Auge behalten werden. Und hier wiederum kann es beispielsweise sinnvoll sein, schon längere Zeit, am besten (weit) mehr als zwei Jahre vor einer geplanten Übertragung das "Verwaltungsvermögen" sowie die Finanzmittel so zu strukturieren, dass diese eine eventuelle Steuerbefreiung nicht gefährden. Gerne beraten wir Sie bei der Planung Ihrer Unternehmensnachfolge.
Der Sachverhalt: Eheleute waren an zwei spanischen S.L. zu je 50 Prozent beteiligt. Die Gesellschaften hielten zusammen eine in Spanien belegene Immobilie. Zunächst wurde die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bewohnt. In den Streitjahren stand sie leer. Das Finanzamt setzte für die Streitjahre eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zurecht, wie das Hessische FG ausführt. Wenn eine spanische S.L. eine in ihrem Gesellschaftsvermögen vorhandene Immobilie ihren Gesellschaftern unentgeltlich ganzjährig zur jederzeitigen Nutzung überlasse und auf die Zahlung marktüblicher Entgelte verzichte, führe dies bei den Gesellschaftern zu Kapitaleinkünften gemäß § 20 EStG. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 4/21 anhängig.
Maßgebend für die Berechnung des Preisvorteils ist die Differenz zwischen dem üblichen Endpreis am Abgabeort zum Zeitpunkt der Abgabe für Endverbraucher (einschließlich Umsatzsteuer) und dem tatsächlichen Entgelt. Der übliche Endpreis ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird.
Um die normalen Preisnachlässe zu berücksichtigen, kann die Ware oder Dienstleistung aus Vereinfachungsgründen aber mit 96 Prozent des üblichen Endpreises bewertet werden. Zu berücksichtigen ist also im Allgemeinen ein Bewertungsabschlag von 4 Prozent (R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR 2020).
Alternativ kann als "Endpreis" auch der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird, z.B. im Internet. In diesem Fall darf der Bewertungsabschlag von 4 Prozent jedoch nicht abgezogen werden.
Es gibt aber auch Fälle, in denen die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird bzw. überhaupt nicht an Endkunden vertrieben wird. Dazu hat der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: Wird eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben, kann der Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden - einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten (BFH-Urteil vom 7.7.2020, VI R 14/18). Das Bundesfinanzministerium hat bekannt gegeben, dass dieses BFH-Urteil allgemein anzuwenden ist, auch auf alle noch offenen Fälle (BMF-Schreiben vom 11.2.2021, IV C 5-S 2334/19/10024:003).
Eine Abzweigung des Kindergeldes setzt unter anderem voraus, dass der Kindergeldberechtigte zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist, aber keinen Unterhalt leisten will, keinen Unterhalt leisten kann oder als Unterhalt nur einen geringeren Betrag als das Kindergeld zu leisten braucht. Die Frage, ob eine Abzweigung des Kindergeldes in Betracht kommt, ist eine Ermessensentscheidung der Familienkasse.
Nun hat der Bundesfinanzhof zu der Frage der korrekten Ermessensentscheidung Stellung genommen. Das Urteil könnte Betroffenen etwas Erleichterung bringen und sie im Einzelfall vor einer teilweisen oder vollständigen Abzweigung des Kindergeldes bewahren (BFH-Urteil vom 27.5.2020, III R 58/18).
Der Fall: Der Sohn der Klägerin lebt in einem Wohnheim für blinde Menschen und erhält Eingliederungshilfe. Die Mutter bezog für ihn Kindergeld, das allerdings seit Jahren nicht in voller Höhe ausgezahlt wurde. Vielmehr wurde dieses durch die Familienkasse an den Sozialträger abgezweigt. Hiergegen wehrte sich die Mutter. Sie trug vor, ihr entstünden unstreitig monatliche Aufwendungen von mehr als 500 Euro für den Unterhalt des Sohnes. Sie wies unter anderem darauf hin, dass sie in ihrer Wohnung ein Zimmer für ihren Sohn vorhalte. Einspruch und Klage blieben zwar erfolglos, doch der Bundesfinanzhof gab der Revision statt.
Begründung: Sind die Voraussetzungen für eine Abzweigung dem Grunde nach erfüllt, hat die Familienkasse eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, der dem Kind anstelle der eigentlich unterhaltsverpflichteten Eltern Unterhalt gewährt. Bei der Ermessensausübung sind auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten für das behinderte Kind zu berücksichtigen, sofern dieser nicht selbst Sozialleistungen bezieht. Hierbei sind die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen anzusetzen.
In einem Fall des Finanzgerichts Hamburg ist ein Grundstück, das einst einem Brothändler diente, seit 1953 verpachtet worden, nachdem der Brothandel verkauft worden war. Erst 2015 wurde ein Neubau mit 44 Wohneinheiten auf dem Grundstück errichtet. Die Erben des Erblassers dachten wohl überhaupt nicht mehr daran, dass das Grundstück noch zu einem Betriebsvermögen gehören könnte. Doch offenbar war die Betriebsaufgabe mit der Entnahme des Grundstücks niemals erklärt worden: Es lag nur eine "Betriebsunterbrechung" vor. Folglich löste - erst - der Vorgang des Jahres 2015 Steuern aus. Die Klage blieb erfolglos (Urteil vom 26.3.2019, 6 K 9/18). Der Bundesfinanzhof muss allerdings noch über die Revision entscheiden (Az. IV R 13/19).
Mit einem ähnlichen Fall hat sich das Finanzgericht Münster befasst. Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die er von seiner Ehefrau und die diese wiederum von ihrem Vater geerbt hatte. Der Schwiegervater bewirtschaftete die Grundstücke ursprünglich im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs selbst und verpachtete sie ab 1965 an verschiedene Pächter. Immerhin seit 1980 wurden gegenüber dem Finanzamt lediglich Verpachtungseinkünfte erklärt. In den Jahren 2012 und 2013 veräußerte der Kläger Teilflächen der Grundstücke. Nun erfasste das Finanzamt einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn, weil die Grundstücke weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hätten. Das FG Münster hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die betroffenen Grundstücke hätten zum Zeitpunkt der Veräußerung noch Betriebsvermögen dargestellt. Eine ausdrückliche und unmissverständliche Entnahmeerklärung habe der Kläger nicht nachgewiesen (Urteil vom 6.11.2020, 2 K 2866/18 E).
Praxistipp:
Die Urteile zeigen, wie wichtig es ist, vor einem Grundstücksverkauf oder einer anderweitigen Verfügung über die Immobilie genau zu prüfen, ob diese nicht irgendwann einmal zu einem Betriebsvermögen gehört hat und - falls ja -, ob die Betriebsaufgabe tatsächlich erklärt worden ist.
Hintergrund für die befristete Neuregelung ist, dass die Fluktuation ausländischer Saisonarbeitskräfte coronabedingt geringer ist als sonst. Um den Obst- und Gemüseanbau insbesondere zeitkritischer Sonderkulturen wie Spargel und Erdbeeren zu unterstützen, wurde die Änderung kurzfristig - recht artfremd - mit dem Seefischereigesetz beschlossen.
Neu ist zudem, dass ab 2022 eine Meldepflicht des Arbeitgebers über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes eingeführt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass Saisonkräfte tatsächlich über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügen. Zudem soll der Arbeitgeber künftig nach der Anmeldung einer Aushilfskraft bei der Minijobzentrale eine automatisierte Rückmeldung über das etwaige Vorliegen weiterer kurzfristiger Beschäftigungen erhalten.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist dies rechtens. Und vor allem: Selbst wenn die Summe der Rentenzahlungen niedriger ist als der Verkehrswert der Immobilie, sind die Zahlungen in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen und der Zinsanteil ist zu versteuern. Die Richter werten die laufenden Zahlungen als "Veräußerungszeitrente". Die Aufteilung des Rentenstammrechts erfolgt mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent. Die Versteuerung des Zinsanteils entfalle nicht wegen eines erbrechtlichen Hintergrunds (BFH-Urteil vom 14.7.2020, VIII R 3/17). In dem Fall, der dem Urteil zugrunde lag, übertrugen die Eltern ihr Einfamilienhaus auf den Sohn gegen Zahlung einer monatlichen Rente von 1.000 Euro für die Dauer von 31 Jahren. Das Haus hatte einen Verkehrswert von 393.000 Euro; die Summe der Raten beträgt 372.000 Euro. Doch obwohl die Raten nicht einmal den Verkehrswert erreichten, mussten die Eltern Zinseinkünfte versteuern.
Praxistipp:
Zugegebenermaßen ist das Urteil des BFH schwer nachzuvollziehen, denn "unterm Strich" versteuern die Eltern viele Jahre lang Zinsen, obwohl sie insgesamt weniger bekommen als die Immobilie wert ist. Doch das Steuerrecht mit seinen Typisierungen und Pauschalierungen kann so manches Mal zu unerwünschten und auch unerwarteten Ergebnissen führen. In aktuellen Fällen sollte übrigens überlegt werden, ob statt einer Rentenzahlung nicht besser ein fester Kaufpreis mit einer zinsgünstigen Ratenzahlung vereinbart werden kann. Denn wenn ein "echter" Zins von vielleicht 1,5 Prozent vereinbart wird, müssen die Finanzämter diesen im Prinzip anerkennen und dürfen nicht den Pauschalzins von 5,5 Prozent ansetzen. Letztlich bedürfen Fälle der Vermögensübertragung aber einer rechtlichen und steuerlichen Beratung im Einzelfall.
Hat der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen, ist der maßgebende Gesamt-umsatz nach den voraussichtlichen Verhältnissen des Gründungsjahres zu bestimmen. Der Unternehmer muss die Umsätze der kommenden Monate also schätzen - und zwar unter Berücksichtigung aller Umstände und möglichst verlässlich. Denn sind die Angaben des Unternehmers unrichtig oder unvollständig, darf das Finanzamt die Genehmigung der Ist-Besteuerung wieder zurücknehmen. So hat der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen vom 11.11.2020 (XI R 40/18 u. 41/18) entschieden.
In einen der beiden entschiedenen Fälle wurde eine GbR im September 2011 gegründet. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schätzte das Unternehmen seine Umsätze für das Jahr der Betriebseröffnung mit 30.000 Euro, obwohl nur wenige Tage später ein Vertrag über die Errichtung einer Fotovoltaikanlage mit einer Gesamtvergütung von über 1,2 Mio. Euro abgeschlossen wurde. Nach einer Außenprüfung nahm das Finanzamt die Gestattung der Ist-Besteuerung zurück, und zwar bereits für das Gründungsjahr. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs war das Vorgehen des Finanzamts rechtens.
Praxistipp:
Auf ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Unternehmers in Bezug auf die Schätzung zu geringer Umsätze komme es nicht an - so die Richter. Letztlich bleibt der BFH aber die Antwort auf die Frage schuldig, wie zu verfahren ist, wenn die Umsatzschätzung gutgläubig erfolgte, sich aber ein unerwartetes Umsatzplus ergeben hat. Nach unserem Dafürhalten wäre eine Rücknahme der Ist-Besteuerung dann unzulässig.
Die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin-Offs sei im Jahr des Aktienbezugs kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handele sich nicht um eine Sachdividende, sondern um eine Abspaltung nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG. Deren steuerliche Folgen seien erst im Jahr der Veräußerung der Aktien zu ziehen. Aber selbst, wenn eine solche Abspaltung nicht festgestellt werden könnte, sei der Kapitalertrag lediglich mit 0 Euro anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung sei nämlich nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte.
Praxistipp:
Das Finanzamt hat Revision gegen die Entscheidung des FG Köln eingelegt (Az. VIII R 15/20). Der Bundesfinanzhof wird nicht nur über diese entscheiden müssen, sondern auch über die ähnlich gelagerten Sachverhalte der Hewlett-Packard Company (HPC), die seinerzeit Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) ausgegeben hatte (Az. der Revisionen: VIII R 9/19 und VIII R 28/19). Wichtig ist, dass Sie uns frühzeitig über Kapitalmaßnahmen von Gesellschaften informieren, deren Aktien Sie halten. Viele Anleger sind der Auffassung, dass ein Streit über die steuerliche Behandlung mit der depotführenden Bank zu führen sei. Doch das ist oft ein Trugschluss. In aller Regel sind die Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu führen, da die Bank sich strikt an die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums halten muss. Und dieses wiederum erklärt selbst Urteile des Bundesfinanzhofs oft erst nach Jahren für allgemein anwendbar. Von daher müssen Sachverhalte, in denen die steuerliche Handhabung streitig sein könnte, in die Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen werden.
Der Sohn des Klägers war lange erkrankt; die Schule hatte er abbrechen müssen. Im Juli 2017 beantragte der Vater Kindergeld, weil der Sohn einen Ausbildungsplatz gesucht und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet habe. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass das Ende der Erkrankung in den Monaten Juni und Juli 2017 noch nicht absehbar war. Die Familienkasse lehnte daher die Gewährung von Kindergeld für die Zeit bis Mai 2017 ab. Der BFH gab der Familienkasse recht. Begründung: Bei einem erkrankten Kind kommt eine Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, nur dann in Betracht, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Dies sei in dem Zeitraum, für den das Kindergeld streitig war (hier also bis Mai 2017), nicht der Fall gewesen. Eine allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, reiche nicht aus.
Praxistipp:
Im Falle einer Erkrankung eines Kindes, das an sich ausbildungswillig ist, ist das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Zudem sollte sehr frühzeitig eine schriftliche Erklärung an die Familienkasse erfolgen, dass der Wille des Kindes besteht, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen.
Von einem "Veräußerungsgeschäft" geht man eigentlich aus, wenn der bisherige Eigentümer auch tatsächlich den Willen zum Verkauf hatte und diesen in die Tat umgesetzt hat. Was aber gilt bei einer Enteignung eines Grundstücks gegen den Willen des Grundstückseigentümers? Ist bei der Enteignung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist eine Entschädigung steuerpflichtig? Und wie ist eine Zwangsversteigerung zu beurteilen? Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Eigentumsverlust durch Enteignung eines Grundstücks gegen den Willen des Eigentümers keine Veräußerung und somit kein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Folglich ist eine Entschädigung für die Enteignung auch innerhalb des Zehnjahreszeitraums nicht steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 23.7.2019, IX R 28/18).
Kürzlich hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks hingegen ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG sein und folglich Einkommensteuer auslösen kann (Urteil vom 26.11.2020, 2 V 2664/20 A(E)). Nach Auffassung der Finanzrichter beruhe der Eigentumsverlust auch bei einer Zwangsversteigerung auf einem Willensentschluss des Eigentümers, weil er den Eigentumsverlust - anders als bei einer Enteignung - durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern könne. Ob dem Antragsteller dies wirtschaftlich möglich gewesen sei, sei insofern nicht entscheidend.
Die Verlängerung gilt nur für die Zahlungsfrist, der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 Euro bleibt unverändert. Die Fristverlängerung führt also nicht dazu, dass der Betrag 1.500 Euro mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden kann, lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt.
Der neue Fernverkauf
Unternehmer müssen sich nun mit dem Begriff "Fernverkauf" vertraut machen. Früher wurde insoweit von dem Versandhandel gesprochen, auch wenn das sprachlich vielleicht nicht ganz korrekt war. Unter dem Begriff "Fernverkauf" werden nun jedenfalls grenzüberschreitende Warenlieferungen an Privatpersonen zusammengefasst, wenn der Verkäufer den Transport oder den Versand direkt und zumindest indirekt veranlasst hat. Das heißt zum Beispiel: Bestellt ein Privatkunde aus Belgien eine Ware bei einem deutschen Händler, die dieser an ihn versendet, so tätigt der deutsche Unternehmer einen Fernverkauf. Etwas vereinfacht ist das also der klassische Online-Handel, auch wenn sich Fernverkäufe natürlich nicht nur auf Bestellungen per Internet beziehen, sondern etwa auch einen Warenversand nach einer telefonischen Bestellung umfassen.
Einheitliche Umsatzschwelle von 10.000 Euro
Werden digitale Leistungen an einen Kunden im (EU-)Ausland erbracht oder Waren in einen anderen (EU-)Staat geliefert, so muss entschieden werden, ob der Umsatz in Deutschland oder in dem jeweiligen (EU-)Staat zu versteuern ist. Dazu gibt es für Leistungen an Privatleute innerhalb der EU Liefer- oder Umsatzschwellen, die dazu führen, dass bei geringen Umsätzen über die Grenze das Besteuerungsrecht im Ursprungsland bleibt. Die Umsätze müssen also nicht im Ausland gemeldet werden. Von bestimmten Umsätzen abgesehen durfte bislang jedes Land für sich eigene Schwellenwerte festsetzen. Das führte zu einer großen Uneinheitlichkeit, die der Praxis das Leben erschwert hat.
Die Umsatzschwelle wird zum 1. Juli 2021 EU-weit mit 10.000 Euro festgeschrieben. Das heißt vom Grundsatz her: Wird die Schwelle von 10.000 Euro für Fernverkäufe ins EU-Ausland und entsprechenden digitalen Leistungen nicht überschritten, verbleibt der Ort der Lieferung oder Leistung in Deutschland. In anderen Fällen verlagert sich der Ort der Lieferung oder Leistung ins Bestimmungsland, also dort, wo der Versand oder Transport endet. Der Betrag von 10.000 Euro betrifft alle maßgebenden EU-Lieferungen und -Leistungen. Die relativ niedrige Geringfügigkeitsschwelle wird letztlich dazu führen, dass Umsätze zunehmend im Bestimmungsland versteuert werden.
Zur Anwendung der Umsatzschwelle darf der Wert von 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten worden sein und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten werden. Auf die Anwendung der Umsatzschwelle kann aber auch verzichtet werden, so dass Lieferungen und digitale Leistungen dann generell der Umsatzsteuer im Bestimmungsland unterliegen. Sie können aber über ein vereinfachtes Verfahren gemeldet werden, das "One-Stop-Shop-Verfahren".
Das neue One-Stop-Shop-Verfahren ("OSS")
Bisher können Unternehmer das so genannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren nutzen, wenn sie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der EU erbringen. Das "MOSS"-Verfahren wird ersetzt durch das One-Stop-Shop-Verfahren ("OSS“). Es wird damit unter anderem auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe ausgedehnt. Die Teilnahme an dem OSS-Verfahren kann dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seit dem 1. April 2021 auf dessen Online-Portal angezeigt werden. Eine Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren ist dem Unternehmer nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten und alle maßgebenden Umsätze (Fernverkäufe etc.) möglich.
Warensendungen aus dem Nicht-EU-Ausland
Derzeit ist die Sendung von Waren aus einem Nicht-EU-Land, deren Gesamtwert nicht höher ist als 22 Euro, einfuhrabgabenfrei. Dies gilt für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Bei einem Wert zwischen 22 Euro und 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, aber nicht frei von Einfuhrumsatzsteuer. Die Grenze von 22 Euro wird ab dem 1. Juli 2021 entfallen, so dass im Prinzip jede Einfuhr der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt. Allerdings ist ein Fernverkauf aus dem Drittland, also letztlich ein Versand nach Deutschland, steuerfrei, wenn der Sachwert maximal 150 Euro beträgt und das neue Import-One-Stop-Shop-Verfahren ("IOSS") genutzt wird. Wer also unmittelbar Waren aus Asien erhält, muss selbst bei geringen Beträgen davon ausgehen, die Einfuhrumsatzsteuer entrichten zu müssen, es sei denn, der Verkäufer nimmt an dem IOSS-Verfahren teil. Wer sich insoweit näher informieren möchte, vor allem auch über die Abwicklung der eventuellen Zollformalitäten, findet weitergehende Hinweise auf den Internetseiten des Zolls (z.B. www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS-IMPOST/atlas-impost_node.html).
Elektronische Schnittstellen
Betreiben Unternehmer eigene "Online-Marktplätze", so genannte elektronische Schnittstellen, müssen sie sich mit neuen Pflichten und steuerlichen Risiken vertraut machen. Denn ab dem 1. Juli 2021 haften die Betreiber der elektronischen Schnittstellen in bestimmten Fällen nicht mehr; vielmehr gelten sie von vornherein als Steuerschuldner. Das heißt: "Unterstützen" Unternehmer zum Beispiel den Verkauf einer Ware aus China über ihre eigene Internetplattform, müssen sie mitunter selbst die Umsatzsteuer abführen. Dabei wird das "Unterstützen" sehr weit gefasst. Letztlich will die EU verhindern, dass Warenverkäufe von Händlern mit Sitz außerhalb der EU in großem Umfang unbesteuert bleiben; die hiesigen Portalbetreiber sollen daher viel frühzeitiger als bislang in die Pflicht genommen werden.
Praxistipp:
Die umsatzsteuerlichen Änderungen gemäß dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket sind äußerst komplex und betreffen sicherlich auch nicht jeden Unternehmer. Für diejenigen, die digitale Leistungen "über die Grenze" erbringen, sind sie aber von enormer Wichtigkeit. Gerne beraten wir Sie insoweit.
Die Klägerin vermietet eine Gewerbeimmobilie unter Option zur Umsatzsteuer. Im Mietvertrag ist unter anderem vereinbart, dass der Mietzins monatlich 10.500 Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer beträgt. Auch heißt es in dem Mietvertrag: „Die Mieterin trägt alle auf dem Grund- und Gebäudebesitz ruhenden öffentlichen und privaten Lasten einschließlich Grundsteuern, ... [und] Versicherungsprämien ... Die Mieterin wird dazu, soweit als möglich, in direkte Vertragsbeziehungen zu den zuständigen Versorgern und Entsorgern und sonstigen Dienstleistern treten. Soweit Betriebs- und Nebenkosten gegenüber der Vermieterin abgerechnet werden, berechnet die Vermieterin diese zur sofortigen Begleichung bzw. Erstattung an die Mieterin weiter.“
Die Vermieterin erteilte eine Nebenkostenabrechnung über Grundbesitzabgaben und Versicherungskosten zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer. Der Mieter zahlte den Rechnungsbetrag ohne den Umsatzsteueranteil, da die Steuer seiner Auffassung nach nur für die Nettomiete, nicht aber für die Nebenkosten geschuldet sei. Doch dies war unzutreffend, wie der BGH nun bestätigt hat. Begründung: Die umgelegten Betriebskosten unterliegen der Umsatzbesteuerung, da der Vermieter - was dem Mieter bekannt war - zur Umsatzsteuer optiert hatte. Infolgedessen ist die Steuer auf den gesamten Umsatz entstanden, somit auf die gesamte Miete einschließlich der Nebenkosten. Dementsprechend hatte der Mieter auch Umsatzsteuer zu tragen, die auf die Nebenkosten entfiel.
Nach dem aktuellen Urteil gilt: Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und zahlt im Gegenzug Miete für Werbeflächen auf den Pkws der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Werbeeinnahmen als "neue Gehaltsanteile" angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.
Praxistipp:
Mit seinem aktuellen Urteil hat das BSG das "Modell Fahrzeugwerbung" für viele Fälle gekippt. Allerdings wird es auch von der Finanzverwaltung streng geprüft und sie war damit zum Beispiel beim Finanzgericht Münster erfolgreich (Urteil vom 3.12.2019, 1 K 3320/18 L; Revision unter VI R 20/20). Die Richter haben entschieden, dass ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, der Lohnsteuer unterliegt.
Es gilt nach Ansicht der Richter: Der angemessene Zinssatz, auf den die GmbH verzichtet und in dessen Höhe die verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist zu schätzen. Hat die GmbH selbst keine Kredite aufgenommen, so ist der Zinssatz innerhalb einer Marge zu schätzen, deren Untergrenze die banküblichen Habenzinsen und deren Obergrenze die banküblichen Sollzinsen bilden. Die Argumentation der Gesellschaft, angesichts des allgemein niedrigen Zinsniveaus sei es ihr nicht möglich, das Kapital anderweitig ertragbringend anzulegen, lassen die Finanzrichter nicht gelten. Wenn eine GmbH die Mittel, die sie an ihren Gesellschafter ausgereicht hat, nicht refinanziert hat, bestimme sich die verdeckte Gewinnausschüttung der Höhe nach danach, welche Zinsen sie hätte erzielen können, wenn sie die Mittel auf der Grundlage eines hypothetischen Kreditverhältnisses an einen fremden Dritten ausgereicht hätte.
Ausgangspunkt dieser Schätzung seien die banküblichen Habenzinsen als Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen als Obergrenze der verhinderten Vermögensmehrung. Fehle es an geeigneten Vergleichsdaten, dann könne auf die statistischen Werte der Bundesbank zurückgegriffen werden. Seien Unter- und Obergrenze des zu findenden Zinssatzes bestimmt, so sei der im konkreten Einzelfall anzusetzende Zinssatz im Rahmen der sich ergebenden Marge zu finden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen werde, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilten. Etwas anderes könne gelten, wenn die GmbH ihrerseits Bankgeschäfte betreibt. Dann könne ausschließlich der Sollzins maßgebend sein.
Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 27/20 geführt. Ungeachtet dessen sollten GmbH-Geschäftsführer prüfen, ob die vorhandenen Verrechnungskonten angemessen verzinst werden. Beachten Sie dabei bitte, dass Verrechnungskonten üblicherweise nicht besichert sind und deshalb nicht die Zinsen für Baugeld maßgebend sind.
Der Sachverhalt: Der 1965 geborene Kläger ist aufgrund eines Unfalls schwerbehindert. Er ist von der Pflegekasse in Pflegegrad 4 eingestuft. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Miet- und Verpflegungskosten für seine Unterbringung in einer Pflege-WG als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab. Der Kläger sei nicht in einem Heim, sondern in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen i.S. des § 24 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NW) untergebracht. Dem folgte das Gericht nicht und berücksichtigte die Kosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastungen.
Begründung: Die Unterbringung eines Menschen im arbeitsfähigen Alter in einer Pflege-WG sei außergewöhnlich. Auch sei kein Unterschied zwischen den verschiedenen, vom Gesetzgeber gleichermaßen anerkannten Formen der Unterbringung pflegebedürftiger Menschen ersichtlich.
Praxistipp:
Betroffene sollten ihre Kosten unter Berufung auf das aktuelle Urteil geltend machen. Das Finanzamt hat allerdings Revision eingelegt (Az. VI R 40/20), so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
Aktuell hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein geurteilt, dass der steuerlich maßgebende "Rentenbeginn" immer das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, auch wenn bereits früher ein Rentenanspruch besteht und dieser auf Antrag des Berechtigten hinausgeschoben wird (FG Schleswig-Holstein vom 2.9.2020, 2 K 159/19).
Praxistipp:
Der Bundesfinanzhof hatte zu der alten Fassung des § 22 EStG unter dem "Beginn der Rente" den Zeitpunkt verstanden, in dem der Rentenanspruch entstanden ist (so BFH-Urteil vom 30.9.1980, VIII R 13/79). Von daher wird spannend sein, ob er in der bereits anhängigen Revision gegen das aktuelle Urteil anders entscheiden wird. Das Az. der Revision lautet X R 29/20.
Im Urteilsfall errichtete die Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 einen gemischt genutzten Gebäudekomplex mit einem Supermarkt, der umsatzsteuerpflichtig verpachtet wird, sowie einer Senioren-Wohnanlage, die umsatzsteuerfrei verpachtet wird ("Stadtteilzentrum"). Die auf das Gebäude entfallende Vorsteuer teilte die Klägerin nach dem Umsatzschlüssel auf, so dass circa die Hälfte der Vorsteuer abziehbar war, also dem Anteil der steuerpflichtigen Umsätze des Gebäudes an den gesamten Umsätzen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Das "Stadtteilzentrum“ sei - ungeachtet seiner grundbuchrechtlichen Teilung - ein einheitliches Gebäude und die Eingangsleistungen seien trotz der erheblichen Ausstattungsunterschiede der Flächen (Supermarkt einerseits, Seniorenwohnanlage andererseits) im Wesentlichen gleichartig. Der BFH beurteilte dies anders und entschied, dass unter der Prämisse, dass ein einheitliches Gebäude vorliegt, im Streitfall der Umsatzschlüssel anwendbar sei.
Bei der Vorsteueraufteilung ermögliche der objektbezogene Flächenschlüssel zwar regelmäßig eine sachgerechtere und präzisere Berechnung des anteiligen Vorsteuerabzugs als der Umsatzschlüssel. Allerdings seien die Vorsteuerbeträge nach dem objektbezogenen (also dem gebäudebezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.
Doch wann ist eigentlich der genaue Zeitpunkt, zu dem der Verlust steuerlich wirksam entstanden ist? Dazu hat der BFH wie folgt entschieden (Urteil vom 17.11.2020, VIII R 20/18): Erlischt das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs einer inländischen AG, weil diese infolge einer Insolvenz aufgelöst, abgewickelt und im Register gelöscht wird, entsteht dem Aktionär ein steuerbarer Verlust, wenn er seine Einlage ganz oder teilweise nicht zurückerhält. Werden solche Aktien schon vor der Löschung der AG im Register durch die depotführende Bank aus dem Depot des Aktionärs ausgebucht, entsteht der Verlust bereits im Zeitpunkt der Ausbuchung. Von einer Verlustentstehung kann aber nicht bereits zu einem Zeitpunkt ausgegangen werden, zu dem mit einer Auskehrung von Vermögen im Rahmen der Schlussverteilung des Vermögens der AG objektiv nicht zu mehr rechnen ist oder die Notierung der Aktien an der Börse eingestellt oder deren Börsenzulassung widerrufen wird.
Der Kläger hatte im Jahr 2009 Aktien an einer börsennotierten inländischen AG erworben, die in einem Depot verwahrt wurden. Über das Vermögen der AG wurde im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Aktien wurden zum 31.12.2013 im Depot des Klägers noch mit einem Stückpreis ausgewiesen. Er wollte bereits im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2013 einen Totalverlust aus dem Investment verrechnen. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die begehrte Verrechnung im Jahr 2013 ab. Der BFH stimmte dem im Ergebnis zu. Grundsätzlich sei der Verlust aus wertlos gewordenen Aktien steuerlich verrechenbar. Der maßgebende Verlust entstehe für den Aktionär aber erst, wenn er aufgrund des rechtlichen Untergangs seines Mitgliedschaftsrechts oder der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot einen endgültigen Rechtsverlust erleidet. Im Streitjahr 2013 habe der Kläger zwar einen Wertverlust hinnehmen müssen. Dieser habe aber weder den Bestand seines Mitgliedschaftsrechts berührt noch seien die Aktien aus dem Depot des Klägers ausgebucht worden.
Praxistipp:
Die Entscheidung hat Bedeutung für Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind und bei denen der Untergang des Mitgliedschaftsrechts oder die Depotausbuchung in den Veranlagungszeiträumen von 2009 bis einschließlich 2019 stattgefunden hat.
Vor dem Jahre 2020 konnten Benzingutscheine auch im Rahmen einer Gehaltumwandlung bis 44 Euro steuerfrei gewährt werden - und nach bisher wohl überwiegend vertretener Auffassung auch sozialversicherungsfrei (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.5.2016, L 11 R 4048/15). Aber: Soeben hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Tankgutscheine, die über einen bestimmten Euro-Betrag lauten und als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns hingegeben werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen und folglich der Beitragspflicht unterliegen (BSG-Urteil vom 23.2.2021, B 12 R 21/18 R). Damit sind Fälle der Gehaltsumwandlung auch bereits vor 2020 sozialversicherungspflichtig gewesen.
Das BSG führt dazu aus: Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine als neue Gehaltsanteile angesehen werden. Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.
Praxistipp:
Nicht betroffen sind Arbeitgeber, die ihren Mitarbeiter die Gutscheine zusätzlich zum normalen Arbeitslohn hingegeben haben. Diese Gutscheine waren bis 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei und sind es auch heute noch, sofern die entsprechenden weiteren Voraussetzungen (z.B. keine Kostenerstattung) erfüllt sind.
Zunächst zu den Grundsätzen:
Eine Sachspende unterliegt letztlich wie eine Entnahme zu privaten Zwecken der Umsatzsteuer, wenn für die gespendete Ware seinerzeit die Vorsteuer abgezogen wurde. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bestimmt sich nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Aber: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist auch zu berücksichtigen, ob die Gegenstände zum Zeitpunkt der Spende überhaupt noch verkehrsfähig sind.
Beispielsweise sind Lebensmittel nicht mehr verkehrsfähig, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist. Dies gilt auch für Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie beispielsweise Kosmetika, Drogerieartikel, pharmazeutische Artikel, Tierfutter oder Bauchemieprodukte wie Silikon oder Beschichtungen sowie Blumen und andere verderbliche Waren. Bei anderen Gegenständen ist die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt, wenn diese aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern oder fehlender Marktgängigkeit (z.B. Vorjahresware oder saisonale Ware wie Weihnachts- oder Osterartikel) nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind.
Werden solche Gegenstände gespendet, kann eine geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Bei objektiv wertloser Ware kann die Bemessungsgrundlage sogar 0 Euro betragen, allerdings betrifft das tatsächlich nur Lebensmittel und Frischware sowie gegebenenfalls Non-Food-Artikel, die jeweils kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums gespendet werden. In anderen Fällen ist die steuerliche Bemessungsgrundlage "im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit" zu mindern. Eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit liegt nicht vor, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert wird. Auch wenn diese Neuware ansonsten vernichtet werden würde, weil z.B. Verpackungen beschädigt sind, bei Bekleidung deutliche Spuren einer Anprobe erkennbar sind oder Ware verschmutzt ist, ohne dass sie beschädigt ist, führt dies nicht dazu, dass die Neuware ihre Verkaufsfähigkeit vollständig verliert. In diesen Fällen ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln.
Praxistipp:
Gegebenenfalls sollte Beweisvorsorge getroffen werden, um die Bemessungsgrundlage von 0 Euro oder um zumindest eine verminderte Bemessungsgrundlage glaubhaft machen zu können.
Nun zur derzeitigen Sondersituation:
Bei Waren, die von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden, wird derzeit auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Voraussetzung ist, dass die Einzelhändler durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Die Regelung gilt für Sachspenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt sind oder noch erfolgen.
Eine Ausnahme gilt aber für den Fall, dass ein privater Sammler "wie ein Händler“ aktiv wird. Um von einem händlertypischen Verhalten und mithin von - steuerpflichtigen - gewerblichen Einnahmen auszugehen, müssten aber zum Beispiel ein "Warenumschlag", also ein häufiger und kurzfristiger An- und Verkauf, hinzukommen. Die Verwendung einer Internetplattform wie etwa eBay allein reiche indes nicht aus, um eine Gewerblichkeit zu begründen - so der BFH. Der aktuelle Fall betraf den Verkauf einer Modelleisenbahnsammlung. Der Kläger hatte immerhin 1.500 Verkäufe über die Internetplattform "eBay“ im Rahmen seiner Gewinnermittlung nicht berücksichtigt.
Der Sachverhalt selbst war recht kompliziert und soll daher hier nicht weiter ausgeführt werden. Von Bedeutung ist aber folgende Aussage des BFH: Sollte der Kläger die Modelleisenbahnen für den Aufbau einer privaten Sammlung angeschafft haben, fehlte es an dem für einen Händler typischen Ankauf von Objekten in Wiederveräußerungsabsicht. Die Verkaufstätigkeit des Klägers über eBay entspräche dann nicht allein deshalb der Tätigkeit eines Händlers, weil dieser über einen längeren Zeitraum zahlreiche (Einzel-)Verkaufsgeschäfte getätigt hätte. Vielmehr hätte es weiterer Maßnahmen bedurft, die Waren (besonders) marktgängig zu machen.
Praxistipp:
Sammler sollten nach Möglichkeit Beweisvorsorge betreiben und aufzeichnen, wann und zu welchem Preis sie ihre Sammlungsstücke erworben haben, um später nachweisen zu können, dass diese eben nicht zum kurzfristigen Weiterverkauf angeschafft worden sind.
Nach der Rechtslage vor 2018 gab es für Abfindung einer Kleinbetragsrente keine - gesetzliche - Tarifermäßigung. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs komme die Fünftel-Regelung allenfalls in Betracht, wenn die Abfindung untypisch sei und eher einen großen Ausnahmefall darstelle. Die Prüfung obliege aber der Vorinstanz, also den Finanzgerichten (BFH-Urteil vom 11.6.2019, X R 7/18). Nun hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg leider zuungunsten der Rentner entschieden: Die förderunschädliche Kapitalauszahlung ist nicht atypisch, mithin nicht außerordentlich im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Die Fünftel-Regelung kommt folglich nicht in Betracht (Urteil vom 26.10.2020, 7 K 7032/16). Die Finanzrichter hatten mehrere Zeugenaussagen von Repräsentanten der Versicherungsbranche eingeholt. Aus der Beweiserhebung lasse sich im Ergebnis die allgemeine Aussage ableiten, dass die kapitalisierte Auszahlung bei Riester-Verträgen typisch war. Kurz zuvor hat auch das FG Köln in diesem Sinne geurteilt (Urteil vom 12.8.2020, 5 K 3136/16).
Der Sachverhalt: Der Kläger hatte im Jahr 1995 eine mit zwei Bankdarlehen finanzierte Eigentumswohnung erworben, die er anschließend vermietete. Im Dezember 2010 stellte der Kläger seine Zins- und Tilgungszahlungen ein. Die Bank betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung in Höhe der Restschuld von rund 150.000 Euro. Der Kläger erhob Vollstreckungsgegenklage und machte geltend, die Bank habe sich ihre Darlehensansprüche im Zusammenhang mit einer "drückervermittelten Schrottimmobilien-Finanzierung" durch arglistige Täuschung verschafft. Der Kaufpreis für die 46,83 qm große Wohnung habe 284.000 DM (145.206 Euro) betragen, die nach einem späteren Wertgutachten lediglich 68.100 Euro wert gewesen sei. Im Rahmen eines im Dezember 2012 geschlossenen Vergleichs leistete der Kläger eine Einmalzahlung von 88.000 Euro und die Bank verpflichtete sich, die Darlehen gegen den Kläger nicht weiter geltend zu machen. Das Finanzamt erhöhte die Einnahmen des Klägers aus Vermietung und Verpachtung, weil ihm durch den Vergleich seine Bankschulden zum Teil erlassen worden seien. Die "Erlasssumme" sei im Streitjahr 2012 teilweise als Rückzahlung von Schuldzinsen zu behandeln und erhöhe daher die Vermietungseinkünfte des Klägers.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der Vergleich rechtfertige nicht die Annahme, die Bank habe dem Kläger überzahlte Schuldzinsen oder einen überhöhten Kaufpreis erstatten wollen. Eine Rückabwicklung der Darlehensverhältnisse sei ebenso wenig erfolgt wie eine Rückabwicklung des Erwerbs der Eigentumswohnung. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Bank mit der Vergleichsvereinbarung nicht die Aufrechnung mit ihr zustehenden Forderungen aus den bestehenden Darlehensverträgen gegen Schadensersatzansprüche des Klägers erklärt hat. Der Vergleich enthalte keine Regelungen zu einer einzelfallbezogenen Schadensermittlung.
Seit 2020 gibt es dazu zwar eine gesetzliche Änderung, doch noch immer sind viele Altfälle aus den Jahren vor 2020 offen. Um dem rein begrifflichen Streit aus dem Wege zu gehen, haben Anleger zuweilen zu einer Gestaltung gegriffen: Sie haben ihre - nahezu - wertlosen Aktien quasi kurz vor der drohenden Ausbuchung tatsächlich verkauft, und zwar oftmals nur für 1 Euro. Mitunter geschah dies in Form eines Tauschgeschäfts mit Leidensgenossen, das heißt Anleger 1 hat seine fast wertlosen Aktien an Anleger 2 verkauft; dieser wiederum hat seine eigenen - nahezu wertlosen - Aktien an Anleger 1 veräußert. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Veräußerung wertloser Aktien grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt - und zwar selbst dann nicht, wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer wertlose Aktien zu kaufen (BFH-Urteil vom 29.9.2020, VIII R 9/17). Damit kann für die Jahre bis 2019 festgehalten werden: Verluste aus dem Verkauf von nahezu wertlosen Aktien sind steuerlich anzuerkennen, und zwar unabhängig davon, wie hoch die Transaktionskosten waren oder ob eine Art Tauschgeschäft mit einem anderen Anleger vorlag.
Praxistipp:
Seit 2020 ist gesetzlich klargestellt, dass Verluste aus der Ausbuchung von Aktien und anderer Wertpapiere abziehbar sind. Es gibt aber eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Die Neuregelung gilt für Verluste, die ab dem 1.1.2020 entstehen. Die genannte Regelung erfasst nach der Gesetzesbegründung auch Veräußerungstatbestände, die dann vorgenommen werden, wenn sich das "Solvenzrisiko" der AG bereits ganz oder teilweise realisiert hat.
Der Sachverhalt: Ein Obergerichtsvollzieher beschäftigte seine Ehefrau als Büroangestellte. Bei der Veranlagung wurden die Lohnkosten nicht berücksichtigt. Die vorgelegten Dokumentationen der Arbeitszeit entsprächen objektiv nicht den Anforderungen eines Fremdvergleiches - so das Finanzamt. Auf den Nachweisen seien lediglich der Name der Ehefrau und die Tage mit Arbeitszeit vermerkt, an denen sie gearbeitet habe. Eine Angabe über die Tätigkeit, wann die Dokumentation erstellt oder dass sie geprüft worden sei, sei auf dem Nachweis nicht vorhanden. Das Finanzgericht hatte die hiergegen gerichtete Klage verworfen. Wenn die Arbeiten auch zu Hause geleistet werden können, sei eine tätigkeitsbezogene Auflistung für den jeweiligen Tag erforderlich. Sonst sei eine Kontrolle, ob die vereinbarte Arbeitszeit tatsächlich geleistet worden ist, nicht möglich. Wie bei sonstigen Eigenbelegen auch, müssen solche Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.
Doch der Bundesfinanzhof ist anderer Ansicht. Das Finanzgericht überspanne die Anforderungen, wenn es meint, der Steuerbürger müsse für die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen konkret darlegen, wann genau welche Tätigkeiten ausgeübt worden seien. Zwar müsse das Angehörigen-Arbeitsverhältnis in fremdüblicher Weise tatsächlich durchgeführt werden. Aber auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen fremden Dritten sei es keineswegs üblich, die jeweiligen Arbeitsleistungen stundengenau aufzuzeichnen. Dies mag ausnahmsweise anders sein, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gegenüber Kunden, Mandanten oder Patienten etc. des Arbeitgebers weiterberechnet werden soll. Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis über einfache Bürotätigkeiten sei dies jedenfalls nicht fremdüblich und könne folglich auch von den Klägern nicht verlangt werden.
Praxistipp:
Auch wenn der BFH eine weniger strenge Haltung als die Finanzverwaltung einnimmt, so empfehlen wir dennoch, zumindest die üblichen "Stundenzettel" zu führen. Denn diese können etwa dann wichtig werden, wenn die Mitarbeit des Angehörigen seitens des Finanzamts insgesamt angezweifelt wird. Und im Übrigen müssen bei "familienfremden" Minijobbern nach § 17 des Mindestlohngesetzes ohnehin Stundenaufzeichnungen geführt werden. Diese Pflicht entfällt nur bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen.
Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Der neue Zuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt. Er ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat.
Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.
Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.
Die konkreten Ausführungsbestimmungen, die sich oft kurzfristig ändern, machen es leider schwierig, auf die Corona-Hilfen konkret einzugehen. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, die das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium laufend aktualisieren.
Etwas verkürzt ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden verkauft seine Produkte an deutsche Kunden überwiegend über die Internetseiten von Amazon entsprechend dem „Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag“. Wählt ein Kunde bezüglich des Warenkaufs die Option "Verkauf durch die Klägerin, Versand durch Amazon", wird den Kunden als Impressum und "Info“ zum Verkäufer der Firmenname der Klägerin, deren niederländische Rechtsform, deren Handelsregister-Nummer, deren niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie deren niederländische Adresse angezeigt. Der Versand der Waren zum Kunden erfolgt ausschließlich über die Amazon Logistik-Kette, das heißt über eines der Amazon-Warenlager. Dieses wird von der Klägerin "bestückt", das heißt, die Waren werden nicht speziell für bestimmte Kunde, sondern "auf Vorrat" an die Logistikzentren geliefert. Die Kunden sind also zunächst noch nicht bekannt; Entscheidungen über den Verkauf und den Abnehmer trifft vielmehr Amazon.
Die Klägerin war daher der Auffassung, dass sie mit ihren Lieferungen über Amazon steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Amazon ausführe. Leistungsempfänger ihrer Warenlieferungen seien nicht die Endkunden, sondern sei Amazon mit Sitz in Luxemburg. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass die Klägerin die Ware nicht an Amazon verkauft habe, so dass Amazon auch keine Vertragspartei des Kaufvertrags mit dem Endkunden werde. Mit der Einlagerung der Waren in die Logistikzentren von Amazon führe die Klägerin ein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Die nach der Einlagerung getätigten Lieferungen an die inländischen Kunden seien steuerbar und im Rahmen der Versandhandelsregelung in Deutschland steuerpflichtig. Der BFH hat dieses Ergebnis bestätigt.
Praxistipp:
Bitte beachten Sie, dass am 1. Juli 2021 die Neuregelungen des Digitalpakets in Kraft treten, die gesetzliche Änderungen für "Fernverkäufe mittels einer elektronischen Schnittstelle", also auch grenzüberschreitende Verkäufe über Amazon, vorsehen. Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Fragen zu den Neuregelungen haben.
Der Sachverhalt: Die Klägerin mietete Räumlichkeiten für ihr gewerbliches Unternehmen an. Im Mietvertrag lautete es bei der Festlegung des Mietzinses zwar "zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer”. Der Vertrag enthielt aber keinen expliziten Hinweis auf eine Option zur Umsatzsteuer und auch nicht die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) der Vermieterin. Weder wurden der konkrete Umsatzsteuerbetrag noch der tatsächlich geltende Umsatzsteuersatz genannt. Erst vier Jahre später erstellte die Vermieterin eine korrekte Dauerrechnung mit allen erforderlichen Angaben. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der für die Immobilie zunächst abgeschlossene Mietvertrag nicht zum Vorsteuerabzug berechtige. In dem ursprünglichen Mietvertrag sei der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag nicht offen ausgewiesen. Der Vertrag enthalte zudem keine zahlenmäßige Angabe über den konkret anzuwendenden Steuersatz. Die erst in 2017 ausgestellte Dauerrechnung lasse auch keine Rückwirkung zu.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Im Urteilsfall lag die Option zur Umsatzsteuer erst bei Ausstellung der Dauerrechnung in 2017 vor. Folglich konnte die Ursprungsrechnung nicht mit Rückwirkung berichtigt werden. Die Vorsteuer war zwar nicht endgültig verloren, das heißt, der Abzug für die Jahre 2013 bis 2017 stand der Mieterin halt im Jahre 2017 zu. Allerdings darf davon ausgegangen werden, dass die zunächst gestrichene Vorsteuer mit üppigen Nachzahlungszinsen versehen wurde.
Praxistipp:
Vermieter und Mieter sollten prüfen, ob in ihren Mietverträgen die Umsatzteuer und der Umsatzsteuersatz tatsächlich explizit benannt sind. Zur Not kann dies auch in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag geschehen. Die Mieter ihrerseits sollten im jeweiligen Überweisungsträger den Zahlungszeitraum und die konkret gezahlte Umsatzsteuer erkennen lassen. Und denken Sie auch daran, dass der Mietvertrag die Steuernummer oder USt-IdNr. des Vermieters sowie eine Rechnungsnummer enthalten muss.
Dies gilt auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen Pkw aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlassen hat (BFH-Beschluss vom 16.10.2020, VI B 13/20). Der BFH führt explizit aus, dass jeglicher - auch noch so plausible - Vortrag des Geschäftsführers für die Besteuerung des Nutzungsvorteils unerheblich ist. Bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft mag die Sache anders aussehen, doch der Geschäftsführer einer GmbH gelte steuerlich nun einmal als Angestellter und müsse sich die Regelungen seines Anstellungsvertrages, wonach die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch ihn gestattet ist, entgegenhalten lassen.
Nun liegen zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Kostenübernahme in Rechtsanwaltssozietäten vor, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten (BFH 1.10.2020, VI R 11/18 und VI R 12/18). Danach gilt: Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Sofern der Arbeitgeber für einen angestellten Rechtsanwalt die Beiträge zu dessen - zwingend erforderlicher - Berufshaftpflichtversicherung übernimmt, liegt daher steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Soweit angestellte Rechtsanwälte in die Versicherung der Sozietät einbezogen sind und sich eigene Beiträge mithin ersparen, stellt der Prämienanteil Arbeitslohn dar - aber nur, soweit er auf die vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt vor, soweit der Arbeitgeber eine Versicherungssumme gewählt hat, die über dem Mindestversicherungsschutz liegt, also eine Höherversicherung abgeschlossen hat.
Das heißt: Verfügt der angestellte Anwalt bereits über eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, ist ein Einbezug in die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers lohnsteuerlich unerheblich. Verfügt er selbst nicht über eine Versicherung, sondern ist beim Arbeitgeber mitversichert, darf ein geldwerter Vorteil üblicherweise nur in Höhe der Versicherungsprämie für einen Mindestversicherungsschutz angenommen werden.
Praxistipp:
Rechtsanwälte sind auch im Angestelltenverhältnis verpflichtet, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Eine Sozietätsdeckung genügt der Versicherungspflicht nur, wenn der angestellte Rechtsanwalt auch dann Versicherungsschutz genießt, falls er ausnahmsweise außerhalb der Sozietät tätig wird. Das ist ein gravierender Unterschied zu vielen anderen Freiberuflern, etwa zu angestellten Klinikärzten. Hier führt die Mitversicherung in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nicht zu Arbeitslohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist. Da für angestellte Ärzte keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung besteht, liege kein geldwerter Vorteil vor (BFH 19.11.2015, BStBl 2016 II S. 301).
Doch soeben hat das Hessische Finanzgericht ein interessantes Urteil veröffentlicht, wonach der Vorteil trotz einer Gehaltsumwandlung steuerfrei bleiben kann: Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Jobticket als Teil eines Mobilitätskonzepts zur Verringerung der Parkplatznot, so stellt dieser Vorteil bei den Mitarbeitern keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar. Es kommt dann nicht darauf an, ob das Jobticket tatsächlich zum üblichen Arbeitslohn gewährt wird (Urteil vom 25.11.2020, 12 K 2283/17).
Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein Unternehmen stellt seinen Mitarbeitern kostenlos Parkplätze zur Verfügung, doch es besteht ein extremer Parknotstand. Daraufhin bietet sie den Mitarbeitern in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund ein Jobticket an; die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Preise werden voll an die Beschäftigten weitergegeben. Das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt wird monatlich über die Lohnabrechnung eingezogen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt sich bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Jobticket stelle nämlich keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringe. Vielmehr habe der Arbeitgeber die Mobilitätskarte angeboten, um die Beschäftigten zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen. Dass diese Maßnahme für die Beschäftigten das verbilligte Jobticket als positiven Reflex nach sich ziehe, spiele keine entscheidende Rolle. Im Übrigen seien auch die Parkplätze kostenfrei zur Verfügung gestellt worden, ohne dass dies eine Lohnversteuerung nach sich gezogen hätte.
Praxistipp:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI B 5/21 anhängig.
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch für den angestellten Ehegatten ein Zeitwertkonto anzuerkennen ist. Allerdings muss die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten (BFH-Urteil vom 28.10.2020, X R 1/19). Und hier haben die Richter die Messlatte etwas höher gelegt als die Vorinstanz. So muss die Vereinbarung die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgewogen verteilen. Im Urteilsfall war dies offenbar nicht gegeben, das heißt, die angestellte Ehefrau konnte nahezu unbegrenzt ihr monatliches Grundgehalt oder andere Vergütungen ansparen und das Guthaben quasi unbeschränkt wieder abbauen. Es wäre ihr möglich gewesen, bereits nach kurzer Zeit eine erste Freistellung zu beanspruchen. Sie konnte allein über die Dauer (Tage, Wochen, Monate, Jahre) bestimmen. Auch war es ihr möglich, ständig wiederkehrend Freistellungen in ihr Arbeitsleben zu integrieren.
Das Modell muss den Regeln entsprechen, wie sie auch andere Arbeitgeber anbieten würden. Vor allem aber muss auch der so genannte interne Betriebsvergleich einer Überprüfung standhalten. Die Möglichkeit, ein Zeitwertkonto zu führen, muss folglich auch anderen Arbeitnehmern des Betriebs angeboten werden, deren Tätigkeit denen des angestellten Ehepartners ähneln. Es ist nicht ausreichend, den übrigen Mitarbeitern lediglich eine anderweitige Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung anzubieten. Die Vorinstanz sah den internen Betriebsvergleich noch als erfüllt an, da die Ehefrau, der das Wertguthabenmodell eingeräumt wurde, die einzige Bürokraft war. Das Angebot habe sich damit auf einen abgegrenzten Unternehmensbereich bezogen. Doch der BFH ist skeptisch. Der Fall wurde daher an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun unter anderem prüfen, ob es wirklich gerechtfertigt war, gerade und ausschließlich der Ehefrau das Modell anzubieten.
- Familien erhalten 2021 erneut, wie schon 2020, einen einmaligen Kinderbonus. Dieser beträgt nun 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind.
- Für Gaststätten wurde der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent auf Speisen über den 30.6.2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.
- Der mögliche steuerliche Verlustrücktrag wurde auf 10 Mio. Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, aber auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.
- Der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 wird auch bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen. Das heißt: Führt die Herabsetzung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf Grund eines voraussichtlich zu erwarteten Verlustrücktrages für 2021 zu einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020, so wird diese auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2021 gestundet.
Der Sachverhalt: Die Klägerin erhielt im Streitjahr 2012 eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung in Höhe von ca. 23.000 Euro. Das Finanzamt unterwarf diesen Betrag der Einkommensteuer, was zu einer Steuerfestsetzung in Höhe von ca. 5.500 Euro führte. Hiergegen wandte sich die Klägerin unter anderem mit dem Argument, dass ihr nach Abzug der Steuern und Krankenversicherungsbeiträge lediglich ca. 12.700 Euro von der Versicherungsleistung verblieben. Das sei verfassungswidrig. Die Richter haben die Klage jedoch abgewiesen.
Begründung: Die Einmalzahlung sei unstreitig gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als Leistung aus einer Direktversicherung zu versteuern. Eine Beschränkung der Steuerpflicht greife nicht ein, da die Beiträge in vollem Umfang steuerfrei gestellt worden seien. Die volle Versteuerung sei auch verfassungsgemäß. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur laufenden Auszahlung einer Rente liege nicht vor, da sich dies aus dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebe. Die Eigentumsgarantie sei nicht verletzt. Sofern ihr das Versicherungsunternehmen in der Ansparphase eine höhere Steuererstattung prognostiziert habe, sei für eine etwaige steuerliche Falschberatung nicht der Staat zuständig.
Praxistipp:
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6.5.2020 (X R 24/19) immerhin entschieden, dass die Anwendung der Fünftel-Regelung bei Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung zumindest denkbar sein kann. Allerdings hat der BFH in dem hier vorgestellten Fall nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die grundsätzliche Versteuerung steht aber außer Frage.
Der Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Kino und zahlte an einige ihrer Arbeitnehmer neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- bzw. Sonntagsarbeit. Diese behandelte sie in den Lohnabrechnungen als steuerfrei. Das Finanzamt ging dagegen von einer Steuerpflicht der Zuschläge aus. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien nicht erfüllt, weil die gezahlten Zuschläge pauschal gezahlt worden seien. Zur Begründung ihrer Klage machte die Kinobetreiberin geltend, dass die pauschalen Zuschläge so bemessen worden seien, dass sie innerhalb der von § 3b EStG gezogenen Grenzen bleiben würden. Zum Nachweis legte sie Übersichten vor, aus denen sich ergab, dass die an die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Zuschläge niedriger waren als die rechnerisch ermittelten Zuschläge. Der Differenzbetrag wurde als "nicht ausgeschöpfte Zuschläge" gesondert ausgewiesen.
Dieser Argumentation sind die Finanzrichter nicht gefolgt und haben entschieden, dass die Voraussetzungen des § 3b EStG nicht erfüllt seien. Die Klägerin hätte eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden erstellen müssen. Diesen Anforderungen genüge die bloße Kontrollrechnung der Klägerin nicht. Sie habe die Zuschläge pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt. Zudem sei es nicht zu Ausgleichszahlungen für die nicht ausgeschöpften Zuschläge gekommen.
Praxistipp:
Beim Bundesfinanzhof ist zum Thema "Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge" noch eine Revision anhängig. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte entschieden, dass die so genannte Theaterbetriebszulage für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit selbst dann steuerfrei bleibt, wenn sie im Prinzip immer gezahlt wird (Urteil vom 26.2.2019, 5 K 864/17; Revision unter Az. VI R 16/19). Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.
Die Anschaffungskosten von Computer-Hardware und der Anwendersoftware sind bisher grundsätzlich über drei Jahre zu verteilen, wenn diese mehr als 800 Euro (netto) betragen. Anders ausgedrückt: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter beträgt drei Jahre. Aber: Das Bundesfinanzministerium hat soeben festgelegt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhard- und -software generell ein Jahr beträgt, wenn Geräte oder Software seit dem 1. Januar 2021 angeschafft worden sind. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können nun im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang abgeschrieben werden, und zwar unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Wer möchte, kann Geräte und Software aber auch wie bisher über drei Jahre abschreiben. Für bereits vor 2021 angeschaffte Geräte und Programme gilt: Der zum 1.1.2021 vorhandene Restwert darf nun im Jahre 2021 vollständig steuerlich abgesetzt werden. Wahlweise darf aber auch weiter wie bislang abgeschrieben werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:0013).
Das BMF definiert sehr genau, welche Geräte von der Neuregelung profitieren: Als "Computer-Hardware" gelten danach: Desktop-Computer, Notebooks, Tablets, Slate-Computer, mobile Thin-Clients, Desktop-Thin-Clients (z.B. Computer-Server, Remote-Workstation), Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Letztere sind alle Geräte, die nach dem so genannten EVA-Prinzip (Eingabe - Verarbeitung - Ausgabe) zur Ein- und Ausgabe von Daten genutzt werden. Die Produktart der Hardware muss in den technischen Unterlagen "EU-konform" vermerkt sein. Peripheriegeräte lassen sich funktional in drei Gruppen gliedern:
- Eingabegeräte: Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset.
- Externe Speicher: Festplatte; DVD-/CD-Laufwerk; Flash Speicher (USB-Stick); Bandlaufweite (Streamer).
- Ausgabegeräte: Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display sowie Drucker.
Der Begriff "Software" erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Praxistipp:
Die Neuregelung gilt sowohl für Geräte, die Unternehmer erwerben als auch für Arbeitnehmer, die sie für berufliche Zwecke angeschafft haben. Es bleibt aber dabei, dass Arbeitnehmer die berufliche Nutzung gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen müssen, um einen vollen oder zumindest anteiligen Abzug als Werbungskosten erreichen zu können. Beträgt die berufliche Nutzung mindestens 90 Prozent, sind die Anschaffungskosten voll abzugsfähig. Bei einem geringeren beruflichen Nutzungsanteil sind die Kosten entsprechend aufzuteilen und immerhin mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten absetzbar. Bei Computern gilt das so genannte Aufteilungsverbot ausnahmsweise nicht.
Erlässt der Vermieter der Wohnung aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete. Folglich hat dies keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG. Die Einhaltung der 66-Prozent-Grenze (2021: 50-Prozent-Grenze) ist daher ausnahmsweise nicht zu prüfen; Werbungskosten bleiben voll abziehbar. Anders ist die Sache aber zu beurteilen, wenn die Miete auch schon vor dem Mieterlass unter 66 Prozent lag; dann bleibt es bei der Kürzung. Die Kürzung wird aber durch den Erlass nicht noch zusätzlich erhöht; es bleibt also bei der bereits zuvor bestehenden "Kürzungsquote".
Der zeitlich befristete Erlass der Miete führt auch nicht ohne Weiteres zu einem (erstmaligen) Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters. War für das Mietverhältnis aber bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, verbleibt es bei dieser Entscheidung. Die Regelung ist auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden.
Praxistipp:
Die Regelung des § 21 Abs. 2 EStG, also die 66- bzw. 50-Prozent-Grenze, gilt nur bei der Vermietung von Wohnungen, nicht aber bei der Vermietung von Räumlichkeiten zur gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung. In diesen Fällen gelten die allgemeinen Grundsätze, das heißt, es ist unabhängig von bestimmten Mietgrenzen zu prüfen, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann oder nicht.
Darüber hinaus ist eine weitere Änderung zu beachten. Sie betrifft zumeist größere Unternehmen, die eigenständige Wohnungsunternehmen als Tochterunternehmen gegründet haben. Es bestand zumindest die Befürchtung, dass die Wohnungsüberlassung durch Tochtergesellschaften bislang nicht unter die steuerliche und beitragsrechtliche Begünstigung fiel. Rückwirkend zum 1.1.2020 wird der steuerliche Bewertungsabschlag für Mietvorteile aber ausgeweitet auf verbundene Unternehmen gemäß § 15 Aktiengesetz (sog. Konzernklausel). Sozialversicherungsrechtlich erfolgt diese Umsetzung aber ebenfalls erst ab 2021.
www.finanzamt.bayern.de/Informationen
- die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge, und zwar gesondert aufgeschlüsselt nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen,
- den Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) und
- den individuell errechneten Anteil des jeweiligen Mieters.
Ergeben sich die Angaben nicht bereits aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine anderweitige Bescheinigung zu führen, etwa wie sie das obige Schreiben des Bundesfinanzministeriums musterhaft als Anlage enthält (geben Sie bei Google "Bescheinigung nach § 35a EStG zur Vorlage beim Finanzamt" ein und Sie erhalten entsprechende Links zu der Musterbescheinigung). Wer dem Finanzamt weder die geforderte Jahresabrechnung noch die Bescheinigung laut BMF-Schreiben vorlegen kann, begibt sich aufs Glatteis. Dies zeigt ein Fall, den das Niedersächsische Finanzgericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 8.5.2019, 4 K 120/18).
Der Sachverhalt: Eheleute lebten in einer gemieteten Eigentumswohnung. Sie baten beim Finanzamt um die anteilige Berücksichtigung diverser Handwerkerleistungen und haushaltsnaher Dienstleistungen, zum Beispiel für die Funktions-prüfung der Heizung, für die Treppenreinigung, für den Schneeräumdienst und für die Gartenpflege. Sie reichten eine Aufstellung des Vermieters zur Abrechnung von Mietnebenkosten, eine Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung gegenüber dem Vermieter und eine Betriebskosten-Abrechnung ein. Hieraus ergaben sich aber nicht unbedingt die oben geforderten Angaben, zum Beispiel zu der Frage, ob und inwieweit die Beträge tatsächlich per Banküberweisung beglichen worden sind. Auch eine explizite Aufteilung in Arbeitslohn und Materialkosten fehlte. Finanzamt und Finanzgericht lehnten mithin einen Abzug der Kosten ab.
Praxistipp:
Die Finanzrichter hatten die Revision zwar nicht zugelassen, über den Umweg der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof die Revision aber nun doch erlaubt. Diese ist unter dem Az. VI R 24/20 anhängig.
Für alle antragsberechtigten Unternehmen soll es Abschlagszahlungen geben. Diese können bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat (statt der bislang vorgesehenen 50.000 Euro). Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen damit maximal 800.000 Euro Abschlagszahlungen erhalten. Das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium haben zudem verkündet, dass weitere Kostenpositionen anerkannt werden:
Es können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und vor allem auch Investitionen in Digitalisierung gefördert werden. Das bedeutet: Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter werden bis zu einer Höhe von 50 Prozent als erstattungsfähige Kosten anerkannt.
Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es auch für diejenigen Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche. So werden für Einzelhändler Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt.
Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die "Neustarthilfe“ beantragen. Dies ist ein einmaliger Zuschuss von maximal 7.500 Euro für Betroffene, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 coronabedingt eingeschränkt ist. Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln.
Der Zuschuss wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe des Zuschusses berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben. Soloselbständige dürfen den Zuschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen.
Im Rahmen der Neustarthilfe können auch Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche berücksichtigt werden.
Die umfassenden Ausführungsbestimmungen, die sich oft kurzfristig ändern, machen es leider schwierig, auf die Corona-Hilfen im Rahmen dieser Mandanteninformation konkret einzugehen. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, die das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium laufend aktualisieren.
"Übliche altersbedingte Einschränkungen", die zu dem Auszug geführt haben, stellen aber keine "zwingenden Gründe" im Sinne des Erbschaftsteuerrechts dar. Folge: Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims entfällt rückwirkend, wenn der Erbe "nur" wegen dieser Beschwerlichkeiten innerhalb der Zehn-Jahres-Frist aus dem Haus auszieht (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 8.1.2020, 4 K 3120/18 Erb).
Praxistipp:
Die Finanzverwaltung und auch die Finanzgerichte sind streng. Regelmäßig wird nur eine nachgewiesene Pflegebedürftigkeit als "zwingender Grund" für den Auszug akzeptiert. Auch psychische Gründe für den Auszug innerhalb der Zehn-Jahres-Frist werden nicht als "zwingend" anerkannt.
Der Sachverhalt: Die im Jahr 1933 geborene Klägerin lebte allein im eigenen Haushalt und nahm ein Hausnotrufsystem in Anspruch. Sie erhielt vom Anbieter ein Gerät, mit dem sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte. Das Finanzamt erkannte die Kosten hierfür nicht an, weil die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge. Nach Auffassung der Finanzrichter hingegen sind 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anzuerkennen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen seien solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Im Regelfall stellten in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Diese Bereitschaft ersetze das von der Seniorin in Anspruch genommene Notrufsystem.
In 2019 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber mindern (Urteil vom 14.3.2019, 10 K 2990/17). Und nun hat auch das Niedersächsische FG in diesem Sinne entschieden. Die anteilig auf eine private Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Gebäudekosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrzeugs grundsätzlich nicht.
Allerdings machen die Richter eine Einschränkung: Möglicherweise wäre das Urteil nämlich anders ausgefallen, wenn die Kläger nachgewiesen hätten, dass die Unterbringung in der Garage zwingende Voraussetzung oder eine Bedingung für die Überlassung des Kfz war. Dazu hätte es aber einer konkreten Nutzungsvereinbarung oder arbeitsvertraglichen Regelung mit dem Arbeitgeber bedurft. Die "freiwillige Leistung" des Arbeitnehmers zur Unterbringung des Fahrzeugs in der eigenen Garage ist nicht ausreichend (Urteil vom 9.10.2020, 14 K 21/19).
Praxistipp:
Gegen das Urteil aus Niedersachsen liegt die Revision unter dem Az. VIII R 29/20 beim Bundesfinanzhof vor. Es bleibt also noch abzuwarten, wie die obersten Steuerrichter entscheiden werden.
Das heißt im Grundsatz:
- Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat, wenn die Umsatzsteuer im vergangenen Jahr mehr als 7.500 Euro betragen hat. Lag die Steuerschuld bei 7.500 Euro oder darunter, muss die Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden.
- Da es bei der Neugründung naturgemäß aber keinen Vorjahresumsatz gibt, ist die voraussichtliche Steuer in dem Kalenderjahr der Aufnahme der Tätigkeit maßgebend. Die voraussichtliche Steuer ist zu Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vom Unternehmer zu schätzen und dem Finanzamt mitzuteilen.
- Im folgenden Kalenderjahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen, um zu prüfen, ob die 7.500-Euro-Grenze überschritten worden ist oder nicht.
Auch für Neugründungsfälle im Jahr 2020 gelten im Besteuerungszeitraum 2021 die vorgenannten Grundsätze, das heißt, für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums in 2021 ist die tatsächliche Steuer des Jahres 2020 in eine Jahressteuer umzurechnen (BMF-Schreiben vom 16.12.2020, BStBl 2020 I S. 1379).
Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag). Sofern der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr geringer ist, wird aber nur dieser angesetzt. Gab es keine Wertsteigerung, erfolgt auch keine Vorabbesteuerung. Zugegebenermaßen ist die Besteuerung von Fonds alles andere als leicht. Wichtig für Anleger ist aber, dass für das Jahr 2021 keine Vorabpauschale zu versteuern ist. Grund ist, dass bereits der Basiszins für 2021 mit -0,45 Prozent negativ ist. Folglich kann sich rein rechnerisch auch keine steuerpflichtige Vorabpauschale ergeben (BMF-Schreiben vom 6.1.2021, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0004).
Soeben hat der Bundesfinanzhof aber zuungunsten eines Postzustellers entschieden, dass der Zustellpunkt bzw. das Zustellzentrum, dem dieser zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten ausübt, dessen erste Tätigkeitsstätte ist. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen scheidet bei ihm daher aus, wenn er nicht mehr als acht Stunden außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitet (BFH-Urteile vom 30.9.2020, VI R 10/19 und VI R 12/19). Eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden nur von der Wohnung reiche nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus. Die Frage, ob ein Zustellbezirk ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet ist, stelle sich im Streitfall nicht. Denn einer Antwort auf diese Frage bedürfe es nur, wenn der Steuerpflichtige über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt.
Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.
Ebenfalls verlängert wurde der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglichter/Solidaritaetszuschlag/Solidaritaetszuschlag.html. Geben Sie dort Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen (nach Abzug von Kinderfreibeträgen) und die Veranlagungsart ein und Ihnen wird angezeigt, wie hoch Ihre jährliche Einsparung ist.
Nach früherer Auffassung war das Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einbezogen worden. Doch dies ist nicht mehr aktuell. Nun vertritt der BFH die Auffassung, dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist - und zwar selbst dann nicht, wenn die Rücklage im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen wird (BFH-Urteil vom 16.9.2020, II R 49/17). Die Begründung findet sich in der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahre 2007 und einer damit einhergehenden rechtlichen Stärkung der Eigentümergemeinschaften. Die Instandhaltungsrücklage ist die Ansammlung einer angemessenen Geldsumme, die der wirtschaftlichen Absicherung künftig notwendiger Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum dient. Sie bleibt bei einem Eigentümerwechsel Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Anders als das Zubehör eines Grundstücks, das nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, kann damit die (anteilige) Instandhaltungsrückstellung nicht auf den Erwerber einer Eigentumswohnung übergehen.
Auch wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass ein Teil des Kaufpreises "für die Übernahme des in der Instandhaltungsrückstellung angesammelten Guthabens" geleistet wird, und der Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag folglich ein eigenständiger Wert zugemessen wurde, bleibt es dabei, dass der vereinbarte Kaufpreis der Grunderwerbsteuer unterliegt. Denn ein rechtsgeschäftlicher Erwerb der Position "Instandhaltungsrücklage" ist bereits zivilrechtlich nicht möglich.
Praxistipp:
Etwas anderes gilt aber für die mitverkaufte Einbauküche und Markisen. Hierfür wird keine Grunderwerbsteuer fällig. Dementsprechend sollte für diese Gegenstände im notariellen Kaufvertrag nach Möglichkeit ein gesonderter, aber angemessener Wert ausgewiesen werden.
Nun hat der Bundesfinanzhof aber ein positives Urteil gefällt: Hat ein Arbeitgeber seinerseits einen Jahresvertrag mit einem Fitnessstudio abgeschlossen, das die Mitarbeiter Monat für Monat vergünstigt nutzen dürfen, so kommt es nicht auf die Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Betreiber des Fitnessstudios an, sondern nur auf die Regelungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Folglich bleibt der Vorteil aus der vergünstigten Nutzung der Einrichtungen steuerfrei, wenn der Wert 44 Euro nicht übersteigt (BFH-Urteil vom 7.7.2020, VI R 14/18).
Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein Arbeitgeber schloss mit einem Anbieter von mehreren Fitnessstudios einen Rahmenvertrag ab. Den Beschäftigten wurde danach die Möglichkeit geboten, die Einrichtungen des Studiobetreibers zu nutzen. Die Laufzeit des Vertrages betrug zunächst zwölf Monate. Die vom Arbeitgeber zu leistende Zahlung betrug auf der Basis von 100 Mitarbeitern monatlich insgesamt 1.000 Euro, also 10 Euro je Mitarbeiter. Die Teilnehmer erhielten gegen Zahlung einer kleinen Gebühr einen Mitgliedsausweis, der zum Ende der Trainingsberechtigung zurückzugeben war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die monatliche Freigrenze von 44 Euro überschritten sei, weil den Arbeitnehmern der geldwerte Vorteil - bedingt durch die Vertragsbindung - im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für das gesamte Jahr zufließe.
Anders hingegen der BFH: Der geldwerte Vorteil sei den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt.
Praxistipp:
Im Zusammenhang mit Gesundheitsleistungen besteht eine weitere Steuervergünstigung: Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuerfrei, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen und tatsächlich zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Grundsätzlich können auch Leistungen begünstigt sein, die durch Fitnessstudios angeboten werden. Die Anbieter müssen aber eine besondere Qualifikation aufweisen und die Maßnahmen müssen zertifiziert sein.
Das heißt, die stillen Reserven müssen dann nicht sofort aufgedeckt und versteuert werden, sondern dürfen im kommenden oder einem der nächsten Jahre auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Entsprechendes gilt, wenn das Wirtschaftsgut nicht ersetzt, sondern in einem späteren Wirtschaftsjahr repariert wird. Dadurch mindert sich die AfA-Bemessungsgrundlage beim neuen Wirtschaftsgut.
Zur Bildung der Rücklage gibt es bestimmte Voraussetzungen. So muss das Ersatzwirtschaftsgut grundsätzlich funktionsgleich sein und es sind bestimmte Fristen zu beachten. Bei Gebäuden, die zerstört und später neu errichtet werden, beträgt die Frist für die Übertragung der Rücklage beispielsweise bis zu sechs Jahre. Aufgrund der Corona-Pandemie war es vielen Betroffenen allerdings nicht möglich, die in R 6.6 EStR genannten Fristen einzuhalten. Daher hat das Bundesfinanzministerium beschlossen, die Fristen um ein Jahr zu verlängern, wenn diese ansonsten jetzt ausgelaufen wären (BMF-Schreiben vom 13.1.2021, IV C 6 - S 2138/19/10002 :003).
Konkret: Die in R 6.6 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.
Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind - also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst - die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021. Die Übungsleiterpauschale lag 2020 bei 2.400 Euro, 2021 wurde sie auf 3.000 Euro jährlich erhöht. Bis zu dieser Höhe bleiben Einkünfte für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug sie bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei (Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.2.2021).
Sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise Bund, Länder, Gemeinden) handeln. Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.
Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.
Ebenfalls verlängert wurde der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.
Die ortsübliche Miete lässt sich grundsätzlich dem örtlichen Mietspiegel entnehmen. Was aber gilt, wenn es neben der verbilligt überlassenen eine weitere, vergleichbare Wohnung im selben Haus gibt, die fremdvermietet ist und deren Miethöhe vom örtlichen Mietspiegel abweicht? Ist dann für die Prüfung der 66-Prozent-Grenze auf diese Vergleichsmiete abzustellen oder trotzdem auf den Mietspiegel?
Im Oktober 2019 hat das Thüringer Finanzgericht entschieden, dass für den Vergleich auf die Miete abzustellen ist, die der Vermieter von einem fremden Vermieter verlangt, der im selben Haus eine vergleichbare Wohnung nutzt. Es besteht kein Vorrang des örtlichen Mietspiegels (Urteil vom 22.10.2019, 3 K 316/19).
Nun hat auch das FG Köln in diesem Sinne entschieden: Die allein sachgerechte Methode zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete liege in der Heranziehung der im gleichen Objekt vermieteten weiteren Apartments oder der Untervermietung der betroffenen Wohnungen (Urteil vom 28.5.2020, 13 K 196/18).
Praxistipp:
Gegen das Thüringer Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 7/20 vor. Vermieter, deren Werbungskosten in ähnlich gelagerten Fällen gekürzt worden sind, sollten sich vorerst auf dieses Revisionsverfahren berufen. Doch auf einen positiven Ausgang des Verfahrens sollte man sich nicht verlassen, sondern sich gegebenenfalls am "echten Fremdvergleich" orientieren, also an den Wohnungen im selben Haus.
Der Sachverhalt: Die im Jahr 1933 geborene Klägerin lebte allein im eigenen Haushalt und nahm ein Hausnotrufsystem in Anspruch. Sie erhielt vom Anbieter ein Gerät, mit dem sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte. Das Finanzamt erkannte die Kosten hierfür nicht an, weil die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge. Nach Auffassung der Finanzrichter hingegen sind 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anzuerkennen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen seien solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Im Regelfall stellten in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Diese Bereitschaft ersetze das von der Seniorin in Anspruch genommene Notrufsystem.
Der Sachverhalt: Der Kläger ist als Lokführer für ein privates Unternehmen auf dessen großräumigem Werksgelände tätig, das sich über mehrere Stadtteile erstreckt. Er wird ausschließlich auf dem betriebseigenen Schienennetz und nicht auf Trassen der DB oder anderer öffentlicher Verkehrsbetriebe eingesetzt. Da er jeweils mehr als acht Stunden von zuhause abwesend war, wollte er Verpflegungsmehraufwendungen von täglich 12 Euro absetzen. Dem widersprachen jedoch das Finanzamt und nun auch der Bundesfinanzhof.
Auch wenn das Einsatzgebiet des Lokführers eine Strecke durch mehrere Ortschaften im Umland umfasst und damit großräumig ist, bleibe es dabei, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Der Kläger bewege sich nicht im öffentlichen Raum, sondern ausschließlich auf betrieblichem Gelände. Insoweit unterscheide sich die Tätigkeit des Klägers als Lokomotivführer einer Werksbahn auch von der Tätigkeit der Lokomotivführer im öffentlichen Eisenbahnverkehr, etwa einem Lokführer der DB AG im Nah- oder Fernverkehr. Die Schienenwege öffentlicher Betreiber sind wegen der Zugänglichkeit für jedermann nicht mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung eines Unternehmens vergleichbar.
- Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten zu, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrages zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur bei einer Beitragsrückzahlung möglich. Das heißt also, dass der Beitrag - weiterhin - der Umsatzsteuer unterliegt.
- Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten zu, dass bei Beitragsfortzahlung ein Gutschein entsprechend dem ursprünglich gebuchten Leistungsumfang für eine beitragsfreie Zeit, die der Dauer der Schließzeit entspricht, ausgestellt wird, handelt es sich um Anzahlungen auf einen Einzweck-Gutschein. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur bei einer Beitragsrückzahlung möglich. Das heißt also auch hier, dass der Beitrag weiterhin der Umsatzsteuer unterliegt.
Maßgebend für die Unterscheidung ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2013: Werklieferungen liegen vor, wenn der Unternehmer dem Abnehmer nicht nur die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft, sondern zusätzlich einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet. Nicht ausreichend für die Annahme einer Werklieferung ist demgegenüber die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden (BFH-Urteil vom 22.8.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128).
Das Bundesfinanzministerium verfügt nunmehr nach siebenjähriger "Bedenkzeit" in Abschnitt 3.8 Abs. 1 seines Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind.
Hier zwei Beispiele:
Der in Österreich ansässige Unternehmer B errichtet in Düsseldorf einen Messestand für seinen deutschen Abnehmer. Die Materialien für die Anlage hat B weitestgehend erworben und anschließend bearbeitet. Folge: Es liegt eine Werklieferung vor, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
Wie zuvor, allerdings hat B die Materialien für den Messestand auch selbst produziert. Folge: Es liegt eine Montagelieferung des B vor; eine Umkehr der Steuerschuld erfolgt nicht.
Praxistipp:
Eine Umkehr der Steuerschuld kann sich auch bei einer "Bauleistung" ergeben. Diese liegt vor, wenn eine Anlage so fest in dem Gebäude oder Bauwerk installiert ist, dass sie nicht bewegt werden kann, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Als wenn das nicht schon kompliziert genug wäre: Leider stimmt die deutsche Sichtweise zur Annahme von Werk- oder Montagelieferungen nicht immer mit der Auffassung des ausländischen Staats überein. Insofern sollte in Zweifelsfällen frühzeitig das Beratungsgespräch mit uns gesucht werden.
Der Sachverhalt: Der Kläger nutzte einen Pkw, den er im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 Prozent für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 Prozent für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt einerseits AfA für den Pkw. Andererseits erfasste es wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 Prozent der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Privatnutzung teilweise "neutralisiert“ wurde. Wegen dieses Effektes setzte der Kläger, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern. Dies hat der BFH als zutreffend bestätigt.
Der Veräußerungserlös sei - trotz vorangegangener Besteuerung der Privatnutzung - in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er sei weder anteilig zu kürzen, noch finde eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Aus dem Gesetz lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten.
Für den BEA-Freibetrag gilt insoweit: Bei minderjährigen Kindern wird der Freibetrag des Elternteils, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Jüngst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für ein über 18 Jahre altes Kind eine Übertragung des BEA-Freibetrages nicht möglich ist (BFH-Urteil vom 22.4.2020, III R 61/18). Begründung: Eine Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG nicht vorgesehen. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dahingehend, dass der BEA-Freibetrag auch bei volljährigen Kindern übertragen werden könne, sei nicht möglich.
Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen setze voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordere eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde und dem Haushalt diene. Dies sei, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße könne aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweise. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang aufklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Entgelt für die Straßenreinigung tatsächlich auf die Reinigung von Fahrbahn und Gehweg entfällt. Sodann hat es den Rechnungsbetrag mitunter im Wege der Schätzung entsprechend aufzuteilen.
Es ging um folgenden Sachverhalt: Die Klägerin betrieb einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Soweit sie in Innenstädten bei den zuständigen Behörden keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erhalten konnte, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (z.B. Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte, nahm sie es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte die Klägerin diese als Halterin der Fahrzeuge. Das Finanzamt meinte, es handele sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, das Finanzgericht hingegen befand, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern führt und daher nicht der Lohnsteuer unterliegt.
Der BFH bestätigt zunächst, dass die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld des Arbeitgebers erfolgt ist und daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen kann, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Der Arbeitgeber als Betroffener hat die Verwarnung durch Zahlung des Verwarnungsgeldes sich gegenüber wirksam werden lassen. Unerheblich ist daher in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber durch die Zahlung des Verwarnungsgeldes und die Nichtbenennung des Fahrzeugführers die Erteilung einer Verwarnung verbunden mit der Erhebung eines Verwarnungsgeldes bzw. die Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Fahrzeugführer vermieden hat.
Die Steuerfreiheit für den Fahrer gilt aber nur dann, wenn der Arbeitgeber gegen die Fahrer wegen der Parkverstöße keinen (vertraglichen oder gesetzlichen) Regressanspruch hat. Sofern dem Arbeitgeber ein realisierbarer Schadensersatzanspruch zusteht und er dem Fahrer seine Forderung erlässt, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Der Arbeitslohn fließt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird und sich der Arbeitnehmer hiermit einverstanden erklärt.
Praxistipp:
Wird ein Bußgeld gegen einen Fahrer selbst festgesetzt, etwa bei Geschwindigkeitsverstößen, bleibt es dabei, dass ein Ersatz des Bußgeldes zu Arbeitslohn führt.
Eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur dann vor, wenn der Abnehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Der Begriff "Verwendung“ einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss, voraus. Die nachträgliche Verwendung einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. durch den Abnehmer entfaltet aber für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung.
Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung ist darüber hinaus davon abhängig, dass der Unternehmer seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachkommt und diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung richtig, vollständig und fristgerecht ist. Gibt der Unternehmer die ZM nicht richtig, vollständig oder fristgerecht ab, erfüllt er die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nicht.
Eine fehlerhafte ZM kann innerhalb eines Monats berichtigt werden, wenn der Unternehmer nachträglich erkennt, dass die von ihm abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist. Wichtig: Eine Berichtigung von Fehlern in einer anderen ZM als der ursprünglichen führt zu keinem Aufleben der Steuerfreiheit für die betreffende Lieferung.
Praxistipp:
Die Finanzverwaltung lässt also auch die nachträgliche Verwendung einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu. Die Betonung liegt aber auf dem Wort "gültig", so dass Unternehmer unbedingt gehalten sind, die USt-IdNr. ihres Vertragspartners unmittelbar vor der Lieferung zu prüfen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt werden bzw. wurden.
Der Sachverhalt: Der Arbeitgeber, hier die Bundeswehr, stellte einem Berufssoldaten während einer auswärtigen Stationierung Mahlzeiten zur Verfügung. Obwohl der Soldat nur das Mittagessen in der Kaserne eingenommen hat, kürzte das Finanzamt den Werbungskostenabzug dennoch um den vollen Tagessatz, da vom Arbeitgeber drei Mahlzeiten gestellt wurden. Nach Auffassung der Richter erfolgte die Kürzung der Verpflegungspauschbeträge zu Recht, denn der Arbeitgeber stellte den Soldaten in der Kaserne sowohl Frühstück und Abendessen als auch ein Mittagessen zur Verfügung. Hiernach ist die Kürzung der Verpflegungspauschale um 20 Prozent für das Frühstück und jeweils 40 Prozent für das Mittag- und Abendessen vorzunehmen. Die Kürzung der Verpflegungspauschale erfolgt unabhängig davon, ob der Soldat die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat.
Das "zur Verfügung stellen" beinhalte lediglich die Bereitstellung. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die angebotene bzw. bereitgestellte Mahlzeit anzunehmen. Dies erfordere nicht, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt. Aus welchen Gründen er die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, sei insoweit unerheblich.
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, die durch Wildtiere verursacht wurden, sowie entsprechende Schutzmaßnahmen jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig sind (BFH-Urteil vom 1.10.2020, VI R 42/18).
Der Sachverhalt: Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus, dessen Garten an ein natürliches Gewässer angrenzt, in dem sich ein Biber angesiedelt hat, der beträchtliche Schäden verursachte. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Kläger eine "Bibersperre“ errichten. Deren Kosten und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4.000 Euro machten sie als außergewöhnliche Belastung geltend. Ebenso wie zuvor bereits das Finanzgericht lehnte der BFH einen Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab.
Begründung: Wildtierschäden bzw. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher seien keineswegs unüblich und nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen wie z.B. Brand oder Hochwasser vergleichbar. Mit einem entstandenen oder drohenden Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen erlaubten deshalb auch dann keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung, wenn mit den Maßnahmen konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (wie etwa dem eigenen Einfamilienhaus) ausgehende Gesundheitsgefahren beseitigt bzw. vermieden würden.
Praxistipp:
Kürzlich hatte das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Marderschäden am Eigenheim prinzipiell nicht abziehbar sind (Urteil vom 21.2.2020, 3 K 28/19).
Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist im Grundsatz, dass der Arbeitnehmer seine Aufwendungen belegmäßig nachweist. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aber auch Pauschbeträge erstatten, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen zuhause auflädt. Hierbei wird zum einen zwischen den Fahrzeugtypen (Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeug) differenziert. Zum anderen ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer eine zusätzliche Lademöglichkeit bei seinem Arbeitgeber hat oder nicht.
Diese Pauschbeträge kann der Arbeitgeber ab 2021 monatlich steuerfrei erstatten
mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
30 Euro für Elektrofahrzeuge
15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge
ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
70 Euro für Elektrofahrzeuge
35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge
Erstattet der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten nicht, kann die jeweilige Pauschale auf den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung angerechnet werden. Hier gilt also die gleiche Regelung wie bei anderen Zuzahlungen des Mitarbeiters zu den Kfz-Kosten. Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten.
Nunmehr sind Bürger, die einen Betrieb eröffnen oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, jedoch verpflichtet, die Auskünfte dem Finanzamt unaufgefordert zu erteilen, und zwar "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung. Zwar trat die Neuregelung bereits zum 1.1.2020 in Kraft, doch anzuwenden ist sie erst ab dem 1.1.2021 (BMF-Schreiben vom 4.12.2020, IV A 5 -O 1561/19/10003).
Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Onlineportal "Mein ELSTER" zur Verfügung gestellt. Selbstverständlich sind wir Ihnen aber auf Wunsch behilflich, wenn es um die entsprechenden Eintragungen und die Übermittlung ans Finanzamt geht.
Praxistipp:
Es gibt zwar eine Härtefallregelung, das heißt, das Finanzamt kann auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine digitale Übermittlung verzichten. In diesem Fall sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Papiervordruck abzugeben. Doch es ist nicht zu erwarten, dass sich die Finanzverwaltung hier großzügig zeigt.
Praxistipp:
Ab dem 1.1.2021 dürfen Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, der Höhe nach nur noch begrenzt auf 20.000 Euro steuermindernd verrechnet werden, und zwar nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und Erträgen aus Stillhaltergeschäften. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und (bis 20.000 Euro) mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).
Praxistipp:
Die Kläger haben die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. III R 54/20), so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
Uneinbringlichkeit liegt insbesondere vor, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung auch nicht damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung - ganz oder teilweise - durchsetzen kann. Eine Uneinbringlichkeit ist auch gegeben, soweit der Leistungsempfänger das Bestehen oder die Höhe des vereinbarten Entgelts substantiiert bestreitet.
Leider hat das Bundesfinanzministerium noch keine näheren Aussagen dazu getroffen, ob auch Ist-Versteuerer die uneinbringlichen Forderungen gesondert melden müssen. Unseres Erachtens ist dies nicht erforderlich, da Umsätze ohnehin erst bei Zahlungseingang zu versteuern sind. Insofern ergibt sich also gar keine - nachträgliche - Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage, wenn etwa ein Kaufpreis nicht bezahlt wird.
Praxistipp:
Unternehmer müssen gegebenenfalls ihr Rechnungswesen anpassen, um die entsprechenden Werte, das heißt insbesondere die uneinbringlichen Forderungen, ermitteln zu können.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster reicht eine Kostenübernahme alleine aber nicht aus, um einen Mehrgenerationenhaushalt zu begründen (Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E). Der Sachverhalt: Nach Abschluss ihrer Ausbildung mietete die Tochter eine kleine Wohnung am Arbeitsort an. Ihr Lebensmittelpunkt befand sich nach wie vor an ihrem Heimatort, konkret im Haushalt der Eltern. Diesen überwies sie monatlich 200 Euro als Kostenbeteiligung. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend, deren Abzug das Finanzamt verweigerte. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Tochter keinen eigenen Hausstand im Haus der Eltern unterhalten habe. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.
Die Begründung der Finanzrichter: Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, sei zwar zu vermuten, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener“ zugerechnet werden kann. Ein eigener Hausstand werde aber nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer nur in die Haushaltsführung eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Zwar handele es sich bei der Kostenbeteiligung um ein durchaus gewichtiges, jedoch nicht um ein zwingendes Indiz für das Unterhalten eines eigenen, gemeinsamen Hausstands.
Praxistipp:
In ähnlichen Fällen müssen Kinder glaubhaft machen, dass der Haushalt gleichberechtigt mit den Eltern geführt wird. Die gelegentliche Übernahme von Haus- und Gartenarbeiten reicht dafür aber nicht aus.
Wichtig: Die Aufstockungsbeträge unterliegen - wie das Kurzarbeitergeld - dem Progressionsvorbehalt. Sie sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den persönlichen Steuersatz. Und vor allem ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr beziehen bzw. bezogen haben, zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.
Verständlicherweise besteht immer wieder der Wunsch, auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Vergütung zu zahlen, die sich nach dem Umsatz richtet. Doch Vorsicht: Diese wird nur in ganz wenigen Ausnahmefällen anerkannt. Also sollte lieber eine Tantieme vereinbart werden, die sich am Gewinn orientiert. Der erfolgsabhängige Bestandteil sollte üblicherweise nicht höher sein als ¼ der Gesamtvergütung, das heißt das Verhältnis von Festgehalt zu variablem Gehalt sollte bei 75 zu (max.) 25 liegen.
Auch die "Gesamtausstattung" eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss noch angemessen sein. Orientieren Sie sich daher an branchenüblichen bzw. betriebsinternen Werten oder an Zahlen aus Vergleichsstudien. Zudem darf die Vergütung nicht zu einer so genannten Gewinnabsaugung führen, das heißt, der Gesellschaft muss nach Abzug des Geschäftsführergehalts noch ein angemessener Gewinn verbleiben.
Verrechnungskonten sind ein beliebtes Mittel, um Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter abzuwickeln und um nicht bei jeder Kleinigkeit einen gesonderten Darlehensvertrag abschließen zu müssen. Der Jahresanfang ist ein guter Zeitpunkt, um zu prüfen, ob Verrechnungskonten ausgeglichen werden sollten, ob die Verbindlichkeiten werthaltig sind, ob eine Umwandlung in ein langfristiges Darlehen erfolgen sollte und ob die Verzinsung noch angemessen ist.
Praxistipp:
Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent beträgt der Grundsteuererlass 25 Prozent, bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent gibt es 50 Prozent der Grundsteuer zurück.
Ein Grundsteuererlass kommt aber nicht in Betracht, wenn die Ertragsminderung durch eine Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann, etwa wenn ein Gebäude stark beschädigt wurde. In diesen Fällen sollte beim Finanzamt ein Antrag auf Wertfortschreibung des Einheitswerts gestellt werden.
Auch bei eigengewerblich genutzten Immobilien ist ein Erlass der Grundsteuer denkbar; maßgebend ist die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. Wer seine Räumlichkeiten also aufgrund der Konjunktur oder aufgrund von Corona-Maßnahmen nicht im gewohnten Umfang nutzen konnte, sollte einen Antrag auf Grundsteuererlass zumindest in Erwägung ziehen.
Praxistipp:
Betriebsinhaber müssen jedoch zusätzlich darlegen, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Dazu sollten sie den Jahresabschluss oder zumindest betriebswirtschaftliche Auswertungen vorlegen können.
Die Klägerin ist eine Krankenversicherung mit zahlreichen angestellten Außendienstmitarbeitern. Die Krankenkasse erhielt bei verschiedenen Autoherstellern als Großkunde Rabatte, die durch Zusatzvereinbarungen auf Pkw-Käufe ihrer Außendienstmitarbeiter ausgeweitet wurden. Die Rabatte wurden von einigen Herstellern nur unter bestimmten Bedingungen eingeräumt (z.B. Einhaltung einer bestimmten Haltedauer, Untergrenze der dienstlichen Nutzung usw). Das Finanzamt qualifizierte die Rabatte als Zuwendung eines Dritten, die durch das Dienstverhältnis veranlasst und daher Arbeitslohn sei. Die Finanzrichter hingegen entschieden, dass das Finanzamt die Rabatte der Autohersteller zu Unrecht der Lohnsteuer unterworfen habe, weil sie keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellten.
In der Rabattgewährung der verschiedenen Autohersteller an die Außendienstmitarbeiter der Klägerin liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn durch einen Dritten vor, weil die Preisnachlässe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nicht durch das mit der Klägerin bestehende Dienstverhältnis veranlasst gewesen seien. Dass die Außendienstmitarbeiter verpflichtet gewesen seien, die Fahrzeuge in einem bestimmten Umfang dienstlich zu nutzen, spreche zwar für ein gewisses Interesse der Klägerin an der Rabattgewährung. Dieses Interesse werde aber vom eigenwirtschaftlichen Interesse der Automobilhersteller überlagert.
Falls diese Aufteilung nicht erfolgt ist oder angezweifelt wird, greifen die Finanzbeamten auf eine Arbeitshilfe in Form einer Excel-Datei zurück, die das Bundesfinanzministerium zur Verfügung stellt. Danach erfolgt die Kaufpreisaufteilung in einem typisierten Verfahren. Wie immer bei Pauschalwerten erfreuen sich die einen an der Vereinfachung, während sich andere benachteiligt fühlen und die Korrektheit der so ermittelten Beträge anzweifeln. Nun hat der Bundesfinanzhof die erwähnte Arbeitshilfe im Prinzip verworfen. Zumindest die Finanzgerichte dürfen sie nicht mehr anwenden, wenn es zu einem Klageverfahren kommt. Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, könne nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen werden (BFH-Urteil vom 21.07.2020, IX R 26/19).
Der Sachverhalt: Die Klägerin hat im Jahr 2017 eine vermietete Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 Euro erworben. Nach dem Kaufvertrag sollten davon 20.000 Euro auf das Grundstück entfallen. Dementsprechend ging die Klägerin für Abschreibungszwecke von einem Gebäudeanteil von rund 82 Prozent aus. Hingegen ermittelte das Finanzamt einen Gebäudeanteil von rund 31 Prozent. Dabei legte es die vom BMF im Internet bereitgestellte "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)" zugrunde. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab und sah in der Arbeitshilfe ein geeignetes Wertermittlungsverfahren, um die Marktangemessenheit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können, zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe. Dem ist der BFH entgegengetreten.
Begründung: Die Arbeitshilfe des BMF gewährleiste die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht. Denn die Auswahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren würde auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren verengt. Auch bleibe der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberücksichtigt. Deshalb sei das Finanzgericht im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen.
Praxistipp:
Es wird sich nun zeigen müssen, ob die Finanzverwaltung ihre Arbeitshilfe überarbeitet oder ob künftig in vielen Fällen sogar ein Gutachter hinzugezogen werden muss. In aktuellen Streitfällen jedenfalls bietet das Urteil des BFH eine gute Grundlage, um einen höheren Gebäudeanteil durchzusetzen. Das dürfte gerade in Großstädten mit hohen Bodenrichtwerten wichtig sein.
Rückwirkend zum 1.1.2020 wird gesetzlich geregelt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Konkret: Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Praxistipp:
Eine Leistung des Arbeitgebers kann aber auch dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden, wenn diese ihre Grundlage in einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Regelung hat. Damit können nicht nur einzelvertraglich, sondern auch durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsgesetz zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers festgelegt werden (Neuregelung des § 8 Abs. 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2020)
Obwohl die Kosten des Arbeitszimmers in vielen Fällen nur mit maximal 1.250 Euro steuerlich berücksichtigt wurden, ist für die Ermittlung des Buchwerts dennoch die volle AfA abzuziehen. Dadurch ergibt sich oftmals ein sehr niedriger Buchwert. Wenn der Entnahmewert von zum Beispiel 30.000 Euro also nur um einen Buchwert von 5.000 Euro gemindert wird, ergibt sich ein dementsprechend hoher Entnahmewert von 25.000 Euro. Der Bundesfinanzhof hat soeben entschieden, dass die genannte Berechnung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns für ein häusliches Arbeitszimmer zutreffend ist (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 15/17). Die infolge der Abzugsbeschränkung teilweise nicht abziehbare AfA könne auch nicht auf andere Weise gewinnmindernd bei der Ermittlung des Aufgabegewinns berücksichtigt werden. Dieses Ergebnis sei nicht sinnwidrig, sondern entspreche der ausdrücklichen Anordnung des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG.
Praxistipp:
Angesichts der ungünstigen Ermittlung eines Aufgabegewinns wäre im Einzelfall zu prüfen, ob ein Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen herausgehalten werden kann. Der zunächst mögliche Abzug von 1.250 Euro ist mitunter nämlich später teuer erkauft.
So hatte das Finanzgericht München den Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wurde, insgesamt als begünstigte Renovierungsmaßnahme anerkannt. Das FG Rheinland-Pfalz hatte hingegen entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers nicht "im Haushalt" des Steuerpflichtigen erfolgt, so dass die Kosten dafür nicht gemäß § 35a EStG begünstigt sind. Das FG Berlin-Brandenburg und das FG des Landes Sachsen-Anhalt haben die Auffassung der Münchner Kollegen aus 2015 bestätigt und einen Abzug des Lohnanteils zugelassen. Im Fall des FG Berlin-Brandenburg ging es um die Reparatur des Hoftores in der Werkstatt eines Schreiners, im Fall des FG Sachsen-Anhalt um die Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür.
Doch jüngst hat der Bundesfinanzhof leider eine ablehnende Haltung eingenommen: Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen würden zwar für den Haushalt, aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Die Arbeitskosten des Handwerkers sind daher gegebenenfalls im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten "Werkstattlohn" und in einen begünstigten "vor Ort Lohn" aufzuteilen (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18).
Was ist überhaupt ein "Gutschein"?
Gutscheine sind solche "Instrumente", die anstelle einer regulären Geldzahlung als Gegenleistung für einen Kauf oder eine sonstige Leistung verwendet werden können. Gutscheine können körperlicher Art sein (z. B. Papierdokumente oder Plastikkarten) oder in elektronischer Form bestehen. Ein Gutschein kann auch dann vorliegen, wenn sein Wert nicht zur vollständigen Begleichung der Leistung ausreicht und der Gutscheininhaber eine Zuzahlung leisten muss. Keine Gutscheine in diesem Sinne sind zum Beispiel Briefmarken, Fahrscheine, Eintrittskarten für Kinos und Museen. Kann das Zahlungsinstrument jederzeit und voraussetzungslos gegen den ursprünglich gezahlten bzw. den noch nicht verwendeten Betrag zurückgetauscht werden, ist von einer Guthabenkarte im Unterschied zu einer Gutscheinkarte und damit von einem bloßen Zahlungsmittel auszugehen.
Beispiel:
Ein Kunde erwirbt bei einem Kfz-Händler einen "Gutschein“, der ihm die Lieferung eines konkreten, seinen individuellen Wünschen entsprechenden Fahrzeugs zusichert, allerdings gleichzeitig eine Verpflichtung zur Abnahme des Kfz vorsieht. Ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Übertragung des "Gutscheins“ auf einen anderen Verkäufer bzw. Käufer ist ausgeschlossen. Hier gilt: Es liegt kein Einzweck-Gutschein, sondern eine Anzahlung vor.
Folgen der Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen
Bei Einzweck-Gutscheinen entsteht die Umsatzsteuer bereits bei Ausgabe des Gutscheins; die spätere Einlösung ist nicht relevant. Folglich bleibt es auch bei dem Steuersatz, der im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins maßgebend war. Bei Mehrzweck-Gutscheinen, also reinen Wertgutscheinen, steht noch nicht fest, welche Waren oder Dienstleistungen erworben werden. Bei dieser Art von Gutscheinen unterliegt erst die tatsächliche Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der Leistung der Umsatzsteuer, die Besteuerung wird also erst bei Einlösung des Gutscheins, nicht schon bei dessen Ausgabe durchgeführt. Folglich ist auch der Steuersatz bei Einlösung maßgebend.
Einzweck-Gutscheine
Ein Einzweck-Gutschein ist dadurch gekennzeichnet, dass der Leistungsort und die geschuldete Umsatzsteuer bei dessen Ausgabe im Prinzip feststehen. Für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins ist die Identität des leistenden Unternehmers anzugeben und die Leistung so zu konkretisieren, dass der auf die Leistung entfallende Steuersatz und damit der zutreffende Steuerbetrag mit Sicherheit bestimmt werden können. Zudem muss feststehen, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht, wenn dies für die Ortsbestimmung erforderlich ist. Der Leistungsgegenstand muss für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins zumindest im Hinblick auf die Gattung des jeweiligen Leistungsgegenstands auf dem Gutschein angegeben sein. Der Gutschein soll vom Aussteller sichtbar als Einzweck-Gutschein gekennzeichnet werden. Ein Einzweck-Gutschein ist auch dann gegeben, wenn ein Unternehmen mit zahlreichen Filialen Gutscheine zur Einlösung gegen alle im Sortiment und in allen deutschen Filialen befindlichen Artikel ausgibt, sofern der Steuerbetrag bestimmt werden kann.
Beispiel:
Der Gutschein einer Parfümeriekette über 20 Euro zum Erwerb eines Parfümartikels ist in einer beliebigen Filiale in Deutschland einlösbar. Wäre der Gutschein auch in Filialen außerhalb Deutschlands einlösbar, würde die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hingegen noch nicht feststehen, so dass ein Mehrzweck-Gutschein gegeben wäre. Gleiches würde gelten, wenn z.B. ein Kaufhaus einen Gutschein ausgibt, der sowohl in der Hausgeräte- als auch in der Lebensmittelabteilung eingelöst werden kann. Der Steuerbetrag (Steuersatz) steht hier nicht fest mit der Folge, dass ein Mehrzweck-Gutschein vorliegt.
Sollte ein Einzweck-Gutschein vom Gutscheininhaber nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst werden und somit verfallen, ergeben sich hieraus allein keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen, da die ursprüngliche Leistung bereits bei Übertragung bzw. Ausgabe des Gutscheins als erbracht gilt und demzufolge in diesem Zeitpunkt zu versteuern ist.
Mehrzweck-Gutscheine
Ein Mehrzweck-Gutschein liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. Ausgabe des Gutscheins der Ort der Leistung und/oder der leistende Unternehmer und/oder der Leistungsgegenstand noch nicht endgültig feststehen und daher die geschuldete Umsatzsteuer nicht bestimmbar ist. Es handelt sich insbesondere auch dann um einen Mehrzweck-Gutschein, wenn sich der Gutschein gegen Leistungen eintauschen lässt, die entweder dem ermäßigten oder dem Regelsteuersatz unterliegen können. In diesen Fällen lässt sich die geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Gutscheinübertragung oder Ausgabe noch nicht abschließend bestimmen. Der Gutschein soll vom Aussteller sichtbar als Mehrzweck-Gutschein gekennzeichnet werden.
Sollte ein Mehrzweck-Gutschein vom Gutscheininhaber nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst werden und somit verfallen, ergeben sich hieraus keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen, da bei einem Mehrzweck-Gutschein die tatsächliche Leistungserbringung durch den leistenden Unternehmer erst in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Gutschein eingelöst wird. Die Nichteinlösung des Gutscheins hat allerdings Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage einer Vermittlungsleistung von Gutscheinportalen. Wird ein Mehrzweck-Gutschein zurückgegeben und erhält der Kunde ausnahmsweise den Gutscheinwert zurückerstattet, so ergeben sich hieraus keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen, da lediglich ein Rücktausch von Zahlungsmitteln erfolgt.
Sonderfall Gastronomie
Bei gastronomischen Betrieben gilt bezüglich der Gutscheine, die vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ausgegeben werden: Da der in diesem Zeitraum anzuwendende Steuersatz wegen der unterschiedlichen Besteuerung von Speisen und Getränken nicht eindeutig bestimmbar ist, handelt es sich bei in diesem Zeitraum ausgegebenen Gutscheinen für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen grundsätzlich um Mehrzweck-Gutscheine. Folge: Die Versteuerung im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung erfolgt zum dann gültigen Steuersatz.
In der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ausgegebene Gutscheine für Restaurationsleistungen können nur dann als Einzweck-Gutscheine behandelt werden, wenn die Gutscheine auf den Bezug von Speisen oder den Bezug von Getränken explizit beschränkt werden. Gutscheine für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einschließlich Getränke gelten erst wieder dann generell als Einzweck-Gutscheine, wenn sie für den Zeitraum ab dem 1.7.2021 ausgestellt werden.
Praxistipp:
Die Anweisung der Finanzverwaltung enthält auch zahlreiche Beispiele zur steuerlichen Einordnung von Gutscheinen in Vertriebsketten und Filialbetrieben. Bitte kontaktieren Sie uns im Zweifelsfall frühzeitig, damit wir die steuerliche Behandlung eines Gutscheins klären können.
Nun sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers (oder auf seine Veranlassung von einem Dritten) zur beruflichen Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei. § 3 Nr. 19 EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 insofern erweitert. Begünstigt sind mithin Leistungen, die auch als Outplacement- oder Newplacement-Beratung bezeichnet werden.
Bereits im Jahre 2020 ist eine Einschränkung bei der Verrechnung von Aktienverlusten in Kraft getreten, genauer gesagt bei Aktien, die aufgrund ihrer Wertlosigkeit aus dem Depot ausgebucht worden sind. Doch es gibt nun eine leichte Verbesserung: Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr - statt bislang 10.000 Euro - ausgeglichen werden. Auch hier sind die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich. Die Anhebung der Grenze auf 20.000 Euro gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstanden sind.
Nun gilt: Im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 können Steuerzahler, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Dies ergibt sich aus einer Änderung des § 4 Abs. 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2020.
Der Pauschalbetrag für die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Wohnung wird nur für die Kalendertage gewährt, an denen die berufliche (oder betriebliche) Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt und keine andere Betätigungsstätte aufgesucht wird. Fahren Sie an einem Tag zusätzlich zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 5 Euro nicht abgezogen werden, sondern nur die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale. Falls die Fahrt im Rahmen einer Auswärtstätigkeit erfolgt, sind die Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale abziehbar. Ein Nebeneinander von Pauschalbetrag und Fahrtkosten ist nicht zulässig. Insgesamt ist der Abzug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz - wie erwähnt - auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt.
Die Regelung soll einfach anwendbar sein. Daher sieht die neue Regelung keine Einschränkung für den Fall vor, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung auch ein Mitbewohner eigene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (1.250 Euro) oder die Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz (5 Euro) abzieht.
Praxistipp:
Bei aller Freude über die Neuregelung ist zu berücksichtigen, dass sich die Kosten bei Arbeitnehmern nur auswirken, soweit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro überschritten wird.
Praxistipp:
Die Verlängerung gilt nur für die Zahlungsfrist, nicht aber für eine wiederholte Gewährung der Steuerfreiheit im Jahre 2021. Der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 Euro bleibt also unverändert.
Beschlossen ist eine Erhöhung der so genannten Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird im Übrigen ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung aufgenommen.
Praxistipp:
Fast alle Arbeitgeber müssen die Umlage zahlen. Nicht betroffen sind aber private Haushalte, die einen so genannten Minijobber beschäftigen. Auch Arbeitgeber der öffentlichen Hand bleiben von der Zahlung der Umlage ausgenommen, weil über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist.
Praxistipp:
Die Aufstockungsbeträge unterliegen - wie das Kurzarbeitergeld - dem so genannten Progressionsvorbehalt, erhöhen also den Steuersatz, auch wenn sie "steuerfrei" sind. Personen, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr beziehen, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Praxistipp:
Bei dem Betrag von 50 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Wird die Freigrenze auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wird der Betrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, kann der Restbetrag nicht in einen anderen Monat übertragen werden.
Es gibt zum einen die Novemberhilfe. Sie unterstützt die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen. Diese Hilfe wird nun - aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10. Januar 2021 - als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.
Zum anderen gibt es die Überbrückungshilfe III. Sie unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert. Für Unternehmen mit starken Umsatzrückgängen wurde der Förderhöchstbetrag pro Monat auf 200.000 Euro erhöht. Die Überbrückungshilfe III gilt auch für Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind. Für sie gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat.
Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die so genannte "Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss.
Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der - wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen - nicht zurückzuzahlen ist.
Weiterhin soll es - außerhalb der Überbrückungshilfe III - einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geben. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet.
Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Beschlossen wurde auch, dass weiterhin "coronabedingte" Stundungen von Steuerzahlungen im vereinfachten Verfahren möglich sind, und zwar für die Zeit bis zum 30. Juni 2021. Der Antrag muss aber bis zum 31. März 2021 gestellt werden.
Der Sachverhalt: Ein junges Mädchen wurde Opfer eines schweren Autounfalls in der Schweiz und leidet seitdem unter irreversiblen körperlichen und geistigen Folgeschäden. Aufgrund ihrer Schädigung ist sie zeitlebens nicht in der Lage, eine Ausbildung zu beginnen oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Nach langjährigen juristischen Auseinandersetzungen leistete die Versicherungsgesellschaft des Schädigers eine als "Verdienstausfall“ bezeichnete Zahlung in Höhe von 695.094 Euro. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Zahlung zu steuerpflichtigen Einkünften führe und versteuerte diese nach der oben genannten Vorschrift. Doch das geschah zu Unrecht, wie der BFH nun geurteilt hat.
Die Begründung: Das im Schädigungszeitpunkt zwölf Jahre alte Mädchen stand in keinem Arbeitsverhältnis; sie hat altersbedingt auch weder ein Ausbildungs- noch ein Arbeits- oder irgendwie geartetes Erwerbsverhältnis angestrebt. Trotz der Bezeichnung als Versicherungsleistung könne die Zahlung nicht dahin gedeutet werden, dass damit Ersatz für steuerbare inländische Einnahmen aus einer konkreten Einkunftsquelle gezahlt werden sollte. Vielmehr stellt der gezahlte "Verdienstausfall“ lediglich Ersatz für die der Klägerin genommene Möglichkeit, sich überhaupt für ein Erwerbsleben zu entscheiden oder ein solches anzustreben, dar. Es fehlt hiernach an der nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen der Entschädigung und entgangenen steuerbaren Einnahmen.
Ab dem 1.1.2021 soll es eine Verbesserung bei der verbilligten Vermietung geben: Danach sollen auch 50 Prozent der ortsüblichen Miete ausreichen, um einen vollen Werbungskostenabzug zu erhalten. Aber: Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist eine so genannte Totalüberschussprognose zu erstellen. Das heißt, der Vermieter muss nachweisen, dass er zumindest über einen längeren Zeitraum betrachtet einen Überschuss aus der Vermietung erzielt.
Praxistipp:
Zuletzt gab es Widerstand hinsichtlich Erfordernisses einer Totalüberschussprognose. Ob diese Änderung also tatsächlich wie geplant verabschiedet wird, ist noch ungewiss.
Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung akzeptieren diese Art von Gewinnausschüttungen, allerdings fordert die Finanzverwaltung für eine steuerliche Anerkennung, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist. Dies sei bei der GmbH der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag einen anderen Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile erlaubt. Oder: Die Satzung enthält anstelle eines konkreten Verteilungsmaßstabs eine Klausel, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss ist mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst worden.
Nun musste sich das Finanzgericht Münster mit der Frage befassen, wann eine inkongruente Gewinnausschüttung tatsächlich die zivilrechtlichen Anforderungen erfüllt. Im zugrundeliegenden Sachverhalt sah der Gesellschaftsvertrag der GmbH nämlich offenbar keine Klausel vor, die eine inkongruente Gewinnausschüttung explizit erlaubt hätte. Doch nach Ansicht der Finanzrichter soll es darauf nicht ankommen (Urteil vom 6.5.2020, 9 K 3359/18 E, AO).
Der Umstand, dass der Gesellschaftsvertrag der GmbH einen von § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel oder eine Öffnungsklausel nicht vorsieht, lasse die zivilrechtliche Wirksamkeit eines unter Zustimmung aller Gesellschafter zustande gekommenen Beschlusses über die abweichende Gewinnverteilung nicht entfallen. Gesellschaftsrechtlich seien die Gesellschafter frei darin, einander Gewinnanteile zu überlassen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts stelle ein solcher von der Satzung abweichender Gewinnverteilungsbeschluss auch keine Satzungsänderung dar, die zu ihrer Wirksamkeit notariell beurkundet und in das Handelsregister eingetragen werden müsste.
Praxistipp:
Die Finanzrichter haben die Revision zugelassen, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Ungeachtet dessen sollten GmbH-Gesellschafter prüfen, ob ihre Satzung eine inkongruente Gewinnausschüttung zulässt und - sofern gewünscht - gegebenenfalls eine Satzungsänderung veranlassen.
- Der IAB soll von bisher 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht werden.
- Begünstigt sind auch Wirtschaftsgüter, die vermietet werden. - Es soll bei bilanzierenden Betrieben nicht mehr auf die Höhe des Betriebsvermögens ankommen, sondern wie bei Einnahmen-Überschussrechnern auf den Gewinn. Die maßgebliche Gewinngrenze wird von bisher 100.000 Euro auf 150.000 Euro erhöht.
Praxistipp:
Es war vorgesehen, die Vergünstigung auch zu gewähren, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird - anstatt zu mindestens 90 Prozent. Darauf wird nun verzichtet. Damit wird es nach wie vor schwierig werden, einen IAB für einen betrieblich genutzten Pkw zu bilden. Dazu bedarf es - wie bislang - üblicherweise eines Fahrtenbuchs.
Ab 2021 soll es im Übrigen nicht mehr zulässig sein, einen IAB für Wirtschaftsgüter abzuziehen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt worden sind. Dies betrifft nachträglich beantragte IAB, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung in Anspruch genommen werden, zum Beispiel im Rahmen eines Änderungsantrages nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO.
Praxistipp:
Falls in 2017 IAB berücksichtigt wurden, müssen die Investitionen eigentlich bis zum 31.12.2020 erfolgen. "Coronabedingt" ist die Frist für Beträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, aber um ein Jahr auf vier Jahre verlängert worden.
Der Sachverhalt: Eheleute übertrugen ein Vermietungsobjekt unter Nießbrauchvorbehalt an ihre Nichten und Neffen. Die hierbei entstandene Grunderwerbsteuer sowie die Notarkosten wurden von den Schenkern selbst übernommen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Kosten für die Übergabe des Grundstücks als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten aber nicht zum Abzug zu. Die Grunderwerbsteuer und auch die Notarkosten hingen nicht mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusammen, sondern mit der Übertragung des Eigentums. Vor dem Finanzgericht stritt man sich letztlich noch um den Abzug der Grunderwerbsteuer. Doch die Finanzrichter haben die Auffassung des Finanzamts geteilt.
Die Grunderwerbsteuer sei aufgrund des privaten Entschlusses der Kläger entstanden, das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Nichten und Neffen zu übertragen. Bei dieser Übertragung handele es sich - einkommensteuerlich betrachtet - um die Zuwendung des mit dem Nutzungsrecht der Kläger belasteten Eigentums. Solche freiwilligen, unentgeltlichen Zuwendungen werden der Privatsphäre zugeordnet.
Praxistipp:
Eine ganz andere Frage im Zusammenhang mit Nießbrauchsrechten ist, wer die Kosten für außergewöhnliche Reparaturen zu tragen hat und diese steuerlich abziehen darf. In vielen Fällen wird es sich zumindest aus steuerlicher Sicht anbieten, vertraglich ausdrücklich zu vereinbaren, dass der Nießbraucher derartige Aufwendungen zu tragen hat. Im Einzelfall empfiehlt sich aber, frühzeitig das Beratungsgespräch mit uns zu suchen.
Aber: In Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 gestellt werden und für die das Entgelt in diesem Zeitraum vereinnahmt worden ist, ist die Steuer mit dem Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu berechnen. Soweit feststeht, dass die jeweilige Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, wird es aber nicht beanstandet, wenn bereits der dann gültige Steuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent angewandt wird. Der Empfänger einer solchen Rechnung kann unter den übrigen Voraussetzungen den ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen.
Zudem ist zu beachten, dass für die Gastronomie folgende Steuersätze gelten. - vom 1.7.2020 bis 31.12.2020: 5 Prozent auf Speisen, 16 Prozent auf Getränke; - vom 1.1.2021 bis 30.6.2021: 7 Prozent auf Speisen, 19 Prozent auf Getränke; - ab 1.7.2021: 19 Prozent auf Speisen im Lokal, 7 Prozent auf Speisen außer Haus, 19 Prozent auf Getränke.
Zum 1.1.2021 werden unter anderem wohl auch folgende umsatzsteuerliche Änderungen zu berücksichtigen sein:
Werden Preisnachlässe und Preiserstattungen im Rahmen von grenzüberschreitenden Lieferketten gewährt, konnte es aufgrund der besonderen Systematik des Umsatzsteuergesetzes zu Steuerausfällen für den Fiskus kommen, wenn der letzte Abnehmer nicht in Deutschland ansässig ist. In bestimmten Fällen konnte der Lieferer seine Bemessungsgrundlage nämlich mindern, während der Abnehmer den vollen Vorsteuerabzug behielt. Nunmehr soll ein Rabatt die Bemessungsgrundlage nur mindern, wenn der begünstigte Abnehmer im Inland der Steuerpflicht unterliegt.
Es wird "klargestellt", dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des steuerlichen Verfahrensrechts darstellt. Wird eine Rechnung nach einem oder mehreren Jahren berichtigt, heißt das also noch lange nicht, dass auch eine bereits ergangene Umsatzsteuerfestsetzung geändert werden kann. Anders ausgedrückt: Wer eine korrigierte Eingangsrechnung für einen Veranlagungszeitraum erhält, für den bereits eine bestandskräftige und endgültige Umsatzsteuerfestsetzung vorliegt, zum Beispiel nach einer Betriebsprüfung, läuft Gefahr, dass der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise verloren geht. Denn der Steuerbescheid des Altjahres wäre nach den Möglichkeiten der Abgabenordnung nicht mehr änderbar. Wenn überhaupt, kann eine Berücksichtigung der - neuen - Rechnung nur im Jahr der Änderung/Ausstellung erfolgen. Insofern ist also zumindest bei geänderten Eingangsrechnungen eine gewisse Vorsicht angebracht.
Weitere wichtige Änderungen betreffen Unternehmen, die Leistungen auf digitalem Wege erbringen oder Waren auf digitalem Wege anbieten. Die wichtigsten Änderungen sind:
Bisher können Unternehmer das so genannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren nutzen, wenn sie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der EU erbringen. Das "MOSS"-Verfahren wird ersetzt durch das One-Stop-Shop-Verfahren ("OSS“) und auf innergemeinschaftliche Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt.
Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro aus dem Drittlandsgebiet wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt.
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird erweitert auf Telekommunikationsdienstleistungen an Wiederverkäufer.
Praxistipp:
Zunächst sollten die Änderungen im "Digitalbereich" zum 1.1.2021 in Kraft treten, doch es zeichnet sich ab, dass eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts der beiden erstgenannten Änderungen auf den 1.7.2021 erfolgt. Die dritte Änderung, also zum Thema "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", soll ab Verkündung des Gesetzes, mithin wohl ab Mitte Dezember 2020 gelten.
Im Jahre 2019 hat der BFH aber für einen Paukenschlag gesorgt: Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn ist danach nur derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. Damit kommt eine - steuergünstige - Lohnsteuerpauschalierung oder eine Steuerfreiheit selbst dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer auf Teile ihres bisherigen Arbeitslohns zugunsten von zweckgebundenen Zuschüssen verzichten. Es liegt dann keine schädliche “Gehaltsumwandlung” vor (BFH-Urteile vom 1.8.2019, VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17).
Rückwirkend zum 1.1.2020 soll nun gesetzlich geregelt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind: Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden mithin nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn
· die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
· der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
· die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
· bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Falls das häusliche Arbeitszimmer gar den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" darstellt, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Nun sorgt die moderne Arbeitswelt immer wieder für Fälle, in denen die Frage, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, streitig sein kann. Das ist etwa bei den so genannten Pool-Arbeitsplätzen oder dem "Desk-Sharing" der Fall. Hier verfügen die Arbeitnehmer nicht mehr über ein eigenes oder angestammtes Büro. Vielmehr wird ihnen morgens jeweils ein anderer Platz zugewiesen oder sie müssen sich jeden Tag aufs Neue einen Platz suchen, an dem sie ihre Tätigkeit verrichten.
Der Bundesfinanzhof hat zum Beispiel entschieden, dass einem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn für acht Arbeitnehmer nur drei Arbeitsplätze vorhanden sind, weil üblicherweise mehrere Mitarbeiter im Außendienst tätig sind und es daher nur einiger Arbeitsplätze in der Behörde oder im Betrieb bedarf. Folge: Unterhält einer der betroffenen Mitarbeiter ein häusliches Arbeitszimmer, darf er seine Kosten bis zu 1.250 Euro steuerlich geltend machen (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 37/13). Nun hat das Finanzgericht Hessen aber entschieden, dass dem Arbeitnehmer im Betrieb seines Arbeitgebers dann ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn zwar ein "Desk Sharing" praktiziert wird, es aber genügend Arbeitsplätze gibt (Urteil vom 30.7.2020, 3 K 1220/19).
Der Sachverhalt: Der Kläger war als IT-Projektleiter beschäftigt. In seiner Einkommensteuererklärung machte er 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Zur Begründung berief sich der Kläger auf ein Konzept seines Arbeitgebers. Darin ist das Desk Sharing Prinzip verankert, wonach „aufgrund des bedarfsorientierten Angebots an Arbeitsplätzen eine feste Zuordnung einzelner Arbeitsplätze zu bestimmten Mitarbeitern üblicherweise nicht stattfindet; was voraussetzt, dass Mitarbeiter Arbeitsplätze in der Regel teilen müssen.” Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Die Richter des Finanzgerichts schlossen sich dem an.
Begründung: Ein "anderer Arbeitsplatz” ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, sofern er zu Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. So kann auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, ein anderer Arbeitsplatz in diesem Sinne sein. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsplatz in einem Großraumbüro dem Steuerpflichtigen nicht individuell zugeordnet ist. Entsprechendes gilt für einen Pool-Arbeitsplatz. Eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den anderen Arbeitsplatz ist nicht zwingend erforderlich. Ein Pool-Arbeitsplatz kann daher als ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b) Satz 2 EStG zur Verfügung stehen, wenn bei diesem nach den tatsächlichen Gegebenheiten insbesondere durch eine ausreichende Anzahl an Pool-Arbeitsplätzen gegebenenfalls ergänzt durch arbeitgeberseitig organisierte, dienstliche Nutzungseinteilungen gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.
Praxistipp:
Es steht auch dann "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung, wenn Arbeitnehmer während der Corona-Krise aus Gründen des Gesundheitsschutzes von zuhause aus arbeiten und ihren Arbeitsplatz nicht aufzusuchen (BT-Drucksache 19/19321 vom 19.5.2020). Arbeitnehmer sollten dies aber nach Möglichkeit durch entsprechende Unterlagen dokumentieren können.
Geh- und stehbehinderte Menschen mit einem GdB ab 80 oder mit einem GdB ab 70 und dem Merkzeichen "G": Diese Personen dürfen alle durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten als außergewöhnliche Belastung absetzen, soweit diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt eine Fahrleistung von 3.000 km an, was einem Pauschbetrag von 900 Euro entspricht (3.000 km x 0,30 Euro).
Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "aG", Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H". Diese Personen dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten absetzen, soweit diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Als angemessen gilt hier eine Fahrleistung von 15.000 km im Jahr.
Mit dem "Behinderten-Pauschbetragsgesetz" wird für die vorgenannten Personen ab dem 1.1.2021 eine neue behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale im Gesetz festgeschrieben: Diese beträgt für die erste Gruppe 900 Euro und für die zweite Gruppe 4.500 Euro. Auf diese Pauschale wird das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnen. Zu Gruppe 2 gehören nunmehr - neben Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl" und "H" - auch Menschen mit dem Merkzeichen "TBl" (Taubblinde). Über die Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.
Ein Ehepaar hatte für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück einen Beitrag an die Gemeinde zu zahlen und machte einen Teil davon als steuerbegünstigte Handwerkerleistung geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an. Zurecht, wie der BFH entschieden hat. Nach seiner Auffassung sind die Arbeiten an der Straße - im Gegensatz zu solchen an einer individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße - nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Der allgemeine Straßenbau sei nicht mehr als eine im Haushalt erbrachte Leistung anzusehen. Denn diese Leistungen kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer "wirtschaftlich vorteilhaft" ist, sei insoweit unerheblich.
Der Sachverhalt: Der Arbeitgeber, ein Zahnarzt, hatte seiner schwangeren Arbeitnehmerin den Bruttolohn für die Monate Oktober, November und Dezember 2017, der ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zustand, erst im März des Jahres 2018 gezahlt. Dies führte dazu, dass diese drei Monate für die Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit 0 Euro angesetzt wurden. Die Nichtberücksichtigung des zu spät gezahlten Lohns führte hier dazu, dass das monatliche Elterngeld der Klägerin nur 348,80 Euro anstatt monatlich 420,25 Euro betrug. Die Klage der Arbeitnehmerin gegen den Zahnarzt auf Erstattung der so entstandenen monatlichen Elterngelddifferenz hatte im Wesentlichen Erfolg. Der Arbeitgeber schuldet die Differenz als Schadenersatzanspruch.
Die Begründung des Gerichts: Der Arbeitgeber befand sich mit dem der Klägerin zustehenden Lohn in Verzug und handelte schuldhaft. Denn die Mitarbeiterin hatte ihm eine Kopie des Mutterpasses gegeben, und der vom Zahnarzt beauftragte Betriebsarzt hatte das Beschäftigungsverbot bereits im September 2017 festgestellt. Der Umstand, dass der Arbeitgeber das zum 6.9.2017 begründete Arbeitsverhältnis angefochten hatte, weil die Klägerin ihn bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht über die Schwangerschaft unterrichtet hatte, entlastete ihn nicht. Diese Anfechtung war unwirksam. Allerdings hatte auch die Klägerin eine Ursache für die Lohnnachzahlung nach Ablauf der dritten Kalenderwoche des Folgejahres gesetzt. Sie hatte sich nämlich am 11.1.2018, das heißt noch vor Ablauf dieser Frist, auf einen Vergleich mit einer Widerrufsfrist bis zum 9.3.2018 eingelassen, nach dem die Zahlung nur gegen Vorlage einer weiteren Bescheinigung erfolgen sollte. Die Kammer sah den deutlich größeren Verschuldensanteil bei dem Arbeitgeber und verurteilte ihn, der Klägerin 70 Prozent des entgangenen Elterngeldes zu zahlen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Zuweilen unterbleibt der Antrag auf Günstigerprüfung, weil Anleger aufgrund ihrer - zunächst - hohen Einkünfte und eines entsprechend hohen Steuersatzes davon ausgehen, dass dieser ohne Bedeutung gewesen wäre. Doch es gibt Fälle, in denen sich im Nachhinein herausstellt, dass der Antrag doch sinnhaft gewesen wäre. Zwar gilt der Grundsatz, dass der Antrag nicht mehr nachgeholt werden kann, wenn der Steuerbescheid bestandskräftig ergangen ist. Doch zumindest in bestimmten Fällen gibt es einen Silberstreif am Horizont.
Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden, dass ein Antrag auf Günstigerprüfung auch nach Eintritt der Bestandskraft gestellt werden kann, wenn ein Steuerbescheid geändert wird und nun erstmals erkennbar wird, dass die Versteuerung der Kapitalerträge zum individuellen Steuersatz günstiger ist als mit dem Abgeltungssteuersatz (BFH-Urteil vom 14.7.2020, VIII R 6/17).
Der Sachverhalt: Eheleute hatten in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 zwar Kapitaleinkünfte angegeben, jedoch keinen Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG gestellt. Hierzu bestand aufgrund der Höhe der Einkünfte kein Anlass, da der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent erheblich unter dem individuellen Steuersatz lag. Doch rund zwei Jahre später, also weit nach der Bestandskraft des Bescheides, erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid. Es stellte sich heraus, dass dem Ehemann Einkünfte aus einer Beteiligung zuzurechnen waren, die deutlich unter dem ursprünglich angesetzten Betrag lagen. Da sich nun eine Besteuerung der Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz lohnte, stellten die Eheleute den Antrag auf Günstigerprüfung nachträglich. Dies ist auch zulässig - so der BFH.
Die Begründung findet sich tief im steuerlichen Verfahrensrecht: Der Erlass eines geänderten Steuerbescheides, der nun erstmals eine Antragstellung gemäß § 32d Abs. 6 EStG (Günstigerprüfung) sinnvoll macht, gilt als so genanntes rückwirkendes Ereignis. Und bei derartigen Fällen erlaubt die Abgabenordnung, konkret der § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 351 AO, eine nachträgliche Antragstellung.
Praxistipp:
Um Missverständnisse zu vermeiden: Das Gesagte gilt nicht für die Veranlagungsoption bei unternehmerischen Beteiligungen an GmbHs und AGs. Hier ist der Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für das jeweilige Jahr zu stellen (BFH-Urteil vom 28.7.2015, VIII R 50/14). Dieser Antrag kann auch nicht nachträglich gestellt werden (BFH-Urteil vom 14.5.2019, VIII R 20/16).
Im zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um den Antrag einer bulgarischen Staatsangehörigen auf Gewährung von Kindergeld für die Monate August bis Oktober 2019. Dieser wurde abgelehnt, da sie in diesem Zeitraum nicht erwerbstätig war. Die Bremer Finanzrichter halten diese Ablehnung für bedenklich. Sie begründen dies wie folgt: Das deutsche Kindergeld ist eine Leistung der sozialen Sicherheit, die unter die Verordnung 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fällt. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, Unionsbürger und eigene Staatsangehörige gleich zu behandeln. § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG schließt die Kindergeldberechtigung jedoch nur für Unionsbürger, nicht aber für deutsche Staatsangehörige aus. Der deutsche Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ungleichbehandlung von Unionsbürgern und deutschen Staatsangehörigen gerechtfertigt ist, da das Kindergeld bei nicht erwerbstätigen Angehörigen anderer Mitgliedstaaten wie eine Sozialleistung wirkt.
Sollte der Ausschluss nicht erwerbstätiger Angehöriger anderer Mitgliedstaaten nicht gerechtfertigt sein, wäre § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar. In diesem Fall stünde der Klägerin das begehrte Kindergeld zu. Da die Entscheidung in dem Gerichtsverfahren vor dem FG Bremen von der Auslegung des Unionsrechts abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und die Auslegungsfrage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich bei der Tomatis-Therapie um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, bei der zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Heilbehandlungskosten ein qualifizierter Nachweis in Form eines vor Beginn der Therapie ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1f EStDV). Es stützt sich dabei im Wesentlichen auf eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Phoniatrie und Pädaudiologie. Die Gesellschaft hatte an frühere Stellungnahmen angeknüpft und war zu dem Ergebnis gekommen, dass es bis zum Streitjahr 2017 und darüber hinaus bis heute keine relevanten wissenschaftlichen Arbeiten dazu gibt, ob die Tomatis-Therapie zur Behandlung speziell einer Hyperakusis geeignet ist.
Daraus schloss das Finanzgericht, dass die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute diese Behandlungsmethode nicht befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie kein Konsens besteht. Zudem gebe es über Qualität und Wirksamkeit der Methode keine zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen. Der Erfolg der Therapie lasse sich im Ergebnis nicht aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Tomatis-Therapie in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sei.
Praxistipp:
Wer eine alternative Heilmethode wählt, deren Kosten nicht von der Krankenkasse ersetzt werden, sollte sich sehr frühzeitig um ein amtsärztliches Gutachten oder um eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bemühen. Zu bestätigen ist die die "Zwangsläufigkeit der Aufwendungen". Es ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Kosten selbst bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises nur nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung auswirken.
Es ging - vereinfacht - um folgenden Sachverhalt: Der Kläger, der unternehmerisch tätig war, war Alleineigentümer eines Grundstücks. Gemeinsam mit seiner Ehefrau erteilte er einem Bauunternehmer mit Sitz in Österreich den Auftrag für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf diesem Grundstück. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger für diese Werklieferung die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger i.S. von § 13b Abs. 5 UStG vollumfänglich schulde und setzte die Umsatzsteuer auf 46.852,67 Euro fest. Es handelte sich hierbei um 19 Prozent Umsatzsteuer auf den gesamten Netto-Rechnungsbetrag. Dass die empfangene Leistung letztlich zur Hälfte auf die Ehefrau entfiel, sei insoweit unbedeutend. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom FG München zurückgewiesen.
Das Urteil wird wie folgt begründet: Im Falle der Auftragserteilung für die Errichtung des Einfamilienhauses durch eine Ehegattengemeinschaft ist hinsichtlich des zu entrichtenden Entgelts im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Ehegatten als Gesamtschuldner i.S. von § 421 BGB anzusehen sind. Sofern einer der beiden Ehepartner unternehmerisch tätig ist, ist dieser gleichsam Leistungsempfänger hinsichtlich der gesamten Werklieferung.
Der Umstand, dass neben ihm auch der andere (nicht unternehmerisch tätige) Ehegatte als Leistungsempfänger anzusehen ist, ändert nichts daran, dass ersterer als Leistungsempfänger i.S. von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG gilt. Dass sowohl der eine Ehegatte als Unternehmer als auch der andere Ehegatte als Nichtunternehmer im gleichen Umfang Empfänger einer Werklieferung sind, steht der alleinigen Inanspruchnahme des unternehmerisch tätigen Ehepartners als Steuerschuldner nicht entgegen.
Praxistipp:
Ob die Entscheidung Bestand haben wird, muss die Revision zeigen, die bereits unter dem Az. V R 7/20 vorliegt. Im Urteilsfall half es übrigens nicht, dass der Leistungserbringer die Umsatzsteuer - zunächst - an das Finanzamt abgeführt hatte und es mithin gar nicht zu einem Steuerausfall gekommen ist. Jedenfalls sind Auftraggeber in entsprechenden Fällen gut beraten, vor der Auftragserteilung das Gespräch mit dem steuerlichen Berater zu suchen, um die Steuerschuldnerschaft frühzeitig abklären zu lassen.
Soeben hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass auch dann, wenn der Gewinn aus dem Verkauf einer Ferienwohnung an sich zu versteuern ist, das mitverkaufte Inventar außen vor bleibt. Dieses wird also nicht in den "Spekulationsgewinn" einbezogen (Urteil vom 3.8.2020, 5 K 2493/18 E).
Der Sachverhalt: Der Eigentümer einer vermieteten Ferienwohnung veräußerte diese bereits wenige Jahre nach dem Erwerb mit Gewinn. Die hochwertige Einbauküche und das gesamte Wohnungsinventar wurden mitverkauft. Mit dem Finanzamt stritt er sich über die Frage, ob der Verkauf von Einrichtungsgegenständen einer Ferienwohnung als "privates Veräußerungsgeschäft" der Einkommensteuer unterliegt. Das Finanzgericht hat sich auf die Seite des Verkäufers geschlagen. Nur die Veräußerung der Eigentumswohnung unterliege der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars. Bei dem Inventar handele es sich um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, deren Veräußerung nicht EStG steuerbar ist. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Praxistipp:
Der Kaufpreis für Einrichtungsgegenstände sollte nach Möglichkeit im notariellen Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden. Das Finanzamt ist hieran grundsätzlich gebunden, sofern die Angaben nicht missbräuchlich erfolgen. Das kann auch für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sein. So hat das FG Köln entschieden, dass für eine mitverkaufte Einbauküche keine Grunderwerbsteuer fällig wird (Urteil vom 8.11.2017, 5 K 2938/16).
Der Antrag auf Baukindergeld ist nicht im Vorhinein zu stellen, sondern erst, nachdem die Eigentümer in das Wohneigentum eingezogen sind. Erst dann erfahren diese, ob ein Zuschuss gewährt wird. Eine Antragstellung vor Einzug in das Wohneigentum ist nicht zulässig. Entsprechende Anträge werden abgelehnt. Der Antrag muss aber spätestens sechs Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den Eigentümer bzw. Miteigentümer gestellt werden. Bei Erwerb von einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (z.B. Kauf der gemieteten Wohnung), muss der Antrag spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden.
Bislang galt: Das Baukindergeld wird nur gewährt, wenn bei Kauf einer Wohnung der notarielle Kaufvertrag bis zum 31.12.2020 abgeschlossen wird oder bei Bau eines Hauses die Baugenehmigung bis zum 31.12.2020 erteilt wird. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, dürfen Sie den Antrag auf Baukindergeld bis spätestens zum 31.12.2023 stellen.
Doch soeben hat die Bundesregierung die Frist für das Baukindergeld um drei Monate verlängert. Sie gilt jetzt nicht mehr bis Ende dieses Jahres, sondern bis 31.3.2021. Das bedeutet, dass für den Antrag auf Baukindergeld die Baugenehmigung bis zum 31.3.2021 erteilt sein muss oder der Kaufvertrag bis dahin abgeschlossen sein muss. Die Frist für den Antrag auf Baukindergeld bleibt mit dem 31.12.2023 unverändert.
In dem zugrundeliegenden Verfahren ging es - vereinfacht - um folgenden Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen Onlineshop für verschiedene Softwarehersteller. Der jeweilige Kunde schließt über den Onlineshop einen Kaufvertrag unmittelbar mit der Klägerin ab, die wiederum die Software bei dem Softwarehersteller einkauft. Im November 2005 erwarb die Klägerin von einem Verlag Standardsoftware und rechnete darüber per Gutschrift ab. Darin fehlten Angaben zur Steuernummer und zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Verlags. In dem Abrechnungsdokument wurden die Leistungen nur als "Produktverkäufe" bezeichnet. Dies genügte der Finanzverwaltung nicht für den Vorsteuerabzug und eine später erfolgende Berichtigung des Abrechnungsdokuments wurde nicht mit Rückwirkung auf das Jahr 2005 anerkannt. Der BFH hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.
Er begründet dies wie folgt: Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, die es erlauben, die abgerechnete Leistung zu identifizieren. Das erfordert zwar keine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistung; die Rechnung muss es aber ermöglichen, die Leistung, über die abgerechnet worden ist, eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Was hierzu notwendig ist, richtet sich naturgemäß nach den Umständen des Einzelfalls. An einer Leistungsbeschreibung fehlt es jedoch, wenn die Angaben in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind. So verhält es sich, wenn sich aus der Abrechnung keinerlei Anhaltspunkte für die Art des gelieferten Gegenstandes oder der sonstigen Leistung ergeben. Eine Angabe, die zwar Bezug auf "Produktverkäufe" nimmt, jedoch die Art der verkauften Produkte gänzlich offen lässt, ist für den Vorsteuerabzug unzureichend.
Praxistipp:
Die Leistungsbeschreibung kann sich auch aus weiterführenden Dokumenten ergeben, auf die in der Rechnung oder Gutschrift Bezug genommen wird. Die Finanzverwaltung darf sich also nicht nur auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern muss auch zusätzliche Informationen berücksichtigen. Dennoch müssen aussagekräftige Angaben zu der Art der abgerechneten Umsätze vorliegen. Ganz unabhängig davon plant der Gesetzgeber derzeit eine Verschärfung im Zusammenhang mit rückwirkenden Rechnungsberichtigungen. Wir werden darüber noch gesondert informieren.
Der Bundesfinanzhof hat erfreulicherweise entschieden, dass eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrages in diesen Fällen nicht erforderlich ist, und zwar auch dann, wenn der Lebensgefährte über ein ausreichendes Einkommen verfügt (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 43/17).
Die Eltern unterstützten ihre Tochter, die an der Hochschule studierte und mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung zusammengelebt hat. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltsleistungen nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus "einem Topf" wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.
Nach Auffassung des BFH ist ein entsprechender Erfahrungssatz aber weder von der Lebenswirklichkeit getragen, noch lasse er sich der Rechtsprechung des BFH entnehmen, die ein "Wirtschaften aus einem Topf" nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft annehme. Für diese gelte die Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben. Im Urteilsfall habe keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen, da die Tochter schon wegen der Unterhaltsleistungen der Eltern nicht mittellos gewesen sei. Es entspreche vielmehr der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügten, auch wenn sie zusammenlebten, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewährten, sondern jeder - durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten - für den eigenen Lebensunterhalt aufkomme. Dabei sei unerheblich, ob es sich bei den "eigenen" finanziellen Mittel um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handele.
Praxistipp:
Eine Aufteilung des Höchstbetrages ist - so der BFH - nur dann vorzunehmen, wenn der andere Unterhaltsleistende hierzu zivilrechtlich verpflichtet ist oder wenn er einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt ist. Der Lebensgefährte ist aber weder zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet noch ist er einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt.
Zum Hintergrund: Im Jahre 2018 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken als gewerbliche Vermietung einzuordnen ist. Folge: Der Arbeitnehmer kann Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt (BFH-Urteil vom 17.4.2018, IX R 9/17). Die Finanzverwaltung folgt dieser Ansicht (BMF-Schreiben vom 18.4.2019, BStBl 2019 I S. 461).
Für welchen Zeitraum eine Überschussprognose zu erstellen ist, hat die Finanzverwaltung nicht explizit geregelt. Der Rechtsprechung des BFH ist aber zu entnehmen, dass üblicherweise von 30 Jahren auszugehen ist (so z.B. BFH-Urteil vom 19.2.2019, IX R 16/18).
Doch: Das Finanzgericht Köln hat soeben entschieden, dass der Prognosezeitraum kürzer ist, wenn der Ruhestand des Arbeitnehmers in wenigen Jahren absehbar ist. Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer bereits bei Abschluss des Mietvertrages nur noch wenige Jahre bis zum Renteneintritt. Und so wurde ein Prognosezeitraum von nur 13 Jahren unterstellt. In diesem Zeitraum wurde ein Verlust von über 72.558 Euro angehäuft, wie eine Aufstellung des Finanzamts ergab. Daher war die Erzielung eines Totalüberschusses faktisch unmöglich; der Abzug der Kosten wurde verwehrt (FG Köln, Urteil vom 12.2.2020, 5 K 2225/18).
Praxistipp:
Für Mietverträge, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden, sollen die Finanzbeamten im Verlustfall weiterhin eine Einkünfteerzielungsabsicht unterstellen und die Verluste grundsätzlich anerkennen. Insofern hat das BMF in dem o.g. Schreiben eine Übergangsregelung erlassen. Doch darauf sollte man sich nicht unbedingt verlassen, denn die Finanzgerichte sind an diese Billigkeitsregelung nicht gebunden. Und die Finanzämter wiederum werden zumindest in Fällen mit außergewöhnlich hohen Verlusten Gründe suchen, um ihrerseits die Billigkeitsregelung nicht anwenden zu müssen. Das bedeutet: Die Vermietung des Homeoffice an den Arbeitgeber sollte dort, wo sie sinnvoll ist, vorgenommen werden. Als "Steuersparmodell" eignet sie sich aber nicht.
Jüngst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Einzelhändler die Zuschüsse in entsprechenden Fällen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen. Zwischen Händler und Genossenschaft kommt es nämlich zu einem umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustausch. Das gilt zumindest dann, wenn die Genossenschaft ihrerseits von dem Vertragsgeschehen profitiert (BFH-Urteil vom 7.5.2020, V R 22/18).
Der Sachverhalt: Eine eingetragene Genossenschaft (e.G.) ist auf dem Gebiet der Unterhaltungs-, Kommunikations- und Haustechnik tätig. Zweck ihres Unternehmens ist die Förderung ihrer Mitglieder. Das sind mittelständische Einzelhändler. Die e.G. erbringt für ihre Mitglieder zahlreiche Dienstleistungen wie etwa die Durchführung der Zentralregulierung. Auch fördert sie im Wege eines Zuschusses die Schaffung neuer Verkaufsflächen bei ihren Mitgliedern. Bezugsgröße ist die branchenbezogene Verkaufsfläche inklusive der erforderlichen Verkehrswege. Finanziert wird das Konzept ausschließlich dadurch, dass alle namhaften Hersteller einen bestimmten Prozentsatz vom zentralregulierten Warenumsatz an die e.G. bezahlen. Der BFH sieht in dem jeweiligen Vorgang eine Leistung, die das Mitglied an die e.G. erbringt. Die Zahlung des Zuschusses von der e.G. an das jeweilige Mitglied unterliegt daher der Umsatzsteuer.
Die Begründung des BFH: Mit der Vergabe der Fördergelder besteht ein eigenes wirtschaftliches Interesse der e.G., denn die Umsatzsteigerung beim Einzelhändler, die durch die zusätzlichen Verkaufsflächen herbeigeführt wird, kommt der e.G. wiederum zugute, da sie als Zentralregulierer an dem zusätzlichen Umsatz wirtschaftlich beteiligt ist. Dass der Zuschussgeber nicht unmittelbar von einer Umsatzsteigerung profitiert, sondern mittelbar über eine Umsatzsteigerung bei Einkäufen und bei Provisionen, steht der Annahme eines Leistungsaustauschs nicht entgegen.
Die Richter haben hier entschieden, dass nachbarschaftliche Hilfeleistungen, die nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen sind, einkommensteuerlich unbeachtlich sind, auch wenn die Tätigkeiten unter fremden Dritten typischerweise gegen Entgelt erbracht würden. Von dem Bereich der steuerbaren Leistung seien die Fälle zu unterscheiden, in denen tatsächlich keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke, sondern private Motive - wie zum Beispiel eine langjährige Nachbarschaft und freundschaftliche Verbundenheit - für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind (Urteil vom 26.6.2019, 9 K 101/18).
Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger wurde von seiner langjährigen Nachbarin unter anderem gebeten, ihr beim Schriftverkehr mit Behörden und Versicherungen behilflich zu sein. Eine Vereinbarung über eine Vergütung wurde - zunächst - nicht geschlossen. Erst acht Jahre nach Beginn der Hilfeleistungen wurde vereinbart, dass die Tätigkeit rückwirkend vergütet werden sollte. Aufgrund dieser Vereinbarung und einer bestehenden Bankvollmacht überwies der Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro vom Konto der Nachbarin auf sein Konto. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Betrag von 5.000 Euro zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit führte, gewährte einen Freibetrag in Höhe von 2.400 Euro und versteuerte mithin 2.600 Euro.
Die Finanzrichter sahen in dem Fall jedoch überhaupt keine steuerbaren Einkünfte. Die Begründung: Zwar können auch Pflege- und Betreuungsdienstleistungen Gegenstand entgeltlicher Verträge sein. Die Hilfeleistungen des Klägers seien jedoch nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen, die typischerweise eine Gegenleistung auslösen. Im Vordergrund stand stattdessen die persönliche Verbundenheit, die den Kläger dazu veranlasste, seiner Nachbarin den von ihr ungeliebten Schriftverkehr abzunehmen und ihr bei einem eventuellen Eintritt des Betreuungsfalls als Betreuer zur Seite zu stehen.
Die punktuelle Hilfe beim Schriftverkehr mit Behörden, regelmäßige Besuche, auch zum Kartenspielen und teilweise ohne konkreten Anlass sowie Hilfeleistungen in Einzelfällen gingen nicht über das hinaus, was üblicherweise im Rahmen einer guten nachbarschaftlichen Beziehung unentgeltlich erbracht wird. Werde in einem solchen Fall nach über acht Jahren etwas vergütet, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, könne dieses unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht als klassische Vergütung im Einzelnen zuvor erbrachter Leistungen gewertet werden, sondern vielmehr als "vergüten“ im Sinne von "wiedergutmachen".
Praxistipp:
Freigebige Zuwendungen können bei Überschreiten des persönlichen Freibetrages eine Schenkungsteuer auslösen. Allerdings bleiben mindestens 20.000 Euro von der Schenkungsteuer verschont.
Die Hamburger Finanzbehörde weist - offenbar nicht ohne Stolz - darauf hin, dass ihr ein "weltweit agierendes Vermittlungsportal" die Kontrolldaten seiner Vermieter übermitteln wird. Zwar ist nicht explizit von Airbnb die Rede. Dass es sich um dieses Unternehmen handelt, dürfte aber als gesichert gelten. In der Pressemeldung vom 2.9.2020 heißt es:
"Die Servicestelle Steueraufsicht Hamburg, eine Sondereinheit der Steuerfahndung, hat für die deutsche Steuerverwaltung in einem mehrere Jahre andauernden Verfahren erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken übermittelt werden. So wird es unredlichen Vermietern von Ferienunterkünften erheblich erschwert, ihre bisher dem Finanzamt nicht erklärten Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum an Feriengäste weiter verborgen zu halten. Im Zusammenwirken mit der Finanzbehörde Hamburg, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), verschiedenen anderen Bundesländern und den Steuerbehörden des Sitzlandes des Vermittlungsportals wurde eine Internetplattform im Rahmen eines sogenannten internationalen Gruppenersuchens der Steuerfahndung Hamburg verpflichtet, die geforderten steuerlich relevanten Daten für zahlreiche deutsche Vermieter, die ihren Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, an die deutsche Steuerverwaltung herauszugeben."
Bundesweit sei es das erste erfolgreiche internationale Gruppenersuchen im Zusammenhang mit Vermietungsumsätzen über Internetplattformen. Damit sei ein wichtiger Durchbruch zur Aufhellung dieses erheblichen Dunkelfeldes erreicht worden. Hamburg musste mit Unterstützung anderer Bundesländer und des BZSt in dem langjährigen Verfahren immer wieder Rückfragen des ausländischen Steuerpflichtigen und der zuständigen ausländischen Behörden begegnen. Diese Hartnäckigkeit habe sich nun ausgezahlt. Die jetzt eingegangenen Daten würden dazu beitragen, bisher den Finanzämtern verschwiegene Einnahmen aufzuspüren, um sie der Besteuerung zu unterwerfen.
Praxistipp:
Die Hamburger Finanzverwaltung wird die Daten den anderen Bundesländern zur Verfügung stellen, so dass nicht nur Vermieter aus Hamburg betroffen sind. Übrigens hätten auch einige Gemeinden gerne die Daten gehabt, um zu prüfen, ob gegen das so genannte Zweckentfremdungsverbot verstoßen wird. Diese müssen sich aber auf Auskunftsersuchen im Einzelfall beschränken, was einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung voraussetzt. Eine generelle und flächendeckende Datenerhebung auf Vorrat komme nicht in Betracht - so jedenfalls der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.8.2019 (12 ZB 19.333).
Die Klägerin war als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität beschäftigt. Neben ihrer Tätigkeit promovierte sie. Für ihre Dissertation erhielt sie einen Preis der Universität. Grundlage des Preisgelds wiederum war ein Sponsoringvertrag, den offenbar ein privates Unternehmen mit der Hochschule abgeschlossen hatte. Das Unternehmen will damit sein bildungspolitisches Engagement besonders auf dem Gebiet der Forschung unterstreichen. Die Preisträger werden aber von einem Auswahlausschuss bestimmt, der aus vier Professoren der entsprechenden Fakultät der Universität besteht. Das Finanzamt wertete das Preisgeld als Arbeitslohn und berücksichtigte daneben 3.804 Euro Druckkosten der Dissertation als Werbungskosten. Die Klage gegen die Versteuerung des Preisgeldes blieb ohne Erfolg.
Die Begründung der Richter: Die Dissertation der Klägerin ist auch das Ergebnis ihrer bezahlten Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Das was sie hierfür erhält, nämlich den anteiligen Lohn und auch das Preisgeld, stellt sich als Frucht dieser Tätigkeit dar. Der Preis ist im Übrigen eine Anerkennung ihrer Forschungstätigkeit und ist mithin tätigkeitsbezogen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Preis durch den ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin, die Universität, vergeben wurde. Es spricht zumindest die Lebenserfahrung dafür, dass im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und seinem beschäftigten Arbeitnehmer im Zweifel alle Zuwendungen unter dem Gesichtspunkt des Austauschs von Dienstleistung und Gegenleistung erfolgen.
Dass die Klägerin auch außerhalb ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin ihre Dissertation erstellt hat und der Preis auch Promotionsstudenten offen steht, die nicht wissenschaftliche Mitarbeiter der Universität sind, ändert nichts an der Beurteilung des Preises als Einnahme aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit. Denn hierdurch wird der konkrete Veranlassungszusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder aufgehoben noch überlagert. Unabhängig davon ist der Zusammenhang des Preises zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch dadurch als gegeben anzusehen, weil eine Dissertation zum einen Zugangsvoraussetzung für die wissenschaftliche Laufbahn einer Akademikerin ist und zum anderen sich Doktoranden von einem Doktortitel bessere Chancen im Berufsleben versprechen, sei es hinsichtlich des Zugangs zu einem Arbeitsplatz oder auch einer höheren Vergütung.
Praxistipp:
Die Richter hatten die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da dieser bisher nicht zur Frage der Steuerbarkeit von Dissertationspreisen für wissenschaftliche Mitarbeiter einer Universität entschieden hat. Soweit erkennbar ist die Revision aber nicht eingelegt worden, so dass eine höchst-richterliche Rechtsprechung weiterhin aussteht.
Anfang des Jahres hat der Bundesfinanzhof die Frage, ob das Finanzamt bei ordnungsgemäß erklärten, aber nicht erfassten Einkünften einen Steuerbescheid nachträglich noch ändern kann, zugunsten der Steuerbürger entschieden (BFH-Urteil vom 14.1.2020, VIII R 4/17).
Der Sachverhalt: Ein selbstständig Tätiger hat in seiner auf dem amtlichen Vordruck eingereichten Einkommensteuererklärung u.a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 128.641 Euro erklärt. Beim Einscannen der Unterlagen im Finanzamt wurde die "Anlage S" zur Einkommensteuererklärung übersehen, so dass eine Erfassung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unterblieb. Nach maschineller Überprüfung der eingescannten Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen im Finanzamt mehrere Prüf- und Risikohinweise ein, die u.a. auf Einkünfte "des Ehemanns/der Ehefrau von weniger als 4.200 Euro" hinwiesen und eine "personelle Prüfung" des als "risikobehaftet" eingestuften Falls vorsahen. Die zuständige Sachbearbeiterin bearbeitete diese Prüf- und Risikohinweise, prüfte jedoch nicht, ob die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zutreffend im Einkommensteuerbescheid übernommen worden waren. Erst im Folgejahr wurde der Fehler erkannt und der Einkommensteuerbescheid nach § 129 Satz 1 AO berichtigt.
Der BFH widersprach dem Finanzamt und gab dem Steuerzahler recht. § 129 Satz 1 AO erlaube nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (mechanische Versehen), die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. § 129 AO sei dagegen nicht anwendbar, wenn dem Sachbearbeiter des Finanzamts ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat. Im Urteilsfall beruhte der fehlerhafte Einkommensteuerbescheid darauf, dass die zutreffende Höhe der im Bescheid angesetzten Einkünfte nicht aufgeklärt wurde, obwohl aufgrund der Risiko- und Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit dieser Einkünfte bestanden und deshalb eine weitere Sachaufklärung geboten war. Das schließe das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens und damit die Anwendung der Berichtigungsnorm des § 129 AO aus.
Einer Haushaltshilfe dürfen also in der Corona-Zeit 1.500 Euro zusätzlich zum vereinbarten Lohn (zumeist 450 Euro) ohne Belastung mit Steuern und auch ohne Belastung mit Sozialabgaben gezahlt werden (Quelle: Minijob-Zentrale, Newsletter 6/2020). Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze von 450 Euro. Das heißt: Ein Minijob wird durch den Corona-Bonus nicht zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Praxistipp:
Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden. Und: Der Corona-Bonus muss vom Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden, das heißt es müssen insoweit Unterlagen aufbewahrt werden, die belegen, wann der Bonus gezahlt wurde uns aus welchem Rechtsgrund. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass der Bonus wirklich nur "zusätzlich" gezahlt werden sollte. Zwar gab es zuletzt seitens des Bundesfinanzhofs eine gewisse Erleichterung hinsichtlich der Frage, wann eine Zahlung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleistet wird. Doch plant der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 diesbezüglich eine Verschärfung, die rückwirkend greifen soll.
Aber wenigstens hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass ein an den Erben gezahltes Sterbegeld die abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen nicht schmälert, wenn es versteuert werden muss (Urteil vom 15.6.2020, 11 K 2024/18 E). Allerdings hat das Urteil eine Kehrseite: Die Düsseldorfer Richter sehen ein Sterbegeld, das aus öffentlichen Kassen gezahlt wird, als steuerpflichtig an. Mit anderen Worten: Die Hinterbliebenen müssen das erhaltene Sterbegeld versteuern und dürfen nur den Versorgungsfreibetrag gegenrechnen.
Im vergangenen Jahr hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hingegen entschieden, dass das Sterbegeld aus der Beamtenversorgung, das an die Hinterbliebenen gezahlt wird, steuerfrei ist. Zwar handele es sich beim ausgezahlten Sterbegeld um Bezüge aus früheren Dienstleistungen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, dennoch sei die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG anzuwenden. Denn es seien Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden (Urteil vom 16.1.2019, 11 K 11160/18, Revision VI R 8/19).
Praxistipp:
Das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, wie der BFH hier oder in dem Verfahren VI R 8/19 (siehe oben) entscheiden wird. Geklärt ist hingegen, dass das Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse), das also nicht aus öffentlichen Mitteln stammt, einkommensteuerpflichtig ist, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten i.S. des BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird (BFH-Urteil vom 5.11.2019, X R 38/18).
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof einige dieser Fragen geklärt (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 41/17). Die Entscheidung, in der es u.a. um nachfolgende Punkte ging, soll hier kurz vorgestellt werden:
- Welchen Personen ist der Aufwand für die Betriebsveranstaltung zuzurechnen?
- Welche Kosten lösen überhaupt einen geldwerten Vorteil aus, der zu besteuern wäre?
Folgende Aussagen hat der BFH getroffen:
- Der Wert der den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen ist anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese sind - soweit nicht individualisierbar - zu gleichen Teilen auf sämtliche Teilnehmer und damit auch auf Familienangehörige und Gäste, die den Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung begleitet haben, aufzuteilen. Die genannte Freigrenze gilt auch in diesem Fall je Teilnehmer. Der auf die Familienangehörigen und Gäste entfallende Aufwand wird aber den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, nicht zugerechnet.
- Künstler, Eventmanager, Fotografen, Busfahrer und Personen mit ähnlichen Funktionen sind bei der Aufteilung der Gesamtkosten aber nicht als Teilnehmer zu berücksichtigen. Bei ihnen handelt es sich weder um Mitarbeiter noch um berücksichtigungsfähige Begleitpersonen. Diese Personen nehmen, jedenfalls wenn sie nicht der Belegschaft zugehören, an der Betriebsveranstaltung nicht teil, sondern sind als Dritte mit der Durchführung der Veranstaltung betraut. Sie sind nicht Empfänger der im Rahmen der Betriebsveranstaltung durch den Arbeitgeber überbrachten (Sach-)Leistungen. Zuwendungen des Arbeitgebers an diesen Personenkreis sind nicht durch das Dienstverhältnis, sondern durch andere Rechtsverhältnisse veranlasst.
- In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Nur wenn der Arbeitnehmer objektiv bereichert ist, kann Arbeitslohn vorliegen. Zu einer objektiven Bereicherung führen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen typischerweise nur solche Leistungen, die die teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen, etwa Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters, bewirken bei den Teilnehmern dagegen keinen unmittelbaren Wertzugang; sie bleiben daher bei der angesprochenen Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Betracht. Entsprechendes gilt für die vom Arbeitgeber verauslagten Reiseaufwendungen. Denn die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ist beruflich veranlasst, so dass es sich insoweit um steuerfreien Werbungskostenersatz gemäß § 3 Nr. 16 EStG handelt.
Praxistipp:
Wie eingangs erwähnt betrifft das Urteil nicht aktuelle Fälle. Hinsichtlich der Frage, welche Kosten einer Feier auf die teilnehmenden Personen aufzuteilen sind und wie die Kosten zu behandeln sind, die auf Begleitpersonen entfallen, gilt seit 2015 eine veränderte Rechtslage.
Auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist eine schädliche Tätigkeit. Dies hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen in einer aktuellen Verfügung klargestellt. Ebenfalls schädlich für die erweiterte Kürzung ist die Auslagerung des Betriebs der Photovoltaikanlage auf ein Tochterunternehmen, egal ob dieses als Personen- oder als Kapitalgesellschaft betrieben wird (Verfügung vom 15.5.2020, G 1425-50-St 251).
Praxistipp:
Auf folgende Gestaltungsmöglichkeit weist die Finanzverwaltung aber hin: Wenn nicht eine Tochtergesellschaft, sondern eine Schwestergesellschaft die Photovoltaikanlage auf den Dachflächen des Wohnungsunternehmens betreibt, ist in derartigen Fällen die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich zu gewähren.
Doch der BFH hat seine Rechtsprechung soeben "weiterentwickelt" und die einengende Haltung der Finanzverwaltung zurückgewiesen. Nach seinem Urteil vom 6.5.2020 (X R 16/18) gilt vielmehr: Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird.
Der Sachverhalt: Der gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte von seiner Krankenkasse für "gesundheitsbewusstes Verhalten“ Boni von insgesamt 230 Euro erhalten, u.a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts. Das Finanzamt behandelte die Boni im Hinblick auf deren rein pauschale Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug des Klägers. Demgegenüber wertete das Finanzgericht die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten, noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösten.
Der BFH nimmt in seiner aktuellen Entscheidung eine differenzierte Betrachtung vor: Danach mindern auch solche Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug. Sie sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen. Nimmt der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z.B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehlt es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte. In diesem Fall liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (beispielsweise gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.
Hat ein Betrieb binnen zweier Jahre vor einem Erbfall oder einer Schenkung Verwaltungsvermögen aus Eigenmitteln erworben oder umgeschichtet, fällt insoweit die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Begünstigung des Betriebsvermögens fort. Das hat der Bundesfinanzhof für Erbschaften und Schenkungen in den Jahren 2007 und 2010 bis 2012 mit fünf Urteilen vom 22.1.2020 entschieden (Az. II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18).
Die Kläger waren der Auffassung, dass der Begünstigungsausschluss nicht für solche Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens gilt, die ohne erkennbare Missbrauchsabsicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist aus anderweit liquiden Mitteln des Betriebs oder sogar im Rahmen einer reinen Umschichtung gleichartiger Wirtschaftsgüter angeschafft worden waren. Die jeweils von den Klägern angerufenen Finanzgerichte teilten deren Auffassung nicht und wiesen die Klagen ab. Der BFH bestätigte die Urteile der Finanzgerichte. Er hat ebenfalls im Hinblick auf die gesetzliche Typisierung eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall nicht zugelassen. Maßgebend ist deshalb allein, ob das einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, so auch ein einzelnes Wertpapier, tatsächlich innerhalb der Frist dem Betriebsvermögen zugeführt wurde. Es kommt nicht darauf an, ob dies ein Einlage- oder Anschaffungsvorgang war, wie die Anschaffung finanziert wurde und welche Zielsetzung dem Vorgang zugrunde lag.
Praxistipp:
Die Entscheidungen betrafen die Jahre bis 2012, also noch vor der umfassenden Änderung des Erbschaftsteuergesetzes Das anschließend in Kraft getretene Recht enthält zum Verwaltungsvermögen eine Reihe detaillierter Neuerungen. Doch es bleibt dabei, dass "junges Verwaltungsvermögen" und auch "junge Finanzmittel" erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich schädlich sind. Sofern möglich, ist bei der Übertragung von Betriebsvermögen auf die nachfolgende Generation daher eine frühzeitige Planung sinnvoll.
Allerdings: Um für ein Kfz überhaupt dem Grunde nach die Vorsteuer geltend machen zu können, muss dieses zu mindestens zehn Prozent unternehmerisch genutzt werden. Anderenfalls scheidet die so genannte "Zuordnung zum Unternehmensvermögen" von vornherein aus. Wer also die Vorsteuer zunächst abziehen möchte, muss dem Finanzamt gegenüber nachweisen, dass ein gewisser Teil der Fahrten tatsächlich - und vor allem unmittelbar - mit dem Betrieb zusammenhängt und nicht mit der Tätigkeit als Angestellter.
Das Thüringer Finanzgericht hat diesbezüglich entschieden, dass Fahrten von einem Zweitwohnsitz, der wegen der Arbeitnehmertätigkeit unterhalten wird, zum Erstwohnsitz nicht unternehmerisch veranlasst sind. Sie sind für die Prüfung der Zehn-Prozent-Grenze also nicht dem Unternehmen zuzuordnen. In ähnlichen Fällen dürfte daher die Zehn-Prozent-Grenze vielfach unterschritten werden (Urteil vom 22.10.2019, 3 K 308/19).
Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr 2014 mit einem Entwicklungsbüro für technische Gestricke unternehmerisch tätig. Seit Ende 2011 stand er zusätzlich als Produktentwickler in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Da sich die Stelle offenbar weit entfernt von seinem ersten Wohnsitz befand, mietete er eine Zweitwohnung an und pendelte seitdem zwischen Zweit- und Erstwohnsitz, von wo aus er das Entwicklungsbüro betrieb. In 2014 erwarb er ein Kfz und machte die Vorsteuer in Höhe 6.546,22 Euro aus dem Kauf und aus den laufenden Pkw-Kosten geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug der Vorsteuer aus dem Kaufpreis: Der Anteil der unternehmerischen Nutzung habe nur 5,9 Prozent betragen. Wegen der weniger als zehnprozentigen unternehmerischen Nutzung dürfe eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht erfolgen. Nur die Vorsteuer aus den laufenden Pkw-Kosten sei in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils abziehbar. Im Rahmen seines Einspruchs wandte sich der Steuerzahler gegen die erfolgte Kürzung der Vorsteuer. Die durch ihn durchgeführten Familienheimfahrten seien zur Hälfte unternehmerisch veranlasst. Doch Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Praxistipp:
Auch wenn eingangs von einem "Liquiditätsvorteil" gesprochen wird, so sollte bei Pkw, die tatsächlich nur im geringen Umfang unternehmerisch genutzt werden, mit spitzem Bleistift gerechnet werden, ob eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen wirklich sinnhaft ist. Allein schon der Aufwand zum Nachweis der mindestens zehnprozentigen unternehmerischen Nutzung kann immens sein.
Das Grunderwerbsteuergesetz knüpft an den Grundstücksbegriff im Sinne des Zivilrechts an. Das Bürgerliche Gesetzbuch wiederum regelt in § 94, was zu den "wesentlichen Bestandteilen" eines Grundstücks gehört, nämlich insbesondere die Gebäude, und in §§ 97, 98 BGB, was als "Zubehör" gilt. Letzteres sind bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen und zu ihm in einem räumlichen Verhältnis stehen. Das typische Beispiel für die Einordnung als Zubehör ist eine Alarmanlage. Bei einer Gewerbeimmobilie gehören die für den Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften zum Zubehör. Es gilt bei einer Veräußerung des Grundstücks im Zweifel als mitverkauft.
Wie eingangs erwähnt, hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass der Erwerb von Zubehör nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen (BFH-Beschluss 3.6.2020, II B 54/19).
Im zugrundeliegenden Fall ist eine Gewerbeimmobilie mitsamt einer Ladeneinrichtung veräußert worden. Bereits die Vorinstanz hatte entschieden, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nur der anteilig auf das Grundstück entfallende Kaufpreis war. Die Ladeneinrichtung sei als Zubehör i.S. von §§ 97, 98 BGB anzusehen. Der auf sie entfallende Kaufpreis sei nicht in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Im Streitfall sei die Ladeneinrichtung deshalb als Zubehör anzusehen, da sie dauernd für den Geschäftsbetrieb der Verkäuferin bestimmt war. Auch nach dem Verkauf der Immobilie gab es einen langfristigen Mietvertrag zugunsten der Verkäuferin.
Praxistipp:
Etwas komplizierter gestaltete sich letztlich die Aufteilung des Kaufpreises für Zwecke der Grunderwerbsteuer, da der Wert der Ladeneinrichtung offenbar im Kaufvertrag nicht gesondert ausgewiesen wurde. Im Besprechungsfall hatte die Vorinstanz zunächst ein Gutachten eines Sachverständigen für das Hotel- und Gaststättengewerbe eingeholt und anschließend die so genannte Boruttau'sche Formel angewandt. Dabei wird das Gesamtentgelt zunächst mit dem gemeinen Wert der Grundstücke vervielfacht und anschließend durch die Summe des gemeinen Werts der sonstigen Gegenstände und des gemeinen Werts des Grundstücks geteilt.
- zum 1.1.2021 auf 9,50 Euro,
- zum 1.7.2021 auf 9,60 Euro,
- zum 1.1.2022 auf 9,82 Euro
- zum 1.7.2022 auf 10,45 Euro
Die Werte gelten jeweils brutto je Zeitstunde. Bei der Festsetzung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns orientiert sich die Mindestlohnkommission an der Tarifentwicklung, wobei sie darauf hinweist, dass die Beschlussfassung in diesem Jahr angesichts der Corona-Pandemie in eine Zeit großer Unsicherheit fällt. Die Bundesregierung setzt den von der Mindestlohnkommission beschlossenen angepassten Mindestlohn durch eine Rechtsverordnung in Kraft.
Praxistipp:
Arbeitnehmer sollten bei geringfügig Beschäftigten ("Minijobbern") darauf achten, dass bei einer Erhöhung des Mindestlohns nicht die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten wird, da die Beschäftigungsverhältnisse ansonsten sozialversicherungspflichtig werden. Derzeit ist eine gesetzliche Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze nicht erkennbar.
Im Jahre 2015 hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass rückwirkend ab dem 1.1.2013 Aufwendungen für den Unterhalt von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG abziehbar sind. Das bedeutet, dass die Leistungen ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung, aber begrenzt auf den Unterhaltshöchstbetrag abgezogen werden dürfen. Auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht komme es in diesem Fall nicht an. Voraussetzung sei allerdings, dass der Unterstützer eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat und sämtliche Kosten zur Bestreitung des Unterhalts übernimmt (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, BStBl. 2015 I S. 474).
Wie erst jetzt bekannt wurde, hat das Finanzgericht Köln bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass Aufwendungen für den Unterhalt der Schwester und deren Familie aus dem Kriegsland Ukraine, für die die Steuerpflichtige eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hatte, als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG abzugsfähig sind. Das führt dazu, dass die Leistungen im Prinzip ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag, dafür aber unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar sind (FG Köln, Urteil vom 9.4.2019, 15 K 2965/16).
Es ging um folgenden Sachverhalt: Eine deutsche Staatsbürgerin hat ihre Schwester aus der Ukraine sowie deren Ehemann und Tochter in ihrem Haushalt aufgenommen. Die aufgenommenen Personen erhielten im Jahre 2014 den Status "Aussetzung der Abschiebung". Die Steuerpflichtige machte in der Steuererklärung einen Betrag von 15.800 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten aber nicht nach § 33a EStG, weil keine gesetzliche Unterhaltspflicht vorliege.
Das Finanzgericht hat die Unterhaltsaufwendungen dagegen in einer Höhe von 5.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anerkannt. Denn die Aufwendungen seien der Klägerin aus sittlichen Gründen zwangsläufig entstanden. Im Verhältnis zwischen Geschwistern könne eine sittliche Verpflichtung angenommen werden, wenn es sich darum handelt, dem Familienangehörigen in einer akuten Notlage zu helfen. Hier liege eine moralische, unabwendbare Verpflichtung gemäß § 33 EStG vor, weil sich die Ukraine 2014 im Kriegszustand befand. Die Richter haben die Lebenshaltungskosten sowie Beiträge zur Krankenversicherung mit 5.000 Euro geschätzt.
Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt zwischenzeitlich die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII R 39/19 vor, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Auch wenn das Finanzgericht die Lebenshaltungskosten im Urteilsfall geschätzt hat, kann es im Einzelfall dennoch sinnvoll sein, Beweisvorsorge zu treffen und Belege über Kosten (zum Beispiel für beauftragte Rechtsanwälte) aufzubewahren.
Dem deutschen Gesetzgeber hat jedoch die Regelung in einzelnen DBA nicht gereicht. Daher ist vor einigen Jahren im deutschen Steuerrecht eine generelle Rückfallklausel eingeführt worden. Danach gilt die Freistellung von Auslandseinkünften nur dann, wenn die Versteuerung im Tätigkeitsstaat nachgewiesen wird. Alternativ kann auch nachgewiesen werden, dass der Tätigkeitsstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat (§ 50d Abs. 8 EStG). Doch wie ist dieser Nachweis zu führen, insbesondere wenn Arbeitnehmer in Staaten tätig sind, die über kein ausgeprägtes Verwaltungswesen verfügen oder die Beschaffung entsprechender Belege Jahre dauern kann?
In Staaten, in denen generell auf die Erhebung von Ertragsteuern verzichtet wird, sollen sich die Finanzämter jedenfalls auch heute schon mit einer reinen Arbeitgeberbescheinigung zufriedengeben (BMF-Schreiben vom 3.5.2018, BStBl 2018 I S. 643).
Kürzlich hat das Finanzgericht Münster zudem entschieden, dass auch für den Nachweis der Besteuerung von Arbeitslohn in Indien eine Arbeitgeberbescheinigung ausreichen kann. Die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides und eines hierauf bezogenen Zahlungsnachweises sind für die Inanspruchnahme der Freistellung gemäß § 50d Abs. 8 EStG nicht in jedem Fall zwingend erforderlich (Gerichtsbescheid vom 17.4.2020, 1 K 1035/11 E).
Im Urteilsfall hatte ein indischer Steuerberater, der im Auftrag der Arbeitgeberin tätig war, eine Auflistung erstellt, aus der die Höhe der indischen Lohnsteuern hervorging und die auch den Namen des Klägers enthielt. Ferner existierten Zahlungsbelege über die von der Arbeitgeberin gezahlten Beträge. Eine Einkommensteuererklärung gab der Kläger in Indien nicht ab. Das deutsche Finanzamt unterwarf den ausländischen Arbeitslohn des Klägers dennoch der deutschen Besteuerung. Eine Freistellung komme gemäß § 50d Abs. 8 EStG nicht in Betracht, weil die tatsächliche Steuerzahlung im Ausland nicht durch einen Steuerbescheid oder eine personenbezogene Quellensteuerbescheinigung nachgewiesen worden sei. Hiergeben erhob der Arbeitnehmer Klage. Er trug vor, dass die in Indien abgeführte Lohnsteuer abgeltende Wirkung entfalte und er keine weiteren Unterlagen vorlegen könne. Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe hinreichend nachgewiesen, dass sein Arbeitslohn in Indien dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Dies ergebe sich aus der Auflistung des indischen Steuerberaters, den hierzu vorgelegten Zahlungsbelegen und den erläuternden Bescheinigungen des Arbeitgebers. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die abgeführte Lohnsteuer im Rahmen einer Jahresveranlagung erstattet bekommen hat.
Praxistipp:
Auch wenn an den Arbeitnehmer im Urteilsfall keine überbordenden Anforderungen gestellt werden durften, so ist dies kein "Freibrief". Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, sollten sich nach Möglichkeit um Unterlagen der dortigen Finanzverwaltungen bemühen.
Ende letzten Jahres hat das Thüringer Finanzgericht diesbezüglich entschieden, dass die Teilnahme an den Seminaren, die der Persönlichkeitsentwicklung dienen, überwiegend privat veranlasst sind. Folglich seien die Seminargebühren steuerlich nicht abziehbar (Urteil vom 13.11.2019, 3 K 106/19).
Ein Unternehmer und Vermieter nahm an Lehrgängen teil, in denen es unter anderem um folgende Themen ging: "Der Weg zum Wohlstand", "Wie man lebenslang passives Einkommen erzeugt" und "Wie man seinen Lebens-zweck erkennt." Nach Auffassung des Finanzamts bestand für entsprechende Seminare keine berufliche Veranlassung, da persönlichkeitsbildende Maßnahmen bzw. Seminare überwiegend von den Teilnehmern aus privaten Gründen besucht würden. Mangels betrieblicher Veranlassung komme ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht. Vielmehr handele es sich bei den strittigen Aufwendungen von fast 12.000 Euro um Kosten der privaten Lebensführung. Diese seien steuerlich nicht abzugsfähig. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Begründung der Richter: Das Ziel der Seminare war die Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung und Life Balance. Für entsprechende Seminare bestehe zumindest keine über-wiegende berufliche Veranlassung, da persönlichkeitsbildende Maßnahmen bzw. Seminare von den Teilnehmern auch aus privaten Gründen besucht werden. Denn für das Erlernen von Fähigkeiten und Kenntnissen auf dem an-gebotenen Gebiet (Mehrung von passiven Vermögen usw.) besteht in der Allgemeinheit ein zunehmendes Interesse mit dem Ziel, Wohlstand zu erlangen. Die entstandenen Aufwendungen stünden weder im überwiegenden Zusammenhang mit unternehmerischen Einkünften noch mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Streitfall sei auch keine Schätzung eines unternehmerisch bzw. beruflich veranlassten Anteils an den gemischt veranlassten Aufwendungen zulässig, da ein solcher Anteil nicht eindeutig und leicht nachprüfbar abgegrenzt werden konnte.
Praxistipp:
Aufwendungen für persönlichkeitsbildende Kurse können ausnahmsweise absetzbar sein, wenn sie ganz überwiegend beruflich veranlasst sind. Davon kann bei Berufen rund um die psychologische oder psychotherapeutische Behandlung, Betreuung oder Unterrichtung anderer Menschen auszugehen sein (BFH-Urteil vom 24.8.2001, BFH/NV 2002 S. 182).
Wie jetzt bekannt wurde, hat das Finanzgericht Köln bereits Ende 2019 entschieden, dass die Gestellung von Mahlzeiten gegenüber ausländischen Saisonarbeitskräften sowie die Überlassung von Unterkünften jedoch nicht im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt und daher Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil zu entrichten ist. Immerhin haben die Richter zugunsten des Klägers entschieden, dass der zu versteuernde "Sachbezugswert" für die Unterkunft niedriger anzusetzen ist als vom Finanzamt angenommen (Urteil vom 27.11.2019, 13 K 927/16).
Der Sachverhalt: Ein Landwirt beschäftigte ausländische Saisonarbeitskräfte und stellte diesen eine Unterkunft zur Verfügung. Dies geschah zunächst in Containern, anschließend in einer neu erbauten Halle mit einer Belegung von zwei Personen pro Zimmer und jeweils eigener Dusche/eigenem WC. Für die Überlassung der Unterkunft hatte er den meisten Arbeitnehmern im Rahmen der Lohnabrechnung durchgehend einen Betrag von jeweils 1,55 Euro pro Tag in Abzug gebracht. Der Landwirt stellte den Saisonarbeitskräften ferner arbeitstäglich ein Mittagessen kostenlos zur Verfügung. Er war der Ansicht, dass die Unterkunfts- und Mahlzeitengestellung keinen geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer darstelle, da seinerseits insoweit ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse bestehe.
Das Finanzamt hingegen sah in der Gewährung des Mittagessens einen geldwerten Vorteil, der mit dem geltenden Sachbezugswert zu versteuern sein. Das war zum Beispiel im Streitjahr 2014 ein Betrag von 3,00 Euro pro Tag und Arbeitnehmer. Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft betrage bei einer Belegung mit zwei Beschäftigten 3,32 Euro pro Tag und Arbeitnehmer (Streitjahr 2014). Die Differenz zu der Zuzahlung von 1,55 Euro wurde entsprechend lohnversteuert.
Die Klage hatte hinsichtlich der Mahlzeitengestellung keinen Erfolg. Die Versorgung mit Mahlzeiten sei ein allgemeines menschliches Bedürfnis und mit einem erheblichen eigenen Interesse der Saisonarbeitskräfte verbunden. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Klägers an der Mahlzeitengestellung könne im Streitfall nicht angenommen werden. Bei der Unterkunftsgestellung sei eine Lohnversteuerung hingegen nicht erforderlich, wenn ein angemessener Mietpreis entrichtet werde. Die Werte für eine kostenlose Unterkunft bestimmten sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Diese sehe zwar pauschale Werte vor, die üblicherweise angesetzt werden. Ist es nach Lage des einzelnen Falles aber unbillig, den Wert einer Unterkunft danach zu bestimmen, könne die Unterkunft ausnahmsweise auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SvEV).
Da die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises im Streitfall wiederum mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden sei, seien ersatzweise die Werte, die sich aus der Billigkeitsregelung in § 2 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SvEV bei einfacher Ausstattung ergeben, heranzuziehen. Im Streitjahr 2014 waren dies zum Beispiel 3,17 Euro/qm, wobei sich dieser Betrag auf eine ganze Wohnung bezieht und bei einer Nutzung durch zwei oder mehr Beschäftigten auf die Zahl der Nutzer zu verteilen ist. Bei Zugrundelegung dieser Werte lasse sich im Ergebnis kein geldwerter Vorteil feststellen, der über die einbehaltenen 1,55 Euro pro Tag hinausgeht. Werde vom Arbeitnehmer für die Sachbezüge tatsächlich etwas bezahlt, so sei dem Arbeitsentgelt nur die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und dem Sachbezugswert hinzuzurechnen. Je nach Belegung der Unterkunft mit zwei oder mehr Personen entspreche der Einbehalt von 1,55 Euro pro Tag und Person einer Mietzahlung in Höhe von bis zu 5,81 Euro/qm monatlich. Die vom Kläger gegenüber den Arbeitnehmern für die Unterkunft berechnete Miete lag somit über dem amtlichen Sachbezugswert.
Praxistipp:
Im Einzelfall wäre zu prüfen, ob bei den Arbeitnehmern eine so genannte doppelte Haushaltsführung vorliegt und ihnen daher für drei Monate steuerfreie Verpflegungspauschalen (§ 3 Nr. 16, § 9 Abs. 4a EStG) gezahlt werden können. Die Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung bedarf jedoch eines Nachweises, der mitunter nur schwierig zu führen ist. Eine ganz andere Frage ist, ob die Mietzahlung der Arbeitnehmer der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen vertritt hierzu folgende Auffassung: In den Fällen der Unterbringung von Saisonarbeitskräften ist von einer kurzfristigen und damit steuerpflichtigen Vermietung auszugehen, wenn das Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern sollte. Werden den Saisonarbeitskräften dagegen für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten feste Unterkünfte gewährt, ist die Vermietung steuerfrei; ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich (Verfügung vom 4.11.2016, S 7168-133-St 173).
Der Gesetzgeber hatte diesbezüglich zum 1.1.2018 eine - umstrittene - Vorschrift ins Kindergeldrecht eingeführt, und zwar § 66 Abs. 3 EStG, die allerdings mit Wirkung zum 18.7.2019 wieder modifiziert worden ist. Jedenfalls ist eine ganze Reihe von Fällen streitig, bei den etwa im Jahre 2018 das Kindergeld rückwirkend für das ganze Jahr 2017 beantragt worden ist. Die Familienkassen haben dann das Kindergeld oftmals zwar für das ganze Jahr 2017 festgesetzt, aber nur für sechs Monate ausgezahlt.
Doch nun erhalten die betroffenen Eltern Hilfe vom Bundesfinanzhof. In wenigen Worten ausgedrückt lautet sein Urteil: Wenn Kindergeld festgesetzt wird, ist es auch auszuzahlen (BFH-Urteil vom 19.2.2020, III R 66/18).
Der Sachverhalt: Der Kläger ist der Vater einer im Februar 1997 geborenen Tochter. In einem bereits 2015 gestellten Antrag gab der Kläger an, dass seine Tochter ab September 2015 eine Ausbildung zur Erzieherin aufnehmen wolle. Die Familienkasse setzte daraufhin zunächst Kindergeld fest, hob die Kindergeldfestsetzung aber im Juli 2015 mangels Vorlage eines Ausbildungsnachweises wieder auf. Mit einem dann erst im April 2018 bei der Familienkasse eingegangenen Antrag begehrte der Kläger erneut Kindergeld, dieses Mal sogar bereits für den Zeitraum ab August 2015. Die Familienkasse setzte in einem Bescheid vom April 2018 laufendes Kindergeld ab dem Monat August 2015 fest. Die Nachzahlung von Kindergeld beschränkte sie jedoch auf den Zeitraum von Oktober 2017 bis April 2018 (= sechs Monate).
Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt und erkannte einen Nachzahlungsanspruch auch für die Monate August 2015 bis September 2017 an. Der BFH stimmt der Vorinstanz zu. Da die Familienkasse im Streitfall das Kindergeld über den Sechs-Monats-Zeitraum hinaus rückwirkend festgesetzt hatte, hielt sie der BFH auch für verpflichtet, das Kindergeld in diesem Umfang an den Kläger auszuzahlen.
Praxistipp: Seit dem 18.7.2019 sind die rückwirkende Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes klarer geregelt. § 66 Abs. 3 EStG wurde aufgehoben, dafür heißt es nun in § 70 Abs. EStG: "Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist." Nun wird das Kindergeld also, selbst wenn es für ein ganzes Jahr rückwirkend festgesetzt wird, tatsächlich nur für die letzten sechs Monate ausgezahlt. Im Gegenzug werden nun aber wenigstens die kindbedingten Vergünstigungen in der Steuererklärung gewährt, wenn das Kindergeld nicht ausgezahlt wurde. Dies wiederum ergibt sich aus einer Gesetzesänderung des § 31 EStG. Zugegeben: Leicht verständlich ist das nicht und selbst Experten beißen sich zuweilen an dem Zusammenspiel der unterschiedlichen Paragrafen des Kinder-geldrechts die Zähne aus.
Wer einen IAB und später die Sonderabschreibung nach § 7g EStG geltend machen will, muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich nutzen. Während diese Grenze bei "klassischen" Anlagegütern, die de facto nicht privat genutzt werden können, selten zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt führt, ist dies bei Firmen-Pkw anders. Hier verlangen die Finanzämter üblicherweise, dass eine mindestens 90-prozentige Nutzung nachgewiesen wird, und zwar in der Regel durch Führung eines Fahrtenbuchs. Dadurch ist es nahezu unmöglich, den IAB für einen Firmenwagen zu bilden oder zu "behalten", für den die Ein-Prozent-Regelung angewandt werden soll.
Im vergangenen Jahr hat das Finanzgericht Münster die Haltung der Finanzverwaltung bestätigt: Die für Zwecke des IAB erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw ist grundsätzlich durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen, und zwar durch ein ordnungsgemäß geführtes (Urteil vom 20.7.2019, 7 K 2862/17 E). Jüngst hat das FG Münster zudem entschieden, dass auch die betriebliche Nutzung eines Wohnmobils für Zwecke des IAB grundsätzlich nur per Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann (Urteil vom 18.2.2020, 6 K 46/17 E, G).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Betriebsvermögen des Klägers befand sich ein Wohnmobil, das dieser für Fahrten zu seinen Kunden nutzte, um bei Stillständen in den Produktionsanlagen der Kunden schnell vor Ort sein zu können und um kostenintensive Hotelaufenthalte zu vermeiden. Für das Wohnmobil machte der Kläger einen IAB in Höhe von 30.000 Euro gewinnmindernd geltend. Zwar führte er ein Fahrtenbuch, offenbar aber nicht korrekt. Das Finanzamt war daher der Auffassung, dass der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung zu bewerten sei. Zum anderen könne im Falle der Bewertung einer privaten Pkw-Nutzung anhand der Ein-Prozent-Regel die für den IAB erforderliche "fast ausschließlich betriebliche Nutzung” nicht angenommen werden, so dass der IAB und die spätere Sonderabschreibung rückgängig zu machen seien. Für ein Wohnmobil gelte insoweit keine andere Handhabung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Praxistipp:
Falls in 2017 IAB berücksichtigt wurden, müssen die Investitionen eigentlich bis zum 31.12.2020 erfolgen - oder die Abzugsbeträge müssen aufgelöst und verzinst werden. In vielen Fällen ist eine Investition infolge der Corona-Krise aber nicht wie geplant möglich. Zur Vermeidung negativer Effekte wird die Frist für IAB, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Zudem plant der Gesetzgeber weitere, umfassende Änderungen zum IAB, über die wir noch gesondert informieren werden, sobald diese verabschiedet worden sind. Um Missverständnisse zu vermeiden: Der o.g. Fall ist von der gewerblichen Wohnmobilvermietung abzugrenzen. Es wäre wohl zu viel verlangt, wenn bei jedem Wohnmobil des Betriebsvermögens ein Fahrtenbuch geführt werden müsste.
Wenigstens erhalten die betroffenen Steuerzahler nun in diesem Punkt Unterstützung durch den Bundesfinanzhof. Dieser hat entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche Nachlassansprüche geltend gemacht hat, bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer mindernd zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 6.11.2019, II R 29/16). Der Sachverhalt: Der 1999 verstorbene Erblasser hatte seine Porzellansammlung 1995 einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten daher die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Weil dies vom Finanzamt jedoch abgelehnt wurde, zogen die Erben erneut vor Gericht. Und diesmal mit Erfolg.
Die Begründung der BFH-Richter: Als Nachlassverbindlichkeiten sind unter anderem die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu diesen Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die Kosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).
§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug der Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Vergebliche Prozesskosten für die Rückholung der Porzellansammlung des Erblassers sind damit grundsätzlich abzugsfähig; sie müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt für die Kosten der anwaltlichen Vertretung.
Praxistipp:
Der Abzug von Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer ist aber ausgeschlossen, wenn diese dem Erben entstanden sind, weil er Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe einer geerbten Wohnung vom Mieter verlangt hat. Bei diesen Ausgaben handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung. Hierauf weist der BFH in seinem aktuellen Urteil gesondert hin. Um Missverständnisse zu vermeiden: In dem Verfahren ging es um die Erbschaftsteuer. Im Bereich der Einkommensteuer ist die Rechtslage eine andere: Kosten eines gerichtlichen Prozesses werden nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt, wenn Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Doch zumindest drei Finanzgerichte haben entschieden, dass die Aktionäre der HPC durch die Ausgabe der Aktien der HPE keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt haben (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2019, 13 K 2119/17 E; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.8.2019, 1 K 2295/17; FG München, Urteil vom 19.12.2019, 8 K 981/17).
Die Zuteilung der Aktien der HPE sei kein steuerpflichtiger Vorgang. Anzuwenden seien die einkommensteuerrechtlichen Sondervorschriften für Kapitalmaßnahmen. Der von der HPI durchgeführte "Spin-off“ sei eine Abspaltung im Sinne dieser Sondervorschriften. Diese Abspaltung löse im Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien keine Besteuerung aus. In seiner Urteilsbegründung hat zum Beispiel das FG Düsseldorf ausführlich zu dem Begriff der "Abspaltung“ Stellung genommen. Dabei hat es der Verwaltungsanordnung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 20.03.2017, BStBl I 2017, 431) widersprochen, wonach bei einer Abspaltung von einem nicht im EU/EWR-Raum ansässigen Unternehmen die ISIN des abspaltenden Unternehmens erhalten bleiben müsse. Die Vergabe einer neuen ISIN für die lediglich umbenannte Gesellschaft hielt das Gericht für unschädlich.
Praxistipp:
Das FG Düsseldorf wies darauf hin, dass die Aktienzuteilung zu einem späteren Zeitpunkt steuerlich relevant werden könne. Eine abschließende steuerrechtliche Beurteilung des Vorgangs sei bei der Veräußerung der betreffenden Aktien vorzunehmen. Alle Finanzgerichte haben im Übrigen die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VIII R 9/19, VIII R 6/20 und VIII R 28/19). Anleger sollten die Besteuerung daher bis auf Weiteres nicht hinnehmen.
Die Klägerin erwarb im Jahr 2018 ein "Kleinwochenendhaus“ auf einem Pachtgrundstück nebst Zubehör für 10.000 Euro und verpflichtete sich zugleich, mit dem Grundstückseigentümer einen Pachtvertrag abzuschließen. Über das Haus existiert ein vom Deutschen Mobilheim Verband e.V. ausgestellter "Mobilheimbrief“, der unter an-derem eine Fahrgestellnummer und die Maße des Hauses (8,35 m Länge, 3,10 m Breite, 2,98 m Höhe) sowie dessen Gewicht (4.250 kg) enthält. Es steht auf Holzbalken und ist an die Kanalisation und das Stromnetz ange-schlossen. Im Pachtvertrag, der für zehn Jahre abgeschlossen wurde, verpflichtete sich die Klägerin unter ande-rem, den Verpächter bei einer Veräußerung des Hauses zu informieren, damit dieser entscheiden könne, mit wem er einen Pachtvertrag abschließt. Die Klägerin zog in das Haus ein und meldete dort ihren Wohnsitz an.
Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Grunderwerbsteuer und ging dabei von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 9.000 Euro (Kaufpreis abzgl. 1.000 Euro für Inventar) aus. Die hiergegen gerichtete Klage hatte kei-nen Erfolg. Der Vertrag über das Mobilheim unterliegt der Grunderwerbsteuer.
Die Begründung des Gerichts: Das Mobilheim sei zunächst als Gebäude auf fremdem Grund und Boden anzuse-hen. Es weise die für die Gebäudeeigenschaft erforderliche feste Verbindung zur Grundfläche sowie die nötige Ortsfestigkeit und Beständigkeit auf. Aus dem Gewicht des Hauses und dessen Alter von fast 40 Jahren sei davon auszugehen, dass es nur mit großem Aufwand und nicht ohne Risiko einer Zerstörung transportiert werden könne. Zudem müsse vorher die Terrasse entfernt werden. Für eine ortsfeste Aufstellung spreche auch, dass es sich seit mindestens 30 Jahren an derselben Stelle befinde, an die Kanalisation sowie an das Stromnetz angeschlossen und umzäunt sei. Die Höhe der Bemessungsgrundlage sei im Hinblick auf den für das Inventar angesetzten Ab-zugsbetrag nicht zu beanstanden, da die Klägerin den Wert des Zaunes, der Terrasse und der Bepflanzung nicht konkretisiert habe.
Diesbezüglich musste sich der Bundesfinanzhof jüngst mit der Frage befassen, ob und inwieweit ein Vorsteuerabzug aus der Renovierung eines Bades möglich ist, wenn eine ganze Einliegerwohnung an den Arbeitgeber vermietet wird. Sein Urteil: Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke, kann er grundsätzlich die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen. Dies gilt nicht nur für die Aufwendungen zur Renovierung des beruflich genutzten Büros oder Besprechungsraums, sondern auch für Aufwendungen eines Sanitärraums; ausgeschlossen vom Abzug sind dagegen die Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer (BFH-Urteil vom 7.5.2020 V R 1/18).
Der Sachverhalt: Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Home-Office des Klägers umsatzsteuerpflichtig an dessen Arbeitgeber. Die Kläger renovierten das Home-Office und bezogen hierfür Handwerkerleistungen, von denen 25.780 Euro auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machten sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend. Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung ordnete das Finanzamt die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an.
Das Finanzgericht gab der Klage nur insoweit statt, als es um die Aufwendungen für die Sanitäreinrichtung (vor allem Toilette und Waschbecken) ging. Die dagegen eingelegte Revision, mit der die Kläger einen weitergehenden Vorsteuerabzug begehrten, wies der BFH als unbegründet zurück. Danach berechtigen Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, soweit es beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.
Praxistipp:
Einkommensteuerlich sind die Folgen übrigens andere: Hier sind die Renovierungskosten für das Badezimmer bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nämlich komplett, also inklusive der Aufwendungen für Dusche und Badewanne, zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 17.4.2018, IX R 9/17). Doch das muss nicht von Vorteil sein. Denn: Vermietet der Steuerpflichtige eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine Überschusserzielungsabsicht vorliegt. Dazu ist zumindest in jüngeren Fällen eine Prognoserechnung erforderlich, die einen so genannten Totalüberschuss ergeben muss. Und dieser wiederum ist nur schwer zu erzielen, wenn hohe Renovierungskosten aufgewendet werden.
Die Finanzverwaltung bestimmt, dass der übersteigende Betrag weder als Werbungskosten abzugsfähig noch als negativer Arbeitslohn steuermindernd anzusetzen ist (BMF-Schreiben vom 21.9.2017, BStBl 2017 I S. 1336, Tz. 1 und 8). Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2016 der Finanzverwaltung zugestimmt und entschieden, dass bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode die gezahlte Nutzungsvergütung nicht von den Gesamtkosten des Fahrzeugs abgezogen werden kann, sondern nur vom ermittelten Nutzungswert. Der Abzug ist nur möglich bis zu einem Betrag von 0 Euro. Ein negativer Betrag stellt keinen negativen Arbeitslohn dar und kann auch nicht als Werbungskosten abgesetzt werden (BFH-Urteile vom 30.11.2016, VI R 49/14 und VI R 24/14).
Soeben hat der Bundesfinanzhof seine beiden Entscheidungen aus dem Jahr 2016 bestätigt: Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Privatnutzung, das heißt für die Nutzung zu privaten Fahrten (und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne Kosten des betrieblichen Pkw trägt, z.B. Benzinkosten. Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag aber weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der Ein-Prozent-Regelung. (BFH-Beschluss vom 18.2.2020, VI B 20/19).
Ein Sachverständigengutachten muss eine methodische Qualität aufweisen und zudem die Begutachtungsgrund-lagen zutreffend erheben und dokumentieren (BFH-Urteil vom 24.10.2017, II R 40/15). Jüngst hat der Bundesfinanzhof zudem seine Auffassung bestätigt, dass ein Gutachten entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grund-stücken erstellt sein muss. Soweit die Finanzverwaltung zugunsten der Steuerpflichtigen auch andere Gutachten dem Grunde nach berücksichtigt, sei dies für die Finanzgerichte nicht bindend. Der BFH geht über die Anforderungen der Finanzverwaltung hinaus, die eine "öffentliche Bestellung und Vereidigung" bislang nicht fordert (BFH-Urteil vom 5.12.2019, II R 9/18).
Dem BFH ist durchaus klar, dass auch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unzureichend sein kann. Ebenso kann auch ein Gutachten eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen fachlich beanstandungsfrei und integer sein. Dennoch kommt er zu dem Ergebnis, dass die Eigenschaft "öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Gutachters“ eine zulässige Typisierung eines Gutachtens ist.
Praxistipp:
Ob ein Gutachten den Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Finanzamts und gegebenenfalls des Finanzgerichts. Streitigkeiten sind also selbst bei Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nicht ausgeschlossen. Dennoch ist es empfehlenswert, einen entsprechenden Gutachter zu beauftragen, wenn der pauschalierte Wert der Immobilie augenscheinlich weit über dem Verkehrswert liegt. Die Kosten für den Gutachter müssen die Steuerzahler allerdings selbst tragen.
In einem Fall, den das Finanzgericht Sachsen-Anhalt zu entscheiden hatte, haben Arbeitnehmer ihre Restaurantschecks nämlich nicht arbeitstäglich in der Nähe ihres Arbeitsorts eingelöst, sondern zuweilen in Lebensmittelmärkten, die 30 km oder gar 50 km entfernt lagen. Da kam seitens des Finanzamts die Vermutung auf, dass die Gutscheine eben nicht zum Verzehr in der Mittagspause bestimmt waren. Die Schecks seien wie Warengutscheine oder gar wie Barlohn mit ihrem tatsächlichen Wert zu versteuern.
Zugunsten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt aber entschieden, dass eine überregionale Einreichung der Restaurantschecks nicht unbedingt schädlich ist (Urteil vom 14.11.2019, 2 K 768/16). Das heißt, es bleibt bei der Besteuerung des Sachbezugswerts. In besonders gelagerten Einzelfällen mag das anders zu beurteilen sein. Dieses könnte etwa bei Fahrzeiten von mehr als einer Stunde zum Restaurant oder zum Lebensmittelgeschäft gegeben sein. Aber selbst, wenn solche Einzelfälle vorhanden seien, dürfe dies nicht dazu führen dürfen, die steuerliche Behandlung durch den Arbeitgeber insgesamt zu verwerfen. Er selbst darf also bei der Besteuerung nach Sachbezugswerten bleiben; lediglich die betroffenen Arbeitnehmer müssen dann die tatsächlichen Werte im Rahmen ihrer privaten Steuererklärung nachversteuern.
Es existieren keine gesetzlichen Kontroll- und/oder Dokumentationspflichten des Arbeitgebers dahingehend, dass die Lebensmittel etwa innerhalb eines gewissen Zeitraums - in der Mittagspause - erworben und sofort verzehrt werden müssten. Insbesondere könne dies nicht aus dem Mahlzeitenbegriff hergeleitet werden. Dass eine Mahlzeit innerhalb einer Mittagspause von 30 Minuten am selben Tage beschafft und verzehrt werden muss, könne selbst den Lohnsteuer-Richtlinien nicht entnommen werden.
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten in den Vereinbarungen mit ihren Arbeitnehmern darauf hinwirken, dass die Menüschecks tatsächlich nur für Mahlzeiten oder zum Kauf von Lebensmittel verwendet werden, die zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind. Die Arbeitnehmer ihrerseits sollten sich strikt an diese Vorgaben halten, um den Arbeitgeber im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung nicht in Verlegenheit zu bringen. Übrigens: Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind auch dann mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen, wenn sie an Arbeitnehmer geleistet werden, die ihre Tätigkeit in einem Home-Office verrichten oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, auch wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht (BMF-Schreiben vom 18.1.2019, BStBl 2019 I S. 66).
Die Kapitalerhöhung selbst führt beim Anleger zu keinen unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen. Als Anschaffungszeitpunkt der Berichtigungsaktien oder Bezugsrechte gilt der Zeitpunkt, in dem die Altaktien angeschafft wurden. Die bisherigen Anschaffungskosten der Altaktien vermindern sich allerdings um den Teil, der durch die Abspaltung auf die Berichtigungsaktien entfällt. Anders ausgedrückt: Die historischen Anschaffungskosten sind auf die vermehrte Anzahl der Wertpapiere zu verteilen. Die Aufteilung der Anschaffungskosten erfolgt nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis. Insofern können sich Auswirkungen beim späteren Verkauf ergeben, wenn nicht das ganze Aktienpaket, sondern nur einzelne Tranchen veräußert werden.
Während die steuerliche Behandlung von Kapitalmaßnahmen inländischer Gesellschaften schon recht schwierig sein kann, gilt dies umso mehr bei ausländischen Gesellschaften. Die Ausgabe von Freiaktien wird hier häufig wie Bardividenden betrachtet; die "Hingabe" kann also - sofortiger - steuerpflichtiger Kapitalertrag sein. Die französische Air Liquide S.A. hat im Jahre 2019 eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durchgeführt. Bei dieser Kapitalmaßnahme buchten depotführende Kreditinstitute teilweise für die jungen Aktien die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag ein. Außerdem wurde in gleicher Höhe ein steuerpflichtiger Kapitalertrag abgerechnet. Doch das war offenbar unzutreffend und führte letztlich zu einer steuerlichen Benachteiligung der Anleger.
Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass für die von der Kapitalmaßnahme betroffenen Aktien eine Korrektur der Anschaffungskosten erforderlich ist und Anleger einen Antrag auf Erstattung der zu viel gezahlten Kapitalertragsteuer im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2019 stellen können (BMF-Schreiben vom 11.6.2020, IV C 1 - S 2252/19/10028 :002). Sofern Sie betroffen sind, sollten Sie uns hierüber frühzeitig informieren und folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:
- eine Bescheinigung des depotführenden Kreditinstituts, dass eine Korrektur der Abgeltungsteuer bzw. der Bemessungsgrundlage nicht vorgenommen wurde (§ 20 Absatz 3a EStG), - die Jahressteuerbescheinigung des depotführenden Kreditinstitutes für 2019, - die Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Kreditinstitut im Jahr 2019 sowie gegebenenfalls
- Belege über den Kauf- und Verkauf der Aktien und
- Depotauszüge 2019 und 2020, die das Vorhandensein/Nichtvorhandensein der Aktienbestände belegen.
Praxistipp: Auch wenn Sie für das Jahr 2019 bereits einen Steuerbescheid erhalten haben, bitten wir um entsprechende Information, da das Bundesfinanzministerium in seinem genannten Schreiben ausnahmsweise auch eine Erstattung der zu viel gezahlten Steuern im Billigkeitswege zulässt.
Jüngst hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ebenfalls mit der Übernahme von Pflegekosten für einen Elternteil befasst. Danach gilt: § 35a EStG begünstigt - wenn überhaupt - nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen (also des Betreuenden), nicht aber für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren Haushalt (Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19).
Der Sachverhalt: Die Mutter der Klägerin wohnt in einem eigenen Haushalt, knapp 100 km vom Wohnort der Tochter entfernt. Sie bedurfte Hilfe für Einkäufe und Wohnungsreinigung. Mir einer Sozialstation wurde eine Vereinbarung zur Erbringung von Pflegeleistungen abgeschlossen. Die Mutter ist als Leistungsnehmerin aufgeführt, der Vertrag ist jedoch von der Tochter unterschrieben. Die Rechnungen wiesen die Mutter als Rechnungsempfängerin aus und wurden der Tochter übersandt, die sie jeweils per Banküberweisung beglich. Mit ihrer Einkommensteuererklärung machte die Tochter den Gesamtbetrag ihrer Aufwendungen für die Mutter in Höhe von 1.071 Euro geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug nach § 35a EStG ab; die Klage blieb erfolglos. Pflege- und Betreuungsleistungen für ambulante Pflege außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen (also in der Regel von Tochter oder Sohn) seien nicht nach § 35a EStG abziehbar. Allerdings solle dem BFH Gelegenheit gegeben werden, seine Auffassung zu überprüfen bzw. zu präzisieren.
Praxistipp: Es wurde die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich auch vorliegt (Az. VI R 2/20). Der BFH wird sich mit der Thematik der Übernahme von Pflegekosten also erneut befassen müssen. Unabhängig davon sollte geprüft werden, ob die Kosten - wenn schon nicht als haushaltsnahe Dienstleistung - so doch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Die entstandenen Aufwendungen können in diesem Fall allerdings nur insoweit berücksichtigt werden, als der Pflegebedürftige die Pflegekosten nicht selbst tragen kann.
Während das Bundesfinanzministerium ungeachtet der Auswirkungen der Corona-Pandemie weiter auf einer Aufrüstung bis zum 30. September 2020 beharrt, haben sich die Finanzminister mehrerer Bundesländer entschieden, eine weitere Übergangfrist zu schaffen, und zwar bis zum 31. März 2021. Zu diesen Bundesländern gehören - soweit bekannt - Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Hamburg, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Sachsen und das Saarland.
Danach werden die Finanzverwaltungen dieser Länder die Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn
- die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben oder
- der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.
Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Doch aufgepasst: Die jeweiligen Länder werden die Voraussetzungen für die oben genannte Billigkeitsregelung im Zuge von Erlassen noch genauer ausführen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat bereits sehr früh reagiert und hierzu verfügt: Aus Billigkeitsgründen wird es gemäß § 148 AO unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem längstens bis zum 31. März 2021 nicht über eine TSE verfügt:
- Es muss bis spätestens 31. August 2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden sein und dieser muss schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist und es muss eine verbindliche Aussage vorliegen, bis wann das elektronische Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet sein wird (spätestens bis zum 31. März 2021).
-Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 31. August 2020 den fristgerechten Einsatz beauftragt haben und durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass die TSE mangels Verfügbarkeit bis zum 30. September 2020 noch nicht eingesetzt werden konnten. Die Implementierung ist schnellstmöglich, spätestens bis zum 31. März 2021 abzuschließen.
Praxistipp: Die Finanzämter behalten sich vor, die vorgenannten Voraussetzungen auch unaufgefordert zu prüfen, etwa im Rahmen von Kassen-Nachschauen. Dokumentieren Sie daher z.B. die Auftragserteilung und fügen Sie diese Ihrer "Verfahrensdokumentation" zur Kassenführung bei. Halten Sie die Unterlagen jederzeit griffbereit zur Verfügung.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bereits der Nichtantritt zu einer Prüfung den Abbruch der Hochschulausbildung dokumentiert und zum Verlust des Kindergeldes führt. Auf den Zeitpunkt einer späteren Zwangsexmatrikulation komme es dann nicht mehr an (Urteil vom 27.11.2019, III R 65/18).
Der Fall: Die Mutter erhielt zunächst Kindergeld für ihren Sohn, der ab dem Wintersemester 2013/14 ein Bachelor-Studium absolvierte. Da er offenbar Anfang 2015 eine wichtige Prüfung geschwänzt hat, verlor er seinen Prüfungsanspruch in dem entsprechenden Studiengang endgültig. Der zuständige Prüfungsausschuss stellte dies im Februar 2015 förmlich fest. Im Mai 2015 ist schließlich die Exmatrikulation vollzogen worden. Die Mutter begehrte das Kindergeld auch noch für den Monat März 2015, was ihr jedoch verweigert wurde. Zurecht, wie der BFH nun bestätigt hat. Mit dem Nichtantritt zur Prüfung sei die Ausbildung im Februar 2015 beendet worden.
Die Begründung des BFH: Ein Kind befinde sich nur solange in Berufsausbildung, soweit es sich ernstlich auf einen Berufsabschluss vorbereitet. Die Hochschulausbildung ist zwar grundsätzlich Ausbildungsmaßnahme, wenn und solange das Kind im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender an einer öffentlichen oder privaten Hochschule immatrikuliert ist. Allerdings komme es allein auf eine formelle Immatrikulation beim Fehlen der ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsbemühungen nicht an. Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, indem etwa nur eine "Pro-forma-Immatrikulation“ besteht, liege keine Berufsausbildung vor. Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehöre auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen.
Praxistipp: Eltern, deren Kinder eine Berufsausbildung oder ein Studium abbrechen, sollten möglichst schnell nachweisen, dass das Kind eine andere Ausbildung oder einen anderen Studiengang gewählt hat. Bloße Behauptungen reichen hierzu aber nicht aus
Der Sachverhalt: Die Klägerin war Eigentümerin eines Einfamilienhauses. Erstmalig beauftragte sie im April 2004 ein Unternehmen mit dem Vertreiben und Aussperren von Steinmardern. Die Firma fand einen Marderzugang zum Dach, verschloss ihn und deckte zur Vermeidung von weiterem Marderbefall die Regenrinnen ab (Kosten: 928 Euro). Im April 2006 verschloss die Firma erneut einen Marderzugang (Kosten: 348 Euro). Es kamen im Laufe der folgenden Jahre weitere - stets untaugliche - Versuche hinzu, um den bzw. die Marder zu vertreiben. Doch es half nichts. Im Jahr 2015 musste eine komplette Dachsanierung her mit schweren, von einem Marder nicht mehr zu hebenden Dachziegeln. Kosten: über 54.000 Euro. Die Klägerin machte diese Kosten in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Dachsanierung sei erforderlich gewesen, weil aufgrund von Kot und Urin der Marder und der Kadaver ihrer Beutetiere eine akute Gesundheitsgefährdung für sie und ihre Familie bestanden habe. Doch die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen wurden nicht berücksichtigt, weil sie nicht "zwangsläufig" gewesen seien. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb ohne Erfolg.
Die Begründung des Gerichts: Die Verschmutzung des Dachbodens mit Kot, Urin und Beutekadavern von Mardern könnte zwar als ungewöhnlich anzusehen sein. Allerdings ist bei der Beurteilung die dahinterliegende Ursache wertend einzubeziehen, dass nämlich ein oder nacheinander mehrere Marder den Dachboden der Klägerin zu ihrem Rückzugs-ort und dann zu dem Ort für die Aufzucht ihres Nachwuchses machen konnten. Dem Marderbefall hätte weitergehend vorgebeugt werden können, wenn regelmäßige und hinreichend eng getaktete Kontroll- und Vergrämungsmaßnahmen vorgenommen worden wären und nicht nur bei akutem Befall reagiert worden wäre. Gleichwohl eintretende Schäden hätten dann jeweils zeitnah beseitigt werden können.
Praxistipp: Gegen das Urteil liegt die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof vor, so dass das letzte Wort möglicherweise noch nicht gesprochen ist (VI B 41/20). Immerhin hat der BFH in einem anderen Fall, in dem es um Biberschäden geht, die Revision zugelassen (Az. VI R 42/18).
- vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020: 5 Prozent auf Speisen, 16 Prozent auf Getränke;
- vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021: 7 Prozent auf Speisen, 19 Prozent auf Getränke;
- ab 1. Juli 2021: 19 Prozent auf Speisen im Lokal, 7 Prozent auf Speisen außer Haus, 19 Prozent auf Getränke.
Nun ist die Frage aufgekommen, wie denn bei den Steuersätzen im Übergangszeitraum bis Ende Juni 2021 zu verfahren ist, wenn für Mahlzeiten und Getränke ein einheitlicher Preis gilt, etwa bei Buffets oder All-Inclusive-Angeboten. Das Bundesfinanzministerium hat das Problem offenbar erkannt und dementsprechend verfügt (BMF-Schreiben vom 2.7.2020, III C 2 - S 7030/20/10006 :006): Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist es in diesen Fällen in Ordnung, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird.
Praxistipp: Sollte der Getränkeanteil, zum Beispiel ermittelt anhand der üblichen Einzelverkaufspreise oder des Wareneinsatzes, bei Ihnen wesentlich geringer als 30 Prozent sein, so wäre zu empfehlen, diesbezüglich entsprechende Aufzeichnungen zu führen und uns frühzeitig zu informieren.
Doch nicht nur bei Speisen und Getränken ist eine Aufteilung schwierig, sondern auch bei Beherbergungsleistungen, also in der Hotellerie, denn oftmals werden hier Pauschalangebote unterbreitet, die zum Beispiel das Frühstück, die Internet- sowie die Parkplatznutzung beinhalten. Nun unterliegen derzeit sowohl die Übernachtung als auch das Frühstück - wiederum mit Ausnahme der Getränke - einem Steuersatz von 5 Prozent und ab Januar 2021 von 7 Prozent. Bei den übrigen Leistungen gelten indes 16 bzw. 19 Prozent.
Um hier eine erleichterte Aufteilung der Entgelte zu ermöglichen, wird es vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 nicht beanstandet, wenn der auf die "übrigen" Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Das heißt also: 85 Prozent des Pauschalpreises unterliegen derzeit einem Umsatzsteuersatz von 5 Prozent und 15 Prozent des Pauschalpreises einem Steuersatz von 16 Prozent. Bislang konnte ein Entgeltanteil von 20 Prozent herausgerechnet werden, der dem normalen Steuersatz unterlag.
Praxistipp: Sind Sie der Auffassung, dass ein Entgeltanteil von 15 Prozent des Pauschalpreises für die übrigen Leistungen zu hoch ist, so bitten wir auch hier um frühzeitige Information sowie um entsprechende Unterlagen, die Ihre Auffassung stützen.
* Hinweis: Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass sich beim Außer-Haus-Verkauf von bestimmten Lebensmitteln (Hummer, Kaviar, Milchmischgetränke usw.) Besonderheiten hinsichtlich des Steuersatzes ergeben, auf die hier aber nicht gesondert eingegangen wird.
Die Finanzämter vertreten die Ansicht, dass die Überführung aus dem Betriebs- ins Privatvermögen einem Erwerb gleichsteht. Das heißt: Die Aktien gelten genauso als angeschafft, als wenn sie seit 2009 über die Börse erworben worden wären. Damit ist die heutige Wertsteigerung zwischen dem Verkauf und der seinerzeitigen Entnahme zu versteuern.
Jüngst hat das Finanzgericht Münster jedoch entschieden, dass die Entnahme einem Erwerb nicht gleich steht. Ein späterer Veräußerungsgewinn führt deshalb nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen (Gerichtsbescheid vom 26.3.2020, 8 K 1192/18 F).
- Der Fall: Eine GmbH & Co. KG erwarb im Jahr 2007 ein Aktienpaket. Im Jahr 2011 wurde dieses zu Privatvermögen. Die "stillen Reserven", also die Wertsteigerung der Aktien, sind im Jahre 2011 auch versteuert worden. Im Jahr 2014 wurde das Aktienpaket (nunmehr Privatvermögen) veräußert. Das Finanzamt sah in dem entsprechenden Gewinn steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass sie die Aktien vor 2009 erworben habe und ein Veräußerungsgewinn deshalb gemäß der gesetzlichen Übergangsregelung nicht steuerbar sei. Der Klage wurde stattgegeben.
- Begründung: Zwar treffe es zu, dass Gewinne aus der Veräußerung von Aktien seit 2009 unabhängig von der Dauer der Behaltensfrist steuerpflichtig seien. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 28 S. 11 EStG gelte dies aber nur für solche Aktien, die vor dem 31.12.2008 erworben worden seien. Unter einem Erwerb im Sinne dieser Vorschrift seien nur Vorgänge zu erfassen, die mit einem Rechtsträgerwechsel einhergingen. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen enthielten auch keine "Erwerbsfiktion“, nach der die Entnahme in das Privatvermögen einem Erwerb gleichstehe. Auch aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber die Überführung eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen als Erwerb ansehen wollte.
Praxistipp: Die Richter haben die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Finanzamt hat diese auch eingelegt (VIII R 12/20), so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
Umsatzsteuer: Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wird die Mehrwertsteuer (= Umsatzsteuer) abgesenkt:
- der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 %,
- der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 %.
Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder der Rechnungserteilung. Das gilt auch bei Ist-Versteuerern, die ihre Umsätze erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts versteuern. Bei der Frage, wann eine Lieferung als ausgeführt gilt, kommt es auf die "Verschaffung der Verfügungsmacht" an. Sofern die Übertragung des bürgerlich-rechtlichen und des wirtschaftlichen Eigentums zusammenfallen, stellt dies kein Problem dar. Erfolgt aber die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums bereits vor dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum, ist auf Ersteres abzustellen. Dies gilt z.B. in den Fällen der Übertragung unter Eigentumsvorbehalt. Beispiel: Ein Einzelhändler verkauft eine Ware auf Rechnung, händigt dem Kunden die Ware aus und behält sich das Eigentum bis zur Bezahlung vor. Da der Einzelhändler dem Kunden mit Übergabe der Ware die Verfügungsmacht verschafft hat, liegt schon zu diesem Zeitpunkt die maßgebende Lieferung vor. Muss eine Ware (z.B. mittels Spedition) transportiert werden, liegt also eine so genannte "bewegte Lieferung" vor, gilt bereits der Transportbeginn als Zeitpunkt der Lieferung.
Sonstige Leistungen gelten in dem Zeitpunkt als ausgeführt, an dem diese "endgültig" erbracht werden. Das wäre z.B. bei Beratungsleistungen der letzte Tag der Beratung. Dauerleistungen bzw. Leistungen, die über mehrere Monate bzw. in so genannten "Teilleistungen" erbracht werden (z.B. Miet-, Pacht-, Leasing- oder Wartungsverträge) gelten als in dem Zeitpunkt der jeweiligen Teilleistung oder des jeweiligen Abrechnungszeitraums als ausgeführt. Das wird vielfach der jeweilige Monat sein. Für die erhaltene Pacht des Monats Juli 2020 ist bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung also der Steuersatz von 16 Prozent maßgebend. Es müssen hier sowohl die monatlichen (Teil-)Rechnungen für den kurzen Übergangszeitraum als auch die Verträge angepasst werden. Dies kann durch eine ergänzende Vereinbarung zum Vertrag erfolgen; er muss also nicht "in Gänze" überarbeitet werden.
Degressive Abschreibung: In den Jahren 2020 und 2021 wird die degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 wiedereingeführt. Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 angeschafft oder hergestellt werden, können statt in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) mit dem 2,5-fachen der linearen AfA, begrenzt auf 25 Prozent, abgeschrieben werden.
Gewerbesteuer-Anrechnung: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die tarifliche Einkommensteuer um einen Ermäßigungsbetrag nach § 35 EStG gemindert. Umgangssprachlich spricht man von einer Anrechnung der Gewerbesteuer auf die zu zahlende Einkommensteuer. Die Ermäßigung beträgt das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags. Hierdurch soll die steuerliche Gesamtbelastung bei Personenunternehmen, die sich aus Einkommen- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag zusammensetzt, gemildert werden. Ab 2020 wird der Ermäßigungsbetrag bei der Gewerbesteuer vom 3,8-fachen auf das 4,0-fache angehoben.
Investitionsabzugsbetrag: Wenn kleine und mittlere Betriebe in den kommenden drei Jahren Investitionen planen, können sie schon heute einen Investitionsabzugsbetrag von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Gewinnermittlung abziehen. Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten folgenden Jahres für begünstigte Investitionen zu "verwenden", andernfalls sind sie rückgängig zu machen und die daraus resultierenden Steuernachforderungen gemäß § 233a AO mit 6 Prozent p.a. zu verzinsen (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG). Falls im Jahre 2017 Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt wurden, müssen die Investitionen spätestens bis zum 31.12.2020 erfolgen - oder die Abzugsbeträge müssen aufgelöst und verzinst werden. In vielen Fällen ist eine solche Investition infolge der Corona-Krise jetzt nicht wie geplant möglich. Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2020 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition in 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.
Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG: Beim Verkauf von Grundstücken und Gebäuden kann der Veräußerungsgewinn auf andere gleichartige Investitionen übertragen werden, sofern die verkauften Wirtschaftsgüter mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen gehört haben. Die stillen Reserven müssen also nicht sofort versteuert werden, wenn diese wieder investiert werden sollen. Falls im Jahr der Veräußerung eine Übertragung des Veräußerungsgewinns nicht auf neue Investitionen vorgenommen wird, kann eine steuerfreie Reinvestitionsrücklage gebildet werden (§ 6b Abs. 1 EStG). Diese Rücklage kann dann in den folgenden vier Jahren auf neu angeschaffte Grundstücke und Gebäude übertragen, d.h. von deren Anschaffung- oder Herstellungskosten abgezogen werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung bereits im Vier-Jahres-Zeitraum begonnen wurde. Ist eine Rücklage am Schluss des vierten bzw. sechsten Jahres noch vorhanden, so muss sie gewinnerhöhend aufgelöst werden. Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden vorübergehend um ein Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.
Praxistipp:
Es würde den Rahmen dieser Mandanteninformation sprengen, alle Änderungen aufzuzeigen, die jüngst beschlossen wurden. Unter www.steuerrat24.de finden Sie aber eine umfassende Darstellung aller wichtigen Änderungen ("Corona-Konjunkturpaket: Mit "Wumms" aus der Krise").
Die ortsübliche Miete lässt sich grundsätzlich dem örtlichen Mietspiegel entnehmen. Was aber gilt, wenn es eine vergleichbare Wohnung im selben Haus gibt, die fremdvermietet ist und deren Miethöhe vom örtlichen Mietspiegel abweicht? Ist dann für die Prüfung der 66-Prozent-Grenze auf diese Vergleichsmiete abzustellen oder trotzdem auf den Mietspiegel?
Jüngst hat das Thüringer Finanzgericht entschieden, dass für den Vergleich mit der ortsüblichen Marktmiete auf die Miete abzustellen ist, die der Vermieter von einem fremden Vermieter verlangt, der im selben Haus eine vergleichbare Wohnung nutzt. Es besteht kein Vorrang des örtlichen Mietspiegels. Wird die Miete der anderen Wohnung als Referenzmiete genommen, gilt dies sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Vermieters (Urteil vom 22.10.2019, 3 K 316/19).
Der Fall: Eine Steuerzahlerin vermietete eine 57 qm große Eigentumswohnung mit Einbauküche im ersten Obergeschoss an ihre Tochter zu einem Mietpreis von monatlich 300 EUR zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 70 EUR. Sie vermietete eine ebenfalls 57 qm große, mit einer Einbauküche ausgestattete Wohnung im zweiten Obergeschoss desselben Gebäudes an einen Fremdmieter für einen Mietzins in Höhe von monatlich 500 EUR zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 78 EUR. Das Finanzamt berücksichtigte die Werbungskosten in Höhe von insgesamt 3.553 EUR nur mit einem Anteil von 64,01 %, also in Höhe von insgesamt 2.276 EUR. Denn die zwischen der Mutter und ihrer Tochter vereinbarte Miete von 370 EUR für 57 qm betrage nur 64,01 % und damit weniger als 66 % der ortsüblichen Miete von 578 EUR/Monat. Als Maßstab für die Ortsüblichkeit zog das Finanzamt die Miete für die vergleichbare, im selben Haus liegende, fremdvermietete Wohnung heran. Einspruch und Klage blieben erfolglos, obwohl die verbilligte Miete - laut Berechnung der Klägerin - weit über 80 % der Marktmiete lag, wenn der örtliche Mietspiegel herangezogen worden wäre.
Die Begründung des Gerichts: Die maßgebende ortsübliche Miete kann grundsätzlich auf jedem Wege ermittelt werden. Der örtliche Mietspiegel kann zwar im Regelfall Grundlage und Anhaltspunkt für eine Schätzung sein. Insbesondere gehört ein Mietspiegel zu den Informationsquellen, die eine leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete ermöglichen. Eine strikte Bindung daran besteht indes nicht. Als Maßstab für eine sachgerechte Schätzung der Ortsüblichkeit der Marktmiete im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG können vielmehr auch Vergleichsmieten herangezogen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.10.2018, IX R 30/17). Deutlicher ausgedrückt: Eine Schätzung unter Heranziehung der Vergleichsmiete für eine im selben Haus belegene fremdvermietete Wohnung gleicher Größe und gleicher Ausstattung (mit Einbauküche) ist sachgerechter als eine Schätzung mit Hilfe des Mietspiegels, die ggf. erst durch pauschale Zu- bzw. Abschläge an die konkreten örtlichen Gegebenheiten angepasst werden müsste.
Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 7/20 vor. Dem BFH soll Gelegenheit gegeben werden, Stellung dazu zu nehmen, ob für die Ermittlung der Marktmiete allein ein vorhandener Mietspiegel vorrangig maßgebend sein soll und ob etwa eine Vergleichsmiete nur herangezogen werden darf, wenn kein Mietspiegel vorhanden ist.
Jüngst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Entfernungspauschale insgesamt nur einmal für Hin- und Rückfahrt anzusetzen ist. Sie ist also nur einmal zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer den Hinweg zur ersten Tätigkeitsstätte und den Rückweg zur Wohnung an unterschiedlichen Tagen unternimmt (BFH-Urteil vom 12.2.2020, VI R 42/17).
Der Fall: Der Kläger suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Kläger machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend.
Nach Auffassung des BFH ist zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer anzusetzen. Die Entfernungspauschale gelte sowohl den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als auch den Rückweg ab. Lege ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, könne er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 EUR pro Entfernungskilometer, geltend machen.
Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zugunsten des Vaters eines behinderten Kindes entschieden, dass das Gericht die Erwerbsfähigkeit des Kindes anhand der vom Kläger vorgelegten Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte beurteilen kann, wenn diese Gutachten im Gegensatz zu denen der Familienkasse bzw. der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit schlüssig bzw. nachvollziehbar sind (Urteil vom 6.5.2020, 2 K 1851/18).
Der Fall: Der Sohn des Klägers wurde 1964 geboren und leidet seit seiner Kindheit an einer chronischen depressiven Störung. Aufgrund ärztlicher Gutachten stellte das Amt für soziale Angelegenheiten wiederholt seine Schwerbehinderung fest und der Kläger erhielt fortlaufend Kindergeld. Im Jahr 2016 fand auch eine Begutachtung durch den ärztlich-psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit statt. Als Ergebnis stellte die Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit zwar fest, dass der Sohn des Klägers nicht in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Die Erwerbsfähigkeit sollte jedoch in etwa einem Jahr erneut überprüft werden. Aus diesem Grund wurde die Kindergeldfestsetzung bis Juli 2017 befristet. Im Juni 2017 legte der Kläger einen aktuellen Befundbericht des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie vor, der zu dem Ergebnis kam, dass der Sohn des Klägers nach wie vor zu 80 Prozent schwerbehindert und nicht ausreichend erwerbsfähig sei. Die Familienkasse lehnte die Bewilligung von Kindergeld dennoch ab, weil die eingeschaltete Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit mitgeteilt hatte, dass ihr nunmehr ein Gutachten vom September 2017 vorliege, wonach der Sohn des Klägers in ausreichendem Maß erwerbsfähig sei. Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil sich die Familienkasse an die Stellungnahme der Reha/SB-Stelle gebunden sah. Die beim Finanzgericht erhobene Klage hatte demgegenüber Erfolg.
Das Gericht wertete das Gutachten vom September 2017 als so genanntes Parteigutachten, das mit gravierenden Mängeln behaftet und daher nicht überzeugend sei. Bei den Befundberichten und Stellungnahmen des behandelnden Arztes handele es sich - so das Gericht - zwar ebenfalls um Parteigutachten (weil vom Kläger vorgelegt). Die Aussagen dieses Gutachters seien hingegen schlüssig und nachvollziehbar und stünden im Einklang mit früheren Befundberichten.
Einkommensteuer: Der Zuschuss ist steuerpflichtig und muss in der Steuererklärung für das Jahr 2020 als Betriebseinnahme angegeben werden. Nur wenn im Jahr 2020 ein Gewinn erwirtschaftet wird, wird folglich auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig. Damit der Zuschuss jetzt, wo es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt.
Umsatzsteuer: Bezüglich der Umsatzsteuer stellen die finanziellen Soforthilfen echte nicht steuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben. Ein Leistungsaustauschverhältnis liegt nicht vor, sodass auch keine Umsatzsteuer anfällt (LfSt. Bayern vom 27.5.2020).
Sozialleistungen: Bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II wird die Soforthilfe nicht als Einkommen angerechnet. Denn die Soforthilfe hat einen anderen Zweck als die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Diese sichern den Lebensunterhalt, wie Ernährung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft und Heizung. Demgegenüber soll die Soforthilfe die wirtschaftliche Existenz sichern.
Kleinunternehmer: Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer können Sie wählen, wenn Ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Vorjahr nicht höher als 22.000 EUR war und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR sein wird (§ 19 Abs. 1 UStG). Unklar war bislang, ob die Corona-Beihilfe bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenze in den Gesamtumsatz einzubeziehen ist. Durch die Qualifikation der Corona-Beihilfe als nichtsteuerbare Leistung scheidet eine Einbeziehung in die Kleinunternehmerprüfgrenze aus.
Jedenfalls müssen auch Influencer zahlreiche steuerliche Vorschriften beachten, wenn sie ihre Tätigkeit selbstständig, wiederholt und vor allem mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Wer hingegen nur gelegentlich als Influencer tätig ist, bleibt von der Steuer grundsätzlich verschont, wenn er weniger als 256 EUR im Jahr verdient und vor allem keine Rechnung mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer ausstellt.
Jüngst hat das Bayerische Landesamt für Steuern auf seiner Homepage einen Frage-Antwort-Katalog (FAQ) unter dem Titel "Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?" veröffentlicht. Dort finden Interessierte zum Beispiel in Kurzform Hinweise, ob und inwieweit sie Gratisprodukte versteuern müssen, die sie zu Test- oder zu Werbezwecken erhalten. Denn anders als viele meinen führen die überlassenen Produkte als Sachzuwendungen grundsätzlich zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Hier geht es zu dem Leitfaden: Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?
Praxistipp:
Beachten Sie, dass die Finanzverwaltung zunehmend die sozialen Netzwerke durchforscht, um zu prüfen, wer seine steuerlichen Pflichten vernachlässigt hat.
Aktuell werden durch das "Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie", das der Bundestag am 7.5.2020 verabschiedet hat, folgende Verbesserungen beim Elterngeld gewährt. Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem 1.3.2020.
Eltern, die aktuell wegen Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit Einkommensverluste haben, sollen keinen Nachteil beim Elterngeld haben. Konkret: Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I wegen Corona reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate auch von der Elterngeldberechnung ausnehmen.
Mütter und Väter, die in sog. systemrelevanten Berufen arbeiten und wegen der aktuellen Lage ihre Eltern-geldmonate nicht nehmen können, sollen diese verschieben können. Dies betrifft Eltern, die bestimmten Berufsgruppen angehören, z.B. Pflegepersonal, Ärzte und Polizisten, und an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt werden. Sie können die Elterngeldmonate auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.
Eltern sollen den Partnerschaftsbonus nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Corona-Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Der Partnerschaftsbonus ist eine zusätzliche Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die gleichzeitig Teilzeit arbeiten und sich die Kindererziehung teilen.
Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld auf 80, 90 oder gar 95 Prozent auf. Bisher ist dieser Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld wie Arbeitslohn steuerpflichtig. Im Sozialversicherungsrecht rechnen solche Zuschüsse bis zu 80 Prozent des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV).
Aktuell werden mit dem "Corona-Steuerhilfegesetz" die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Diese Regelung gilt befristet vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020. Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte, aber auch aufgrund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert (§ 3 Nr. 28a EStG-neu).
Die Aufstockungsbeträge unterliegen - wie das Kurzarbeitergeld selbst - dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.
Aktuell wird mit dem "Zweiten Sozialschutz-Paket-Gesetz" das Kurzarbeitergeld erhöht, und zwar abhängig von der Bezugsdauer und befristet bis zum 31.12.2020. Ab dem vierten Monat steigt die Leistung auf 70 Prozent des Nettolohns bzw. 77 Prozent für Arbeitnehmer mit Kindern. Ab dem siebten Monat wird die Leistung weiter auf 80 und 87 Prozent des Nettolohns angehoben. Die Vergünstigung gilt für die diejenigen, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist. Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen (§ 421c Abs. 2 SGB III-neu).
Dies gilt für "erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken" (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Die neue Regelung hat auch einen Vereinfachungseffekt, weil Gastwirte dann nicht mehr zwischen Speisen zum Mitnehmen und Restaurantleistungen unterscheiden müssen, die bisher unterschiedlich abgerechnet wurden. Von der Steuersenkung profitieren auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.
Nun gewährt die Finanzverwaltung eine Liquiditätshilfe in Form einer Steuererleichterung: Um für die steuerliche Berücksichtigung ihrer Verluste nicht bis zum kommenden Jahr warten zu müssen, können die Unternehmer und Selbstständigen bereits jetzt einen unterjährigen Verlustrücktrag beantragen und so die für 2019 geleisteten Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nachträglich herabsetzen lassen. Damit können sie ihre Steuerlast aus dem Vorjahr schmälern, indem sie den Verlust aus der aktuellen Periode mit dem Gewinn aus der vergangenen Periode verrechnen (BMF-Schreiben vom 24.4.2020, IV C 8-S 2225/20/10003).
Antrag: Die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Dieser kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.
Antragsberechtigte: Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 kann nur von einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Personen in Anspruch genommen werden, die im Laufe des Jahres 2020 Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Das Erzielen von Einkünften anderer Einkunftsarten neben den vorgenannten Einkünften ist für die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 unschädlich.
Negative Betroffenheit: Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Es kann regelmäßig von einer Betroffenheit ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für das Jahr 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.
Pauschal ermittelter Verlustrücktrag: Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR bzw. bei Zusammenveranlagung von 2 Mio. EUR abzuziehen. Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen. Eine Änderung der Festsetzung der Vorauszahlungen führt zu einem Erstattungsanspruch.
Derzeit kann die oben bezeichnete Einzelbewertung wichtiger denn je sein, denn viele Arbeitnehmer können ihr Fahrzeug de facto gar nicht für die Fahrten zum Betrieb nutzen, da sie von zuhause aus arbeiten (müssen). Notieren Sie also, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) Sie das Fahrzeug tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) genutzt haben. Ein Wechsel zwischen der "normalen" Pauschalregelung und der Einzelbewertung innerhalb eines Kalenderjahres ist übrigens nicht zulässig. Haben Sie sich für die Einzelbewertung entschieden, müssen Sie diese also das ganze Jahr über (fort-)führen.
Wichtig: Der Arbeitgeber ist im Lohnsteuerabzugsverfahren - auf Verlangen des Arbeitnehmers - zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Allerdings sind dann die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten zusätzliche Voraussetzung (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S.592, Tz. 10e).
Praxistipp:
Verständlicherweise haben Arbeitgeber wenig Interesse an der Berücksichtigung der Einzelbewertung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Sie verweisen ihre Arbeitnehmer daher üblicherweise auf deren Einkommensteuererklärung. Aber: Arbeitnehmer, die mit ihrem Bruttoarbeitslohn noch nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung erreicht haben, sollten beachten, dass sich eine "Korrektur in der Einkommensteuererklärung" nicht (mehr) mindernd auf die Sozialversicherungsbeiträge auswirkt. Das bedeutet also: Verzichtet der Arbeitgeber auf die Zugrundelegung der Einzelbewertung, kann der Arbeitnehmer diese zwar im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Er hat aber keine Möglichkeit, dies auch für Zwecke der Sozialversicherung zu erreichen. Er zahlt dann zu hohe Sozialversicherungsbeiträge. (Allerdings zahlt auch der Arbeitgeber einen eventuell "zu hohen" Arbeitgeberanteil.)
Zwar haben der Europäische Gerichtshof und im Anschluss der Bundesfinanzhof diese Praxis der Finanzämter als unzulässig verworfen, das heißt der Vorsteueranspruch aus einer korrigierten Rechnung steht dem Empfänger auch rückwirkend zu (EuGH-Urteil Senatex vom 15.9.2016, C-518/14; BFH-Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15). Doch die Finanzverwaltung ist hartnäckig und treibt entsprechende Verfahren immer wieder vor die Finanzgerichte.
Jüngst hat der BFH aber unmissverständlich entschieden: Eine zulässigerweise berichtigte Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (BFH-Urteil vom 5.9.2019, V R 12/17).
Der Fall:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Im Jahre 2009 nahm sie Beratungsleistungen in Anspruch. Die Honorarrechnungen ergingen aber nicht an die GmbH & Co. KG, sondern zunächst an die Gesellschafter. Mit ihrer Umsatzsteuererklärung 2010 (Streitjahr) machte die Klägerin die Vorsteuern aus den Rechnungen dennoch geltend. Das Finanzamt erkannte nach einer Außenprüfung den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen nicht an. Im Verfahren vor dem Finanzgericht schließlich legte die Klägerin berichtigte Rechnungen vom 2.5.2016 vor, in denen als Leistungsgegenstand die Beratung der GmbH & Co. KG genannt wird. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte dennoch keinen Erfolg. Begründung: Aus den im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten berichtigten Rechnungen vom 2.5.2016 könne die Klägerin keinen Vorsteuerabzug im Streitjahr 2010 geltend machen, weil diese dem Finanzamt bis zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung noch nicht vorgelegen hätten. Der BFH hat der hiergegen gerichteten Revision stattgegeben.
Begründung:
Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn sie nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Wird zunächst eine Rechnung ausgestellt, die den steuerlichen Anforderungen nicht entspricht, und wird diese Rechnung später berichtigt, kann das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund der berichtigten Rechnung - rückwirkend - für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Eine berichtigte Rechnung kann auch dann Berücksichtigung finden, wenn sie dem Finanzamt erst nach dem Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vorliegt.
Praxistipp:
Die Berichtigung wirkt zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurück. Allerdings findet die positive Rechtsprechung dort ihre Grenzen, wo ein Leistungsempfänger überhaupt nicht benannt worden oder nicht identifizierbar ist (siehe hierzu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2017, 1 K 3704/15). Ganz unabhängig davon steht zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht alsbald zur "Angemessenheit" der Nachzahlungszinsen entscheiden wird, denn in vielen Streitfällen geht es letztlich nicht um die Festsetzung der Umsatzsteuer oder der Gewährung des Vorsteueranspruchs an sich, sondern "nur" um die Höhe der Nachzahlungszinsen.
Aktuell hat das Thüringer Finanzgericht entschieden, dass keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung vorliegt, wenn ein Steuerzahler diese durch eine GmbH erbringen lässt, an der er beteiligt ist und die Handwerkerrechnung nur durch Buchung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto beglichen wird. Es mangelt an der formellen Voraussetzung "Überweisung" für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Urteil vom 22.10.2019, 3 K 452/19).
Praxistipp:
Die Richter haben die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Insofern ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Wer indes noch gestalten kann, sollte natürlich eine tatsächliche Überweisung auf das Bankkonto der GmbH vornehmen. Dass es sich bei dem Handwerksbetrieb um die "eigene" GmbH handelt, war im Streitfall übrigens kein Thema. Bei Beachtung der Formvoraussetzungen wäre also ein Abzug möglich gewesen.
Jüngst musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen, ob bei der Lieferung von Waren im Niedrigpreissegment die bloße Angabe der Warengattung eine handelsübliche Bezeichnung darstellt. Die Finanzverwaltung und zumindest auch die Finanzgerichte Hessen und Düsseldorf jedenfalls sahen die reine Gattungsangabe, etwa bei Textilien und Modeschmuck, als unzureichend an und versagten den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Rechnungen. Der BFH ist den überbordenden Anforderungen nun jedoch entgegengetreten (BFH-Urteil vom 10.07.2019, XI R 28/18).
Der BFH führt aus: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
- „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder
- den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“.
Diese Anforderungen sind dahingehend auszulegen, dass die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen, ohne dass dabei eine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistungen erforderlich ist. Es genügt jede Bezeichnung der Art der gelieferten Gegenstände, die unter die unionsrechtliche Definition „Menge und Art der gelieferten Gegenstände“ fällt.
Zu beachten sei, dass die Handelsüblichkeit von Bezeichnungen im Einzelhandel auf Großhändler nicht übertragbar ist. Zudem ist nach verschiedenen Verkehrskreisen zu differenzieren, nämlich dem Handel mit Textilien im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits. Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung hänge mithin immer von den Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen Waren.
Praxistipp
Auch wenn die aktuelle BFH-Entscheidung für Aufatmen sorgt, so sollten Unternehmer - unabhängig von der Frage der zutreffenden Leistungsbeschreibung - natürlich nachweisen können, dass die Waren auch tatsächlich geliefert worden sind. Insofern sollten Bestellunterlagen und Lieferscheine aufbewahrt werden.
Sie betrifft rein vermögensverwaltende Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz und eigenes Kapitalvermögen verwalten. Diese Unternehmen müssen keine Gewerbesteuer zahlen, ihr Gewerbeertrag wird auf 0 Euro gekürzt. Die Betonung liegt aber auf dem Wort "ausschließlich", denn selbst geringfügige weitere Tätigkeiten, die über die reine Verwaltung von Grundbesitz und Kapitalvermögen hinausgehen, sind generell schädlich und verhindern die vollständige Kürzung des Gewerbeertrags. Jüngst hat sich der Bundesfinanzhof mehrfach mit Fragen rund um die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen befasst und ebenfalls stets eine Schädlichkeit an-genommen (z.B. BFH 11.4.2019, III R 36/15, III R 5/18, III R 6/18). Exemplarisch soll hier kurz der erste Fall vorgestellt werden.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, vermietete neben Immobilien (Wohngebäude und Sport- und Gewerbepark mit Hotel) nur noch die zur Ausstattung des Hotels gehörenden Wirtschaftsgüter. Bei den mitvermieteten Wirtschaftsgütern handelte es sich u.a. um eine Bierkellerkühlanlage, um Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen. Der Anteil der Anschaffungskosten der mitvermieteten Wirtschaftsgüter belief sich lediglich auf 1,14 % der Gebäudeanschaffungs und -herstellungskosten. Die Klägerin machte in ihren Gewerbesteuererklärungen jeweils die volle gewerbesteuerliche Kürzung geltend. Nach einer Außenprüfung versagte das Finanzamt der Klägerin wegen der mitvermieteten Betriebsvorrichtungen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Der BFH hat das Ergebnis bestätigt.
Begründung: Eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags scheide aus, wenn eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände mitvermietet, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind. Nebentätigkeiten seien nur dann nicht kürzungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können. Hierzu zähle etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem. Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze, wonach die Überlassung von Betriebsvorrichtungen der erweiterten Kürzung nicht entgegensteht, wenn die Betriebsvorrichtungen gegenüber dem Grundvermögen von geringem Wert sind oder auf sie nur ein geringer Teil der Miete oder Pacht entfällt, komme nicht in Betracht.
Doch was geschieht, wenn der Mieter die Vorsteuer doch zu spät geltend macht, also erst bei Zahlung der Miete, und die Umsatzsteuer-Festsetzungen mittlerweile bestandskräftig sind? Mit dieser Frage muss sich aktuell das Fi-nanzgericht Hamburg befassen; es hat insoweit aber den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Stellungnahme gebeten (FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 10.12.2019, 1 K 337/17, Az. des EuGH C-9/20).
Das FG Hamburg weist darauf hin, dass der Vorsteueranspruch eines Leistungsempfängers bereits mit der Aus-führung der Leistung entsteht und nicht erst mit der Entrichtung des Entgelts. Unerheblich ist, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist. Das heißt, der Leistungsempfänger zieht die Vorsteuer ab, obwohl er die Leistung - zum Beispiel aufgrund einer Stundung - noch nicht bezahlt hat, während der Leistende die entsprechende Steuer noch nicht schuldet. Aber: Diese Regelung könnte dem Unionsrecht widersprechen. Die Frage der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht hat das FG Hamburg daher dem EuGH im Wege des Vorabersu-chens vorgelegt.
Praxistipp
Bis zur Antwort des EuGH wird sicherlich noch viel Zeit vergehen. Betroffene sollten bis dahin da-rauf achten, dass sie die Vorsteuer bei gestundeten Mietzahlungen nicht zu spät geltend machen, denn sonst könnte es geschehen, dass ihnen der Vorsteueranspruch komplett verloren geht. Ge-rade in Zeiten der Corona-Krise ist dies von besonderer Relevanz. Bitte informieren Sie uns daher frühzeitig, wenn Sie mit Ihrem Vermieter oder Verpächter eine Stundung vereinbart haben.
Grundsätzlich beginnt der Unterstützungszeitraum frühestens mit der ersten Unterhaltszahlung. Unterhaltsleistungen können nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden.
Soweit Zahlungen nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des laufenden Jahres, sondern auch des folgenden Jahres abzudecken, können die gesamten Unterhaltsaufwendungen nur im Jahr der Zahlung, nicht jedoch im Folgejahr berücksichtigt werden. Dabei wird zugunsten des Steuerzahlers unterstellt, dass die Zahlung der Bedarfsdeckung bis zum Ende des Kalenderjahres der Zahlung dient (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 588, Tz. 8.2).
Das Finanzgericht Nürnberg hatte im Jahre 2016 gegen die Finanzverwaltung und gegen die geltende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entschieden, dass das Ende des Kalenderjahres keine starre Grenze für die berücksichtigungsfähigen Unterhaltszeiträume darstellt. So sollten auch Unterhaltszahlungen, die teilweise für das nächste Jahr bestimmt sind, bereits im Jahr der Zahlung steuerlich absetzbar sein. Daher sei bei einer Zahlung im Dezember der Unterhaltshöchstbetrag nicht auf 1/12 zu kürzen (FG Nürnberg vom 13.7.2016, 5 K 19/16). Doch der BFH hat das steuerzahlerfreundliche Urteil des FG Nürnberg bereits in 2018 kassiert und seine bisherige strenge Rechtsprechung bestätigt: Es bleibt dabei, dass Unterhaltsleistungen immer nur bis zum Jahresende steuerlich berücksichtigt werden und bei unterjähriger Zahlung zu zwölfteln sind (BFH-Urteil vom 25.4.2018, VI R 35/16).
Eine Unterhaltszahlung im Januar, die dem Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten in den nächsten 12 Monaten zugutekommen soll, ist in vollem Umfang - begrenzt auf den Unterhaltshöchstbetrag - absetzbar. Eine Zahlung im Dezember wird jedoch nur zu 1/12 berücksichtigt. Leisten Sie Unterhaltszahlungen an Angehörige also daher am besten im Januar oder beginnen Sie mit der ersten Zahlung in diesem Monat.
Nun die spannende Frage: Was ist steuerlich absetzbar, wenn ein zunächst privat krankenversicherter Arbeitnehmer (Beamter) ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Angestellter) antritt und erst viel später seinen privaten Versicherungsvertrag kündigt? Was also ist absetzbar, wenn er im Ergebnis sowohl Beiträge zur gesetzlichen als auch zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zahlt? AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass lediglich die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben absetzbar sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden nicht berücksichtigt, da sie zur Erlangung der Basisabsicherung angesichts des bereits bestehenden gesetzlichen Versicherungsschutzes nicht erforderlich sind (BFH-Beschluss vom 29.8.2019, X B 56/19; so bereits BFH-Urteil vom 29.11.2017, X R 5/17).
Nach Auffassung des BFH ist entscheidendes Kriterium für die Abziehbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ihre "Erforderlichkeit" für die Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus. Entrichtet ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherter zusätzlich Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung, sind nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich, weil sie auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, der sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann.
Beiträge für eine weitere Basisabsicherung durch eine private Krankenversicherung können lediglich als "weitere Versicherungsbeiträge" berücksichtigt werden, soweit der Vorsorgehöchstbetrag noch nicht mit GKV-Beiträgen ausgeschöpft ist (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Etwas anderes gilt für den Fall, dass der Ehegatte im Rahmen der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert ist und zusätzlich noch eine private Basis-Krankenversicherung abgeschlossen hat. Hier ist der Fiskus großzügig und akzeptiert "aus verwaltungsökonomischen Gründen den Sonderausgabenabzug für die Beiträge an eine PKV als Basisabsicherung" (BMF-Schreiben vom 24.2.2017, IV C 3 - S 2221/16/10001, Tz. 83).
Falls neben einer bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge zu einer Anwartschaftsversicherung in der PKV geleistet werden, sind sowohl die Beiträge zur GKV als auch die Beiträge zur Anwartschaftsversicherung abziehbar.
Wer einen Gewerbebetrieb, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder eine neue Betriebstätte eröffnet, muss dies der zuständigen Gemeinde mitteilen. Diese unterrichtet dann das jeweilige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies direkt dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 138 Abs. 1 AO). Nach der Anmeldung wird der Neu-Unternehmer vom Finanzamt im Regelfall dazu aufgefordert, den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" auszufüllen und darin weitere Auskünfte zu erteilen. Bisher wird dieses Formular meist in Papierform ausgefüllt.
Künftig wird derjenige, der einen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, per Gesetz verpflichtet, die Auskünfte zu erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in einem vorgeschrieben Format elektronisch zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b AO, geändert durch das "Dritte Bürokratieentlastungsgesetz").
Es gibt aber eine Härtefallregelung: Danach kann das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine digitale Übermittlung verzichten. In diesem Fall sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abzugeben (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO).
Die Neuregelung tritt zwar am 1.1.2020 in Kraft. Doch wann sie konkret anzuwenden ist, bestimmt das Bundesfinanzministerium noch mittels BMF-Schreiben (Art. 97 § 27 Abs. 4 Einführungsgesetz zur AO).
Besonders wichtig: Künftig muss das Finanzamt nicht mehr zur Abgabe des Fragebogens mit den Auskünften über die maßgeblichen Verhältnisse auffordern, sondern der Steuerbürger ist hierzu per Gesetz verpflichtet. Er muss die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an die örtlich zuständigen Finanzämter übermitteln - und zwar unaufgefordert. Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung erfolgen (§ 138 Abs. 4 AO).
Weil die technischen und organisatorischen Vorbereitungen zur Umsetzung der elektronischen Mitteilung (§ 138 Abs. 1b Satz 2 AO) einige Zeit bedürfen, wird das BMF noch gesondert mitteilen, wann die Pflicht zur elektronischen Übermittlung weiterer Auskünfte erstmals anzuwenden ist. Bis dahin sind die Auskünfte wie bisher nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abzugeben (Art. 97 § 27 Abs. 4 Einführungsgesetz zur AO).
Die Vererbung der selbstgenutzten Wohnimmobilie (Familienheim) an den Ehegatten oder an Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder bleibt von der Erbschaftsteuer befreit - und zwar zusätzlich zu den persönlichen Steuerfreibeträgen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft 10 Jahre lang selber zu Wohnzwecken nutzen. Fallen die Voraussetzungen innerhalb von 10 Jahren weg, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).
Ein häufiger Fall: Der Erbe, meist der hinterbliebene Ehegatte, nutzt das ererbte Familienheim zunächst weiter zu eigenen Wohnzwecken und überträgt es innerhalb des Zehnjahreszeitraums auf ein Kind, wobei er sich ein Wohnrecht vorbehält und das Haus tatsächlich weiterhin selbst bewohnt. Muss auch in diesem Fall die Steuerbefreiung rückgängig gemacht werden?
AKTUELL hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim rückwirkend wegfällt, wenn der Erbe das Familienheim auf ein Kind überträgt, sich aber ein Wohnrecht vorbehält und das Haus weiterhin selber bewohnt (FG Münster vom 28.9.2016, 3 K 3757/15 Erb).
Der Fall: Die Witwe hat ihren Ehemann als Alleinerbin beerbt. Zum Nachlass gehört der hälftige Anteil am Familienheim, das nunmehr allein von der Witwe zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Witwe überträgt das Familienheim im Wege der Schenkung auf ihre Tochter unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts zu ihren Gunsten, aufgrund dessen sie das Haus weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das Finanzamt setzt daraufhin für den Erwerb Erbschaftsteuer fest.
Nach Auffassung des FG Münster reicht es für die Steuerbefreiung nicht aus, dass die Witwe das Haus aufgrund des vorbehaltenen Wohnrechts noch weiter selber bewohnt. Zwar sei in der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG nicht erwähnt, dass die Aufgabe der Eigentümerposition schädlich sein soll. Jedoch ergebe die Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes und unter Berücksichtigung systematischer Gesichtspunkte, dass die Steuerbefreiung nicht nur dann entfällt, wenn der Erwerber das Familienheim nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, sondern auch dann, wenn er das Eigentum daran auf Dritte - auch eigene Kinder - überträgt, unabhängig davon, ob er das Familienheim weiter selber bewohnt.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, sodass nun eine endgültige Entscheidung durch den BFH erwartet werden kann (Aktenzeichen: II R 38/16). Bis dahin sollte sich der erbschaftsteuerlich begünstigte Erwerber eines Familienheims jeglicher Maßnahmen enthalten, die zum Übergang des dinglichen Eigentums am Familienheim führen, wie etwa Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Und zwar zehn Jahre lang.
Seit 2015 gilt branchenunabhängig ein Mindestlohn. Zum 1.1.2019 wurde er auf 9,19 EUR angehoben. Zum 1.1.2020 erfolgt weitere Erhöhung auf 9,35 EUR. Die Steigerung orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung (Mindestlohnanpassungsverordnung). Der Mindestlohn soll verhindern, dass Arbeitnehmer zu Löhnen beschäftigt werden, die unangemessen sind und den elementaren Gerechtigkeitsanforderungen nicht genügen.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer - außer für Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten. Auch für Azubis, Menschen mit Pflichtpraktikum oder Praktika unter drei Monaten gilt er nicht. Nach der Reform des Berufsbildungsgesetzes erhalten Azubis allerdings einen Mindestlohn von monatlich 515 EUR im ersten Ausbildungsjahr. Dies gilt erstmals für Azubis, die ihre Berufsausbildung im Jahr 2020 beginnen.
Aufgepasst Minijobber: Mit dem Mindestlohn wurde indirekt eine Höchstarbeitszeit bzw. Maximalstundenzahl eingeführt. Arbeiten Minijobber über diese Stundengrenze hinaus, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Bei einem Stundenlohn von bisher 9,19 EUR (2019) betrug die zulässige Höchstarbeitszeit rund 49 Stunden pro Monat. Aufgrund des erhöhten Stundenlohnes im Jahre 2020 sinkt die Höchstarbeitszeit auf rund 48 Stunden (450 EUR : 9,35 EUR = 48,13 Stunden). Das ist 1 Stunde weniger als bisher! Unternehmer, die Minijobber beschäftigen, sollten prüfen, ob ab Januar 2020 die Entgeltgrenze bei diesen Mitarbeitern überschritten wird. Ist dies der Fall und soll der Mitarbeiter weiterhin als Minijobber beschäftigt werden, müssen zwangsläufig die Arbeitsstunden reduziert werden. Die Anhebung des Stundenlohns kann ohne Überprüfung bzw. Anpassung der Arbeitszeit dazu führen, dass der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr gerät.
STEUERRAT: Die Grenze von 48 Stunden pro Monat ist allerdings nur dann zutreffend, wenn der Mitarbeiter keine Sonderzuwendungen (wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien) erhält. Denn für die Rückrechnung vom Verdienst auf die Stundenzahl muss der gesamte Arbeitslohn im Jahr zugrunde gelegt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Sonderzuwendung auch für die Berechnung des Mindestlohns miteinbezogen werden darf.
Sachbezüge vom Arbeitgeber sind als Arbeitslohn steuerpflichtig. Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber herstellt oder erbringt, profitieren die Mitarbeiter von dem Personalrabatt-Freibetrag von 1.080 EUR im Jahr. Für andere Wohltaten gibt es eine weitere interessante Steuervergünstigung: die kleine Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
- Der Bundesfinanzhof hatte im Jahre 2010 in mehreren Urteilen den Begriff des "Sachlohns" wesentlich ausgeweitet (BFH-Urteile vom 11.11.2010, VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 40/10, VI R 41/10): Ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, entscheidet sich danach, was der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zugesagt hat: Geld oder eine Sache. Dann spielt es keine Rolle, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Mitarbeiter den zugesagten Vorteil verschafft. In Betracht kommen: Hingabe eines Warengutscheins, Übergabe eines Geldgutscheins zum Erwerb von Waren, Zahlung eines Geldbetrages zum Erwerb von Waren, Kostenerstattung nach Erwerb von Waren.
- Diese großzügige Auslegung von "Sachlohn", der bis zu 44 EUR monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden kann, ist dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge. Mit einer gesetzlichen Änderung soll der Begriff des Sachbezugs in Abgrenzung zum Begriff der Geldleistung nun eingeschränkt werden, um damit mehr Rechtssicherheit zu schaffen.
AKTUELL wird ab dem 1.1.2020 im Gesetz festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Diese sind nicht mittels kleiner Sachbezugsfreigrenze begünstigt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG, geändert durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").
STEUERRAT: Weiterhin gilt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine und Geldkarten gewähren kann. Diese gelten als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Damit diese aber auch bis 44 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, ist nun erforderlich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Damit soll der steuerliche Vorteil insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Gutscheine und Geldkarten sind ein flexibles Mittel der Sachzuwendung im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze und gerade in der heutigen digitalen Zeit bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern weit verbreitet. Sie ermöglichen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer unbürokratisch Waren oder Dienstleistungen zuzuwenden. Als "Sachbezug" müssen Gutscheine und Geldkarten künftig zweckbestimmt sein und keine Funktion als Zahlungsdienst haben. Hierzu gehören
- Closed-Loop-Karten (z.B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel). Closed-Loop-Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins zu beziehen.
- Controlled-Loop-Karten (z.B. Centergutschein, "City-Cards"). Controlled-Loop-Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen nicht nur beim Aussteller, sondern bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu beziehen. In dieser Form sollen speziell kleine und mittelständische Unternehmen vor Ort gefördert werden.
Open-Loop-Karten: Nicht als "Sachbezug", sondern als "Barlohn" bzw. Geldleistung gelten hingegen Geldkarten, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Als Geldleistung zu behandeln sollen daher insbesondere bestimmte Geldkarten sein, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z.B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.
Berufskraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten, können keine Übernachtungspauschbeträge geltend machen. Gleichwohl entstehen ihnen Aufwendungen für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten (Dusche, Toilette) sowie für die Reinigung der Schlafkabine im Lkw (Bettwäsche). Derartige Ausgaben können sie als Reisenebenkosten in geschätzter Höhe steuerlich absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen (BMF-Schreiben vom 4.12.2012, BStBl. 2012 I S. 1249; BFH-Urteil vom 28.3.2012, VI R 48/11).
AKTUELL wird ab dem 1.1.2020 eine neue Reisepauschale für Berufskraftfahrer eingeführt: Sie können eine Übernachtungspauschale in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag als Werbungskosten absetzen - und zwar zusätzlich zum "normalen" Verpflegungspauschbetrag. Dies gilt für
- den An- oder Abreisetag sowie
- jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden im Rahmen einer Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG, eingefügt durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").
Die Übernachtungspauschale von 8 EUR wird für jeden Kalendertag berücksichtigt, an dem der Arbeitnehmer einen Verpflegungspauschbetrag für Auswärtstätigkeit beanspruchen könnte.
- Der Ansatz dieser Pauschale erfolgt anstelle der tatsächlichen Mehraufwendungen. Wird der neue Pauschbetrag geltend gemacht, ist die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen unbeachtlich. Es müssen nur dem Grunde nach tatsächliche Aufwendungen entstanden sein.
- Es können auch höhere Aufwendungen als die 8 EUR nachgewiesen und geltend gemacht werden (z.B. auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 4.12.2012, BStBl. 2012 I S. 1249). Die Entscheidung, die tatsächlichen Mehraufwendungen oder den gesetzlichen Pauschbetrag geltend zu machen, kann nur einheitlich im Kalenderjahr erfolgen.
- Üblicherweise handelt es sich bei den Mehraufwendungen um Aufwendungen, die bei anderen Arbeitnehmern mit Übernachtung anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit, typischerweise in den als Werbungskosten abziehbaren Übernachtungskosten mit enthalten sind. Als Aufwendungen kommen daher in Betracht:
- Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen (Toiletten, Dusch- oder Waschgelegenheiten)
- auf Raststätten und Autohöfen,
- Park- oder Abstellgebühren auf Raststätten und Autohöfen,
- Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine.
- Der Arbeitgeber kann Erstattungen einheitlich im Kalenderjahr entweder bis zur Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Mehraufwendungen oder bis zur Höhe des neuen Pauschbetrages steuerfrei leisten.
- Die neue Übernachtungspauschale gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für selbstständige Berufskraftfahrer (§ 4 Abs. 10 EStG).
STEUERRAT: Wollen Sie einen höheren Betrag geltend machen, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Notieren Sie alle Auslagen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten. Daraus können Sie dann den täglichen Kostenbetrag ermitteln und diesen auch künftig zugrunde legen, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Nicht zu den Auslagen gehören die Wertbons, die Sie auf Einkäufe anrechnen lassen (BMF-Schreiben vom 4.12.2012).
Beispiel:
Ein Lkw-Fahrer hat seine tatsächlichen Aufwendungen für drei Monate notiert:
Oktober - 20 Tage - 200 EUR
November - 22 Tage - 240 EUR
Dezember - 14 Tage - 180 EUR
Insgesamt - 56 Tage - 540 EUR
Durchschnittswert - 620 EUR - 56 Tage = 11,07 EUR
Fazit: Der Lkw-Fahrer kann ganzjährig eine Übernachtungspauschale von 11 EUR geltend machen.
Bei beruflichen Auswärtstätigkeiten und bei doppelter Haushaltsführung können Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten abgesetzt werden. Deren Höhe richtet sich nach der Abwesenheitsdauer von der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung. Seit 2014 gibt es nur noch zwei Verpflegungspauschbeträge (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG).
Im Gegensatz zu Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten werden Verpflegungspauschbeträge bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten stets nur für die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte berücksichtigt.
AKTUELL werden seit dem 1.1.2020 die Verpflegungspauschbeträge angehoben, und zwar in Deutschland um 4 EUR bzw. um 2 EUR (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG, geändert durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").
So hoch ist der Verpflegungspauschbetrag
2014 bis 2019
Abwesenheitsdauer 24 Stunden: 24 EUR
Abwesenheitsdauer 8 - 24 Stunden: 12 EUR
Abwesenheitsdauer weniger als 8 Stunden: kein Pauschbetrag
für den An- und Abreisetag (unabhängig von der Abwesenheitsdauer) jeweils generell: 12 EUR
seit 01.01.2020
Abwesenheitsdauer 24 Stunden: 28 EUR
Abwesenheitsdauer 8 - 24 Stunden: 14 EUR
Abwesenheitsdauer weniger als 8 Stunden: kein Pauschbetrag
für den An- und Abreisetag (unabhängig von der Abwesenheitsdauer) jeweils generell: 14 EUR